Ende dieser Woche, am 25. April 2021 jährt sich zum siebzigsten Mal das Inkrafttreten des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (HAusIG).
Mit dem Gesetz wurde 1951 der rechtliche Rahmen für die noch in Deutschland verbliebenen ausländischen Opfer des Nationalsozialismus sowie für diejenigen Menschen geschaffen, die während des Zweiten Weltkriegs oder im Anschluss aus Angst vor Verfolgung aus der expandierenden Sowjetunion nach Deutschland geflohen waren. Dafür wurde mit dem Gesetz die Kategorie „Heimatloser Ausländer“ geschaffen, mit der die Displaced Persons (DPs) und Flüchtlinge, die unter dem Schutz der Alliierten und der Vereinten Nationen gestanden hatten, nun bezeichnet wurden. Diese Personengruppe umfasste circa 140.000-150.000 Menschen, die sich laut IRO-Statistik 1951 noch in der BRD aufhielten. Für etwa 50.000 dieser Menschen sah die International Refugee Organization (IRO) keine Hoffnung für eine Emigration aus Deutschland, bei den übrigen Menschen, deren genaue Zahl nur geschätzt wurde, war es ungewiss, ob sie letztlich in Deutschland bleiben würden oder müssten.
Seit den späten 1940er Jahren hatten verschiedene Akteur:innen um den Status der DPs und Flüchtlinge in Deutschland gerungen, die es prospektiv nicht schaffen würden, mit Hilfe der resettlement-Programme der IRO auszuwandern, bis diese 1951 eingestellt werden sollten. Die Alliierte Hohe Kommission (AHK) maß der Frage, wie Deutschland mit diesen Menschen umginge, wenn dem Land die staatliche Souveränität übergeben werde, eine große Rolle bei; ein Gesetz zur Regelung ihres Verbleibs, ihrer Rechtsstellung und ihrer Versorgung wurde von der Bundesregierung gefordert und an den zukünftigen Verzicht der alliierten Vorbehaltsrechte geknüpft.
Die IRO, die sich für den Schutz der Flüchtlinge und DPs verantwortlich fühlte, beklagte ihrerseits, in die Verhandlungen zwischen AHK und Bundesregierung nur ungenügend involviert zu sein. Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit ließen sie daran zweifeln, dass die ehemaligen Zwangsarbeiter:innen, Opfer des Holocausts oder osteuropäische Flüchtlinge, in Deutschland den Schutz erhalten würden, den sie benötigten. Immer wieder war es zum Beispiel in den vorausgegangenen Jahren zu Gewalt deutscher Polizisten gegenüber Flüchtlingen und DPs gekommen, bis hin zu Tötungen. Der Bundesregierung standen neben der AHK außerdem die Bundesländer gegenüber, die sich weigerten, die Kosten für die Flüchtlinge und DPs zu übernehmen und argumentierten, dies sei Aufgabe des Bundes. Die Frage der Finanzierung spielte nicht zuletzt deshalb eine große Rolle, da viele der DPs und Flüchtlinge als Opfer des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs gesundheitlich stark beeinträchtigt waren.
Schließlich mischten sich auch verschiedene internationale DP-Vertretungen und Verbände wie das American Jewish Joint Distribution Committee in die Verhandlungen ein, um zu erreichen, dass Flüchtlinge und DPs in Deutschland den deutschen „Heimatvertriebenen“ gleichzustellen seien. Die Zahl der Positionen und Akteure zeigt, dass das HAusIG 1950 und 1951 hitzig debattiert und ihm eine große Bedeutung zugemessen wurde.
Am 30. Juni 1950 erklärte die Bundesregierung, die von der AHK geforderte Verantwortung für die Flüchtlinge und DPs wie gefordert übernehmen zu wollen. In dieser Erklärung fiel dabei erstmals der Begriff „Heimatlose Ausländer“. Wolfgang Jacobmeyer weist dabei zurecht auf die Problematik dieses Begriffs hin. Die IRO merkte 1950 zunächst kritisch an, dass die nun als „Heimatlose Ausländer“ titulierte Gruppe nicht deckungsgleich mit der größeren Gruppe der Flüchtlinge in Deutschland sei. Außerdem missinterpretiere der Terminus das eigentliche Wesensmerkmal, dass nicht in einer „Heimatlosigkeit“ bestünde, sondern darin, dass es sich um Flüchtlinge handle. Den Terminus Flüchtling wollte man in der Bundesrepublik aber offensichtlich wiederum für die deutschen Flüchtlinge nutzen, nicht für die Opfer des Nationalsozialismus und die Bundesregierung strebte an, die unter dem Schutz der IRO stehenden Menschen letztendlich rechtlich (und terminologisch) nicht mit den deutschen Flüchtlingen gleichzustellen. Jacobmeyer fügt schließlich noch hinzu, dass der Terminus „Heimatlose Ausländer“ auch historisch stark verharmlosend war, titulierte er doch Verschleppte und Zwangsarbeiter:innen um und verschleierte damit die Gründe für den Aufenthalt dieser Menschen in Deutschland. Diese lagen nicht darin, dass sie keine „Heimat“ hätten oder hatten, sondern im nationalsozialistischen Terror und dem von Deutschland begonnenen Zweiten Weltkrieg. Der Begriff spiegelt somit auch den euphemistischen Umgang der deutschen Nachkriegsgesellschaft mit den humanitären Folgen des Faschismus in Deutschland wider.
Das am 25. April 1951 in Kraft getretene Gesetz regelte nun den rechtlichen Status dieser Menschen in verschiedensten Bereichen, wie dem Aufenthalts- und Wohnrecht, dem Recht auf Arbeit, der Einbürgerung und bürgerlichen Rechtsstellung, den Modalitäten einer Ausweisung oder Auslieferung, der Freizügigkeit und Personenstandsfragen, der Besteuerung und der Sozialfürsorge. Jacobmeyer attestiert dem Gesetz dabei, dass es durchaus weit über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging und den DPs und Flüchtlingen schließlich vergleichsweise weitreichende Rechte einräumte.
Das HAusIG stellt damit in mehrerlei Hinsicht eine Zäsur im Migrationsregime der Nachkriegszeit dar, ist dafür aber in der Geschichtswissenschaft bislang vergleichsweise wenig beachtet worden; ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte. Die kurzen Ausführungen an dieser Stelle beziehen sich zum Beispiel auf ein bereits 1985 von Jacobmeyer veröffentlichtes Buch. Daran anschließende geschichtswissenschaftliche Untersuchungen existieren, sind aber bis heute rar.
Anlässlich des siebzigjährigen Bestehens des HAusIG haben wir an dieser Stelle eine Reihe mit vier weiteren Beiträgen veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Facetten der Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ befassen.
1. Sebastian Huhn: Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“
Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.
Wir werden nun Zeugen, wie auf die von Studierenden und deren gewählten Vertreter:innen im AStA mutig und entschieden veröffentlichte Positionierung fern jeder sachlichen und offenen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Inhalten und Kritikpunkten reagiert wird. Da diese vehementen Angriffe auch im Namen der Wissenschaft vorgetragen werden, möchten wir dem als Geschichtswissenschaftler:innen der betroffenen Universität entgegentreten. Diese Art miteinander umzugehen, die auf Differenz in Macht und Reichweite setzt, widerspricht nicht nur unserem Verständnis des akademischen Gemeinwesens einer Universität, sondern spricht auch dem dabei ertönenden Schrei nach der “Freiheit der Wissenschaft” Hohn.
Wir stehen nicht für eine sich von Kritik abschirmende Wissenschaftskultur.
Wir nehmen die Studierendenschaft als Diskussionspartner:innen ernst und erachten teils auch hitzig geführte Debatten als elementaren Aspekt universitären Lebens.
Wir verstehen die moderne Universität als einen Raum des offenen Austauschs wissenschaftlicher Argumente, in dem auch der wohlüberlegten Missbilligung von Einladungen und Eingeladenen respektvoll begegnet wird.
Darum erachten wir es als unsere Aufgabe, eigene Akzente zu setzen, die inhaltlich und strukturell einen Gegenentwurf zur derzeit stattfindenden Scheindebatte ermöglichen. Alle Interessierten laden wir zu unserem öffentlichen Kolloquium Geschichtswissenschaft in demokratischen und pluralen Gesellschaften ein, das am 22. April von 16.00 bis 18.00 Uhr (online) und in Verbindung mit der Professur für die Didaktik der Geschichte stattfindet. In den kommenden Monaten folgen wir dieser Fragestellung weiter, indem wir ein “Forum weltoffene Geschichtswissenschaft” ins Leben rufen. Gemeinsam wollen wir diskutieren, wie Historiker:innen in verschiedenen Gesellschaften diversitätsbewusste Wissenschaft praktizieren und deren Einschränkungen erleben.
Für das Team der Neuesten Geschichte und Historischen Migrationsforschung (NGHM) der Universität Osnabrück
Im Kontext aktueller Debatten am Historischen Seminar der Universität Osnabrück diskutiert am 22. April 2021 das Kolloquium Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung im Verbund mit der Professur für die Didaktik der Geschichte über Potentiale, Defizite und Verantwortungen der Geschichtswissenschaft in demokratischen und pluralen Gesellschaften mit wachsender soziokultureller Diversität.
Termin: Donnerstag, 22. April 2021, 16-18 Uhr [online].
Dabei geht es um Fragen der Kritik an tradierten und institutionalisierten Machtstrukturen zur Herstellung von Teilhabechancen sowie zur Überwindung von Ausgrenzung und Diskriminierung ebenso, wie um die Verteilung von Möglichkeiten und Agency, die eigene Geschichte sichtbar zu machen, um nicht nur in dominanten Geschichtsbildern platziert zu werden.
Dr. Caroline Authaler, wiss. Mitarbeiterin der Arbeitsstelle „Geschichte als Beruf“ der Universität Bielefeld und vormalige Projektleiterin bei DOMiD (Dokumentationszentrum und Museum über die Migration in Deutschland e.V.) in Köln.
Professorin Dr. Lale Yildirim, Juniorprofessur für die Didaktik der Geschichte am Historischen Seminar der Universität Osnabrück.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden sich hier.
Rückragen zur Veranstaltung richten Sie bitte an:
Prof. Dr. Christoph Rass Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung Historische Seminar & Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien Universität Osnabrück chrass@uos.de
Kurz nach dem Mauerfall vor etwas mehr als 30 Jahren trafen sich zahlreiche Naturschützer*innen aus Ost und West. Sie hatten festgestellt, dass sich auf dem militarisierten Sperrstreifen der innerdeutschen Grenze eine Flora und Fauna erhalten hatte, die im Umland nicht mehr zu finden war. Der gegen DDR-Flüchtlinge errichtete „Todesstreifen“ war über Jahrzehnte zum Rückzugsraum seltener Arten geworden. 1990 entstand daraus die Initiative Grünes Band, die mittlerweile durch jahrzehntelange Arbeit einen einzigartigen Biotopenverbund geschaffen hat.
Das Grüne Band zieht sich 1393 Kilometer durch Deutschland
Aus dem knapp 1400 Kilometer langen innerdeutschen Grenzstreifen wurde ein Raum des Naturschutzes, gesäumt von zahlreichen historischen Informations- und Bildungsstätten. Ungeachtet derer qualitativer Varianz ist festzustellen, dass sie sich der Grenzgeschichte bis 1989 widmen und die „Nachnutzung“ als Grünes Band bestenfalls am Rande berühren. Dies liegt an den punktuellen Ansätzen bzw. der durch Alleinstellungsmerkmale gekennzeichneten Logik der Gedenkstättenförderung, sowie dem (offiziellen oder selbst gesetzten) Auftrag, eine aus der DDR heraus gedachte Grenz- und Diktaturgeschichte aufzuarbeiten bzw. zu vermitteln. Die Historizität des auf die innerdeutsche Grenze folgenden Grünen Bands liegt damit weitgehend im Kompetenzbereichs der ökologisch Verantwortlichen, also federführend des BUND und anderer Mitstreiter vom Bundesamt für Naturschutz über diverse Landeseinrichtungen, Stiftungen und Initiativen bis zu engagierten Privatpersonen. „Das Grüne Band“, schreibt beispielsweise der BUND Sachen-Anhalt in typischer Art auf der vorstellenden Projektseite, „ist ein lebendiges Denkmal zur friedlich überwundenen Teilung Deutschlands – das Bewahren seiner kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft ist unerlässlich.“
Exemplarischer Auszug aus der Webseite des BUND Sachsen-Anhalt zur Vorstellung des Grünen Band
Solche Darstellungen finden sich in allen denkbaren Spielarten von den Broschüren des BUND über parlamentarische Reden bis zu Publikationen des Deutschen Kulturrats. Dieser Grundkonsens der Außendarstellung ist aus geschichtswissenschaftlicher Sicht allerdings bemerkenswert, denn er betont einerseits die historische Basis des Grünen Bands, nutzt andererseits aber spezifische Begriffe der „kulturhistorischen Bedeutung“ synonym zum unspezifischen Aspekt der „Erinnerung“.
Die doppelte Grundstruktur
In den metaphernreichen Charakterisierungen des „lebendigen Denkmals“ Grünes Band schlägt sich auf vielfältige Art dessen doppelte Grundstruktur nieder. Es beruht erstens auf einem erfolgreichen gegenwärtigen Natur- und Artenschutz, der zweitens mit einem räumlich-historischen Argument untrennbar verknüpft ist. Diese feste Verzahnung von Naturschutz und Geschichte hat nicht nur eine an die Öffentlichkeit gerichtete argumentative oder sprachliche, sondern auch eine rechtliche Grundlage. Der historische Schutzwert des Grünen Bands ergibt sich aus seinem Charakter als Kulturerbe, was die UNESCO als Monumente oder Orte „of outstanding universal value from the point of view of history, art or science“ definiert. Daran orientiert sich auch das Bundesnaturschutzgesetz, welches den nur in sehr besonderen Fällen anwendbaren Status des Nationalen Naturmonuments definiert. Ein Nationales Naturmonument besteht nicht allein aufgrund besonderer naturräumlicher Faktoren, sondern es bedarf auch des Schutzes „aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen.“ Dies fordert rechtlich explizit einen spezifischen kulturhistorischen und wissenschaftlichen Wert ein, der in Auszeichnungsprozessen nicht nur erwiesen, sondern nachfolgend auch erhalten und vermittelt werden muss.
Das Grüne Band wird derzeit in zahlreichen Landesinitiativen zum Nationalen Naturmonument erklärt und entsprechend geschützt. Als erstes geschah dies 2018 durch das Thüringer Grüne-Band-Gesetz, welches sich den Auftrag setzt, das Grüne Band „wegen seiner landeskundlichen, wissenschaftlichen und historischen Bedeutung, […] als Erinnerungslandschaft, die ein einzigartiges Zeugnis der deutschen Geschichte darstellt, […] zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.“ Auf die Feststellung der historischen Bedeutung folgt demnach der Bedarf des Schutzes als eine Erinnerungslandschaft. Hier scheint der Gesetzgeber eine Synonymität anzunehmen, die entsprechend der zugleich erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen allerdings nicht gegeben ist. Auch an anderen Stellen strebt der Wortlauf des Gesetzes nicht auf eine historisch wissenschaftliche Bearbeitung, sondern auf die Förderung der „Erinnerungskultur“ zu. Dabei bleibt die Bedeutung des rechtlichen Zielbegriffs der „Erinnerung“ ambivalent, ja undefiniert.
Erinnerungskonflikte
Blicken wir auf die Praxis des Grünen Bands, können wir mindestens drei parallel existierende Verständnisse von Erinnerung finden. Erstens ist dies ein auf Erleben ausgerichteter Begriff, der auch den historischen Kern der Kampagne „Erlebnis Grünes Band“ bildet. Dies hat touristische Hintergründe und stellt Erinnern als individuelles Erlebnis in den Vordergrund. So fallen im Erlebnisraum Grünes Band individualisierte Erfahrungen direkt mit lokaler Ökonomisierung zusammen. Das ist wichtig für den Erhalt und die gesellschaftliche Akzeptanz des Biotopenverbunds, entwickelt aber keinen wissenschaftlichen Zugriff.
Mario Goldsteins Beststeller aus dem Jahre 2019
Zweitens beruht das Grüne Band als „Erinnerungslandschaft“ der deutschen Teilung und Wiedervereinigung auf Theorien des kulturellen Gedächtnisses. Wie von Aleida Assmann prominent herausgearbeitet, steckt darin aus deutscher Sicht vor allem „die Möglichkeit einer Identitätswende, indem sich eine Nation ausdrücklich von den Verbrechen der eigenen Geschichte distanziert und zu zivilgesellschaftlichen Werten bekennt.“ Ein solcher Erinnerungsbegriff ist ein kollektiver, der in negativer Abgrenzung zur Vergangenheit einem gegenwärtigen Ziel, der demokratischen Identitätsproduktion, dient.
Dem stehen drittens Vertreter der Geschichtsdidaktik wie der ehemalige Leiter der „Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora“ Volkhard Knigge kritisch gegenüber. Er fordert seit langem nicht weniger als den „Abschied von der Erinnerung“ in der Gedenkstättenarbeit. Denn während Erinnerung als „konventionelle Rechtfertigung negativen Gedenkens“ diene, evoziere ihr Einsatz als Kern von Geschichtsvermittlung einen direkten Zusammenhang zwischen individuellen Wahrnehmungen und nationaler Geschichte, bliebe somit national verharrt und inhaltlich vage. An anderer Stelle führt er aus: „Erinnerung wird gegenwärtig ebenso als Synonym für Zeitzeugenschaft gebraucht wie für außerwissenschaftliche Geschichtsdarstellungen im Allgemeinen.“ Kurzumwunden konstatiert er: „Erinnerungskultur umschreibt […] einen vagen, vieldeutigen Begriff.“ In diesem Verständnis ist Erinnerung eine Ressource der praktischen Arbeit an historischen Bildungsorten, geschichtstheoretisch aber nicht mehr als ein Sammelbecken für hetergene Quellen von der Oral History bis zur Hobbygeschichte.
Je stärker die einzelnen Erinnernden in diesem unspezifischen Nebeneinander die Deutungshoheit über Geschichte beanspruchen, desto unvermeidlicher werden Konflikte, in denen sich individuelle Erfahrungen mit strukturellen, erinnerungspolitischen Ansprüchen mischen. Solche Erinnerungskonflikte reflektierend, ruft Volkhard Knigge nach einer Rückkehr zur historischen Arbeit, die Erinnerung inkludiert, aber nicht auf dieser fußt. „So unerlässlich die Förderung der Arbeit an den historischen, authentischen Orten war und ist, scheint sie gerade davon [historischer Arbeit] auch zu entlasten. Es gibt also keinen Grund zur Selbstzufriedenheit – zumal Erinnerungskonjunktur und tatsächlich vorhandenes historisches Wissen deutlich auseinanderklaffen. […] Förderung von Geschichtsbewusstsein ist das einzige Mittel gegen den Clash of Memories.“
Wo kann Geschichtsbewusstsein entstehen?
Übertragen wir dies auf das Grüne Band, stellt sich die Frage, wo dieses Geschichtsbewusstsein entstehen kann. Einerseits sind die oft sehr professionellen Grenzlandmuseen die primären Anlaufpunkte. Hierauf verweisen auch Akteure und Politiker*innen an entsprechender Stelle immer wieder. Jedoch darf dabei nicht vergessen werden, dass sie als punktuelle „historische, authentische Orte“ (Knigge) nicht nur einzelne Punkte auf einer Strecke von 1393 Kilometern darstellen, sondern dass sie die erweiterte Historizität des Grünen Bands bestenfalls marginal thematisieren und vor allen aufgrund fehlender Kapazitäten und anderer Aufträge nicht historisch erforschen können. Dies wäre von der akademische Geschichtswissenschaft zu erwarten, die sich bislang aber kaum mit der spezifischen Historie des Grünen Bands als zugleich konkreter und weitläufiger ehemaliger Grenzraum beschäftigt hat.
Visuelle Selbstdarstellung des neu überarbeitenden “Grenzhus” in Mecklenburg-Vorpommern
Darum stellt sich die Frage, wie Geschichte auf den langen Strecken voller Wiesen, Auen und Wälder präsent sein kann. Auf vielfältige Art finden sich dies auf der Erinnerungsebene durch Zeitzeugenführungen, Kunstprojekte und diverse Lokalinitiativen. Aber es fehlt eine methodisch durchdachte und wissenschaftlich standfeste Einbindung von Geschichte in die Arbeit am Grünen Band. Dies verdeutlicht ein Blick in die Konzeptionalisierung des Grünen Bands als Modellregion für Nachhaltigkeit. Der entsprechende Abschlussbericht entwickelt eine „Nachhaltigkeitsspinne“ bzw. „Maßnahmenbasismatrix“, in der sich 30 für die Nachhaltigkeitsproduktion des Grünen Bands relevante Kernelemente wiederfinden, die von Fragen der Sicherheit und Mobilität über Ökosysteme und Artenvielfalt bis zu Aspekten der Geschlechtergerechtigkeit reichen.
„Nachhaltigkeitsspinne“ bzw. „Maßnahmenbasismatrix“, Harteisen, Ulrich, et al. Grünes Band – Modellregion für Nachhaltigkeit: Abschlussbericht des Forschungsvorhabens. Göttingen: Universitätsverlag Göttingen, 2010, S. 27.
Unter diesen Nachhaltigkeitselementen des Grünen Bands findet sich aber kein in irgendeiner Art historisch deutbares Element (wie z.B. auch Erinnerung o.ä.). Blicken wir in die schriftliche Ausarbeitung dieser Leitgrafik, wird die Historizität des Grünen Bands kurz mit bedacht, jedoch als Unteraspekt der beiden Nachhaltigkeitsschwerpunkte „Tourismus“ und „regionale Identität“. Die im Bundesnaturschutzgesetz benannten „wissenschaftlichen“ und „kulturhistorischen Gründe“ sind konzeptionell zu Unterfunktionen der Identitätsproduktion des kollektiven Gedächtnisses und der Ökonomisierung des Erlebens reduziert worden.
Bodendenkmale des Kalten Kriegs
Das mag augenscheinlich Sinn machen, denn am Grünen Band erblickt der Wanderer in erster Linie Natur, wunderschöne Natur zudem. Doch dass das Grüne Band sich heute zeigt, wie es derzeit auch Briefmarken der Deutschen Post schmückt, liegt nicht nur an einer spezifischen Landschaftspflege, sondern auch an Relikten und Strukturen, die aus der Gewaltgeschichte des Kalten Krieges physisch in die Gegenwart ragen. Tragen wir die in Osnabrück entwickelten Methoden der interdisziplinären Konfliktlandschaftsforschung an das Grüne Band heran, entdecken wir unter dem langen romantischen Streifen vom sächsisch-bayerisch-tschechichen Dreiländereck bis an die Ostseeküste (und mit Sicherheit auch darüber hinaus unter dem „European Green Belt“) und ungeachtet der heutigen Oberflächennutzung als Naturraum oder Ackerfläche die Spuren des Kalten Kriegs.
Sonderbriefmarke “Grünes Band Deutschland”, 2020
Unter Acker, Baum und Gras verbirgt sich das „Archiv des Bodens“ voller eingelagerter Relikte der innerdeutschen Grenze. Dabei sind zwei Sachen bemerkenswert. Erstens sollten wir diese Relikte als schützenswerte Bodendenkmale verstehen. Sie können, wie auf der untenstehenden Abbildung zu sehen, direkt auf dem ehemaligen Todesstreifen liegen und dessen Struktur indizieren, selbst wenn sie nicht mehr mit dem bloßen Auge sichtbar sind. Sie existieren in verschiedener Art und Weise aber ebenso im vorgelagerten Land östlich und westlich der Grenze. Der Kalte Krieg hat sich nicht nur in Mentalitäten, sondern auch in den Boden eingeschrieben und diese Spuren können mithilfe der Konfliktlandschaftsforschung dokumentiert, katalogisiert und didaktisiert werden. Dies ist insbesondere für Auszeichnungsinitiativen des Grünen Bands in westdeutschen Bundesländern von Bedeutung, also in Regionen, in denen „Erinnerung“ die Grenzgeschichte oft gen Osten auslagert und somit keine besondere kulturhistorische Bedeutung erkennt, die aus historischer Sicht anhand von Bodendenkmalen des Kalten Kriegs jedoch unfraglich vorhanden ist. Um diese ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, bedarf es grundlegender historischer Forschung.
Teilergebnisse einer Prospektion der IAK Konfliktlandschaften am Grünen Band im Umland des Grenzlandsmuseums Teistungen; links agrarisch genutztes Land, Grenzverlauf im Bild vertikal, rechts: naturgeschütztes Land, Grenzverlauf im Bild horizontal
Zweitens sind auf den Magnetogrammen Unterschiede der Austragung der Fragmemte erkenntlich. Während das auf der linken Seite gezeigte Gebiet agrarwirtschaftlich genutzt wird, unterliegt das auf der rechten Seite gezeigte Gebiet einem Naturschutzstatus. Das linke Magnetogramm indiziert eine stärkere Zersplitterung und Austragung der Relikte ins weitere Feld, wohingegen die das Bild des geschützten Boden deutlich kompakter ist. Worauf diese Unterschiede zurückzuführen sind bedarf weiterer Untersuchungen, denn jeder Versuch das „Archivs des Bodens“ zu schützen, setzt voraus, dass man es genauer kennt. Dieses Archiv zu sichern, zu erschließen und didaktisch zu nutzen ist ein Auftrag, dem sich Ökologie und Geschichtswissenschaft nur gemeinsam annehmen können.
Aufbruch zu neuen Kooperationen
Vor diesem Hintergrund ist die Lenzener Erklärung des BUND von größter Bedeutung, die dieser 2019 anlässlich des 30. Jahrestag des Falls der Mauer verfasste. Sie fordert, „Modellprojekte dazwischen Naturschutz und Historikern zu fördern“, um „auf Basis einer fundierten historischen Diskussion und Abwägung zu entwickeln, wie Besucher*innen des Grünen Bandes auf lokale historische Elemente und Vorgänge dauerhaft aufmerksam gemacht werden“ können. Diese ermöglicht eine ans Grüne Band übertragene Konfliktlandschaftsforschung, die darüber hinaus nicht nur auf diese historischen Elemente aufmerksam machen, sondern durch neue digitale und didaktische Ansätze eine Beschäftigung mit Geschichte ermöglicht, die lokal verortet aber überregional, ja transnational anschlussfähig ist.
Hieraus ergeben sich geschichtswissenschaftliche Möglichkeiten, die Erinnerung als Element der Arbeit am Grünen Band keineswegs ausschließen, sondern vielmehr auf Basis einer wissenschaftlichen historischen Fundierung die Vielfalt der Erinnerungen betonen. Wichtig wäre es hierbei, von der politischen Frage „Wie erinnern wir richtig?“ zur integrativen und auch in Zukunft relevant bleibenden Frage „Warum erinnern wir unterschiedlich?“ überzugehen. Zudem kann eine solche Zusammenarbeit die gegenseitige Sensibilität für Terminologien und Methoden fördern, um das Grüne Band als einen gemeinsamen historischen und ökologischer Raum zu thematisieren. Und drittens führt dies unweigerlich von der komplementär gedachten, aber nicht integrativen Betonung des „Aufarbeitungsauftrags“ einerseits und des „Befreiungsnarrativs“ andererseits weg. Wir können die Relevanz der Landschaft des Grünen Bands neu entwerfen, wenn wir seine historische Fundierung vom negativen Gedenken lösen und zu einer Grenzgeschichte in Ost und West und über 1989/90 weiterentwickeln. Denn sowohl die Grenzwirkung als auch die Naturschutzgeschichte überschreiten diese räumlichen und zeitlichen Grenzen.
Fünf Ansatzpunkte
So ist in Zukunft auf die Förderung von Projekten zu hoffen, die ökologische und historische Arbeit ernsthaft integrieren, indem sie gesellschaftliche und rechtliche Prozesse zur Sicherung und Weiterentwicklung des Grünen Bands, die Forderungen der Lenzener Erklärung des BUND und die Dokumentation, Katalogisierung und Didaktisierung von Bodendenkmalen, wie es die Konfliktlandschaftsforschung vorschlägt, verbinden. Für eine solche ökologisch ausgerichtete, die Länge und Fläche des Grünen Bands in den Blick nehmende Geschichtsstrategie lassen sich resümierend fünf Ansatzpunkte hervorheben:
Die Figur der „Erinnerungslandschaft“ koppelt das Grüne Band an geschichtspolitische Nahtstellen, bietet jedoch eine geringe Nachhaltigkeit im Wandel der Generationen.
Ein zukunftssicheres Management des Grünen Bands benötigt nicht nur eine historische Grundierung der „Relevanz“ des Grünen Bands, sondern eine lebendige Auseinandersetzung mit seiner komplexen Historizität.
Eine vertiefte Beschäftigung mit der Historizität des Grünes Band bedarf grundlegender Forschung zu Verflechtungen, Erinnerungen und Bodendenkmalen des Kalten Krieges und der Transitionszeit bis heute.
Die Geschichtswissenschaft muss ihrerseits integrierende Methoden aus den weiteren Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften ans Grüne Band übertragen, um ihrerseits stärker den Prozess zu unterstützen, in dem die Grenzlandschaft als eine hochgradig anschlussfähige Schnittstelle zwischen historischer Aufarbeitung, Ökologie, Grundlagenforschung und moderner Didaktik konturiert wird.
Ein Ansatz wäre hierbei der Aufbau einer lokal verortbaren integrierten Wissensinfrastruktur bestehend aus Text- und Bildquellen, ortsbezogenen ökologischen und historischen Daten sowie Erinnerungen und Wahrnehmungen zur weiteren Vermittlung der Grenzgeschichte, die die großartige Chance bietet, die gegenseitige Bedingtheit ökologischer, didaktischer und historischer Elemente sowohl punktuell als auch strukturell sichtbar zu machen.
Diese Gedanken entstanden anlässlich der „5. Fachtagung: Managment des Nationalen Naturerbes Grünen Band“, die gemeinsam vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) am 23. März 2021 organisiert wurde. Da sie auf der Tagung zu einer regen und inspirierenden Diskussion über alle Fachgrenzen hinweg führten, werden sie hier in ausgearbeiteter Form veröffentlicht.
Empfohlene Zitationsweise: Frank Wolff: Grenzgeschichte jenseits des Erinnerungsparadigmas: Bodendenkmale und Konfliktlandschaftsforschung am Nationalen Naturmonument Grünes Band, NGHM-Blog (Universität Osnabrück 25. März 2021), https://nghm.hypotheses.org/2753.
In zwei explorativen Fallstudien wurden Möglichkeiten und Potentiale der Rekonstruktion von Verfolgungswegen der Häftlinge im System der nationalsozialistischen Konzentrationslager mithilfe der Software QGIS erprobt. Die Quellenbasis bildet das digitale Archiv der Arolsen Archives, der weltweit umfangreichsten Sammlung zu Opfern und Überlebenden der NS-Verfolgung.
Die erste Fallstudie beschäftigt sich mit 297 Männern, die von der Kriminalpolizei im Rahmen der Aktion „Arbeitsscheu Reich“ im Juni 1938 in Westfalen verhaftet und im Dortmunder Polizeigefängnis „Steinwache“ inhaftiert wurden. Viele wurden von dort in Konzentrationslager verschleppt. Die zweite Fallstudie stellt die Wege von 149 politischen Gegnern und sogenannten Berufsverbrechern in den Mittelpunkt, die im Juli 1937 als erste Häftlinge im neu errichteten KZ Buchenwald eintrafen.
Beide Studien gehen mit dynamischen und statischen Visualisierungen sowie quantitativen Auswertungen der Daten den Verfolgungswegen und Haftausgängen nach. Ziel ist es, hierüber ein präziseres Bild der Verfolgung zu gewinnen sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen und innerhalb von einzelnen Häftlingsgruppen aufzuzeigen.
Literatur:
Borggräfe, Henning: Die Rekonstruktion von Verfolgungswegen im NS-Terrorsystem. Eine Fallstudie zu Opfern der Aktion „Arbeitsscheu Reich“, in: Henning Borggräfe (Hg.): Wege, Orte und Räume der NS-Verfolgung (=Freilegungen, Jahrbuch des ITS 5), Göttingen 2016, S. 56-82.
Borggräfe, Henning: Potentiale für neue Forschungsperspektiven. Das Archiv des International Tracing Service und die Häftlinge der frühen Konzentrationslager, in: Jörg Osterloh/Kim Wünschmann (Hg.): „P der schrankenlosen Willkür ausgeliefert“. Häftlinge der frühen Konzentrationslager 1933-1936/37, Frankfurt/M 2017, S. 389-410.
Since January 1, 2021, Dr. Sebastian Bondzio, Research Associate of the Chair of Modern History and Historical Migration Studies, has been the new Gerda Henkel Fellow for Digital History at the GHI in Washington DC and the RRCHNM at George Mason University in Fairfax (VA). There he has recently been interviewed about his work of the past years, the approaches used in the working group Data-Driven History@NGHM, and his current project for the fellowship.
In der öffentlichen Debatte und auch in wissenschaftlichen Studien werden mit Blick auf Flucht, Migration und Asyl meist Fragen der Ge- oder Verwehrung von Mobilitätsoptionen und der Legitimität entsprechender Entscheidungen in den Mittelpunkt gestellt. Welche Migrationspolitik verfolgen Staaten, Staatengemeinschaften oder internationale Akteure? Wem werden Zuwanderungsmöglichkeiten ge- und verwehrt? Wem wird ein Flüchtlingsstatus zuerkannt, bzw. wem ist dieser zuzuerkennen? Wie und mit welchen Mitteln werden Grenzen geschützt? Etc.
Demgegenüber wird in der (Historischen) Migrationsforschung in jüngerer Zeit immer häufiger nach der Agency, also der Handlungsmacht und den Handlungsoptionen migrierender und flüchtender Menschen selbst gefragt, einer Handlungsmacht, die sie im Migrationsregime (Christoph Rass/ Frank Wolff 2018) Gesetzen, Vorschriften, Vereinbarungen, bürokratischen Prozessen, rechtlichen und gesellschaftlichen Normzuschreibungen und letztlich den Gatekeepern der Migrationsregime entgegenbringen können (vgl. z.B. Peter Gatrell 2017). Mobilitätsoptionen, so die Feststellung, werden auf der Mikroebene von Migrationsregimen nicht einfach ge- oder verwehrt – und dies schon gar nicht entsprechend der Intentionen auf der Makroeben (etwa Politik und Diplomatie) oder der Mesoebene (etwa Gerichte und Bürokratie) -, sondern ausgehandelt zwischen denjenigen, die ihr Leben an einem neuen Ort fortsetzen möchten oder müssen und den Gatekeepern des Migrationsregimes, zum Beispiel in der Person von Mitarbeiter_innen von Hilfsorganisationen, von Einwanderungsbehörden oder Grenzschützer_innen.
Das Resettlement-Projekt der IRO
Das Resettlement-Projekt der International Refugee Organization (IRO) stellt die formative Phase (vgl. Christoph Rass 2020) des heutigen internationalen und globalen Migrationsregimes dar. Millionen Menschen befanden sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs fernab derjenigen Orte, an denen sie sich vor und während des Krieges aufgehalten hatten; unter ihnen Zwangsarbeiter_innen, Verfolgte und Verschleppte des NS-Regimes, überlebende Opfer des Holocaust, aber auch Menschen, die vor der Roten Armee gen Westen geflohen waren. Hatten die Alliierten zunächst den Plan verfolgt, diese Menschen so schnell wie möglich in ihre „Heimat“ zurückzuführen, stellten sie Mitte der 1940er Jahre fest, dass viele von ihnen nirgendwohin zurückkehren wollten oder konnten. Länder hatten aufgehört zu existieren und waren in der Sowjetunion aufgegangen, Heimatorte und Besitz waren im Krieg zerstört, Angehörige umgebracht worden, in der Sowjetunion mussten Menschen politische Verfolgung fürchten und Pogrome an Jüd_innen, wie in der polnischen Stadt Kielce im Juli 1946 machten deutlich, dass Antisemitismus nicht zusammen mit dem NS-Regime untergegangen war (vgl z.B. Michael Marrus 1985; Mark Wyman 1998; Philipp Ther 2017, 220-235; David Nasaw 2020).
Die jungen Vereinten Nationen gründeten 1946 die IRO, um primär die sogenannte Europäische Flüchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg zu lösen (wobei die IRO auch in Asien tätig wurde). Die politische Motivation reichte dabei vom Humanismus einzelner Akteur_innen, wie der US-amerikanischen Präsidentengattin Eleanor Roosevelt (z.B. Gerald Daniel Cohen 2017 (2011), 58-78), bis zu strategischen Erwägungen, Westeuropa angesichts des aufkommenden Kalten Krieges so schnell wie möglich zu stabilisieren (z.B. Kim Salomon 1991).
Zwischen 1946 und 1952 vermochte die IRO, rund eine Million dieser Menschen – der sogenannten Flüchtlinge und Displaced Persons (DPs) – zu versorgen und provisorisch zu beheimaten, sie zu schulen und zu beraten und ihnen letztlich zu ermöglichen, sich in neuen Ländern eine neue Zukunft aufzubauen; in Europa, in den USA, in Australien, in Israel/ Palästina oder in Lateinamerika (zur kritischen Auseinandersetzung mit den Kategorien „Flüchtling“ und „Displaced Person“ siehe Christoph Rass 2020). Die Registrierung der DPs und die Verhandlung mit potentiellen Aufnahmestaaten war dabei bereits zuvor durch die IRO-Vorgängerorganisation UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) erfolgt und diejenigen Flüchtlinge und DPs, die bis Anfang 1952 nicht „vermittelt“ werden konnten, wurden in Europa entweder ihrem eigenen Schicksal überlassen oder in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des 1951 erlassenen „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ angesiedelt; ob sie dabei jemals wirklich in die bundesdeutsche Gesellschaft integriert wurden, ist eine andere Frage (vgl. z.B. Linda Ennen Lange 2020).
Die IRO stellte den Grundstein nachfolgender internationaler Bestrebungen zum Management internationaler Migration bis in die Gegenwart. Der IRO folgte im Rahmen der Vereinten Nationen die 1950 gegründete Institution des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und involvierte Akteur_innen wie der IRO-Direktor J. Donald Kingsley und Sozialwissenschaftler_innen wie Louise Holborn, Eugene M. Kulischer oder Jaques Vernant versuchten im Auftrag internationaler Akteure aus den Erfahrungen der IRO Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung des globalen Migrationsregimes abzuleiten.
Die Aushandlung von Mobilität lässt sich anhand des Resettlement-Projekts der IRO auf mehreren Ebenen untersuchen, der Ebene globaler Diskurse in der Nachkriegszeit, der Ebene der internationalen Politik und Diplomatie (erschließt sich doch nicht auf den ersten Blick, warum sich Länder wie Guatemala oder Venezuela an der Lösung der „Europäischen Flüchtlingskrise“ beteiligten), der Ebene von Gesetzgebung, Finanzierung und Bürokratie und auch der Mikroebene, auf der sich IRO-Mitarbeiter_innen und Antragsteller_innen in dem Büros der IRO gegenübersaßen um auszuhandeln, ob eine Beteiligung am Resettlement-Projekt ge- oder verwehrt wurde, ob und inwiefern Menschen also entweder die Chance ermöglicht wurde, sich ein Leben nach dem Zweiten Weltkrieg aufzubauen und inwiefern sie in der Lage waren, sich diese Option zu erkämpfen (vgl. z.B. Sebastian Huhn 2020).
Anspruch auf Unterstützung durch die IRO
Die Voraussetzung für Unterstützung durch die IRO war eine vorherige Verfolgung durch das NS-Regime aber auch die (berechtigte) Angst vor Verfolgung im Falle einer Repatriierung. Die Satzung der IRO definite den Anspruch auf Hilfe an Flüchtlinge und DPs wie folgt:
„the term “refugee” applies to a person who has left, or who is outside of, his country of nationality or of former habitual residence, and who, whether or not he had retained his nationality, belongs to one of the following categories:
(a) victims of the nazi or fascist regimes or of regimes which took part on their side in the second world war, or of the quisling or similar regimes which assisted them against the United Nations, whether enjoying international status as refugees or not;
(b) Spanish Republicans and other victims of the Falangist regime in Spain, whether enjoying international status as refugees or not;
(c) persons who were considered refugees before the outbreak of the second world war, for reasons of race, religion, nationality or political opinion” […]“The term “displaced person” applies to a person who, as a result of the actions of the authorities of the regimes mentioned in Part I, section A, paragraph 1 (a) of this Annex has been deported from, or has been obliged to leave his country of nationality or of former habitual residence, such as persons who were compelled to undertake forced labour or who were deported for racial, religious or political reasons. Displaced persons will only fall within the mandate of the Organization subject to the provisions of sections С and D of Part I and to the provisions of Part II of this Annex. If the reasons for their displacement have ceased to exist, they should be repatriated as soon as possible in accordance with article 2, paragraph 1 (a) of this Constitution, and subject to the provision of paragraph (c), sub-paragraphs (ii) and (iii) of the General Assembly resolution of 12 February 1946 regarding the problem of refugees” (IRO Constitution).
Vom Hilfsanspruch ausgeschlossen wurden unter anderem „war criminals, quislings and traitors“, Personen, die dem „Feind“ nachweislich bei der Verfolgung der Zivilbevölkerung eines UN-Mitgliedsstaates geholfen hatten, Menschen, die der Armee des „Feindes“ geholfen hatten und „persons of German ethnic origin“, einschließlich Angehöriger deutscher Minderheiten außerhalb Deutschlands. Die Satzung stellte außerdem fest, dass die IRO Menschen vom Hilfsanspruch auszuschließen habe, die nur aus ökonomischen Gründen in ein anderes Land auswandern wollten. Hilfe sollte Menschen schließlich auch dann gewährt werden, wenn sie „in full freedom and after receiving full knowledge of the facts“ bei einer Repatriierung befürchten mussten, aus rassistischen, religiösen, ethnisch-nationalen oder politischen Gründen verfolgt zu werden (zur raschen Wieder- und Wiederdefinition von Flüchtling und DP gerade in den 1940er Jahren aber auch zuvor und anschließend siehe Rass/ Tames 2020).
Ob und inwiefern die IRO diesen Kriterien entsprechend handeln konnte oder handelte, ist ein alter Streit sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch in der Politik. Bereits während der Lebzeit der IRO war den Beteiligten klar, dass man die Angaben der Antragsteller_innen nicht immer würde verifizieren können. So wurde in den USA beispielsweise 1979 ein Office of Special Investigations innerhalb des Immigration and Nationalization Service (INS) gegründet, um auf Betreiben des US-Kongresses rund dreißig Jahre nach der Beendigung des Resettlement-Projekts der Frage nachzugehen, ob nach Kriegsende mit Hilfe der IRO Kriegsverbrecher_innen als Flüchtlinge und DPs in die USA gelangt waren (David Nasaw 2020, 521-532). Die Suche nach NS-Kriegsverbrechern, die es zum Beispiel als DPs getarnt in die USA schafften, läuft nach wie vor (siehe z.B. Deutsche Welle, 5.3.2020).
Die CM/1 Forms im Bestand der Arolsen Archives
Aber zurück zur Aushandlung von Mobilität. Um Hilfs- und Unterstützungsansprüche zu organisieren, schufen die IRO und ihre Vorgängerorganisation UNRRA bürokratische Instrumente, die zum Teil historisch überliefert sind und der Geschichtswissenschaft heute erlauben, das „Negotiating“ des Resettlements, den Aushandlungsprozess, zu rekonstruieren und zu analysieren. Antragsteller_innen mussten ab 1947 ein „Care and Maintenance“ Formular ausfüllen – das „CM/1 Form“ –, um damit einen Antrag auf Hilfe durch die IRO zu stellen. Das Formular beinhaltete Fragen über die Biographie und die persönliche Verfolgungsgeschichte während der NS-Diktatur und in den Nachkriegsjahren als Grundlage für die Gewährung von Unterstützung, sowie Angaben zu Wünschen der zukünftigen Lebensgestaltung. Auf dieser Grundlage sollte in den lokalen Büros der IRO (bzw. zuvor der UNRRA) in Europa entschieden werden, ob Menschen in den Geltungsbereich der IRO-Satzung fielen und damit Anspruch auf Unterstützung hatten; finanziell, medizinisch, mit einer Unterbringung in einem der zahlreichen DP Camps in Deutschland, Österreich oder Italien und mit der Vermittlung ins Resettlement-Programm der IRO.
Diese CM/1 Files sind zum Teil im Bestand der Arolsen Archives (ehemals International Tracing Service) enthalten und stehen dort seit der Öffnung des Archivs im Jahr 2007 der Wissenschaft (und der interessierten Öffentlichkeit) zur Verfügung. Vor 2007 waren diese Quellen unter Verschluss und dienten dem International Tracing Service zur Erfüllung seiner ursprünglichen Aufgabe, der Suche nach der Geschichte und dem Verbleib von NS-Opfern in Europa. Vor kurzem wurde der Bestand der CM/1 Files nun auch im Online-Archiv der Arolsen Archives veröffentlicht.
Den CM/1 Files wurde in der Vergangenheit vereinzelt Aufmerksamkeit in der Forschung über die Europäische Nachkriegsmigration geschenkt (z.B. Diane Afoumado 2014; Suzanne Brown-Fleming 2016; David Nasaw 2020, 329; Henning Borggräfe 2020; Jannis Panagiotidis 2020), vor allem aber als Quelle zur NS-Verfolgung. “The CM/1 forms, as memoirs in miniature,” so Nathaniel Parker Weston in einem im Januar 2021 veröffentlichten Artikel, “present a basic framework of the experiences of thousands of survivors, which illustrates that many details about the Holocaust remain unknown.” Den Lebenswegen von DPs, die sich in den CM/1 Files abzeichnen, widmet sich das Projekt Transnational Remembrance of Nazi Forced Labor and Migration. Die Quellenbestände, die von der IRO in die Arolsen Archives übergingen, bieten aber ebenso einen Quellenfundus, aus dem sich die Aushandlung von Mobilität im Rahmen des Resettlement-Projekts der IRO auf vielfältige Weise darstellt. Nur zwei Beispiele sollen an dieser Stelle abschließend den Wert dieser Quellen für die Untersuchung des „Negotiating Resettlement“ exemplarisch aufzeigen.
Die Aushandlung von Mobilität
Im Mai 1949 füllte der ungarische Pharmazeut Janos Magasrevy in Österreich das Formular „Einzelverzeichnis für Spezialisten zum Zwecke der Wiederansiedlung“ der IRO aus, mit dem er für sich, seine Frau Ilona und den gemeinsamen Sohn Rodolf Hilfe durch die Organisation und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt beantragte. Magasrevy hatte während der NS-Zeit in Dresden Pharmazeutik studiert und 1944 eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Dresden angetreten. Im selben Jahr wechselte er an die Universität Budapest, wurde dort aber nach eigenen Angaben wieder entlassen, weil er kein Kommunist war. Magasrevy wendete sich also an die IRO und begründete seinen Antrag wie folgt: “I would appreciate to take over an employment as lecturer for Pharmacy as well as to get a job with a private firm or enterprise. Speaking fair also Spanish I should be very glad to resettle to Venezuela.” Beglaubigte spanischsprachige Kopien seiner deutschsprachigen Zeugnisse brachte Magasrevy mit zur Antragstellung. Magasrevy entsprach zwar (zumindest auf Grundlage seiner bei der IRO vorgebrachten Geschichte) nicht den oben genannten Kriterien für einen Anspruch auf Hilfe durch die IRO, wohl aber den Kriterien, die Venezuela an die Aufnahme von DPs geknüpft hatte (Sebastian Huhn 2020).
Unter den Ländern, die sich als Aufnahmestaaten am Resettlement-Projekt der IRO beteiligten, entstand in den 1940er Jahren eine regelrechte Konkurrenz um diejenigen Europäischen Flüchtlinge und DPs, die sie auf Grundlage ihrer bevölkerungspolitischen Vorstellungen für die geeignetsten Einwanderer hielten, wie junge, arbeitsfähige und belastbare Männer oder Fachleute aus spezifischen Branchen, die in den Aufnahmestaaten auf- oder ausgebaut werden sollten. Hier das Cover einer in Wien publizierten und von R.G.F. von Schöler verfassten Broschüre aus dem Jahr 1946 mit dem Titel „Venezuela. Land der Zukunft – Zuflucht der Heimatlosen“, Im Weltweiten-Verlag.
Als Experte für die Produktion von Medikamenten und als damals 28-jähriger Europäer zählte er durchaus zu den Menschen, die sich Venezuela als Einwanderer wünschte. Magasrevys Hilfsersuch wurde schnell stattgegeben und im November desselben Jahres befand er sich bereits auf einem Resettlement Schiff nach Venezuela. Aus Magasrevys Akte lassen sich zunächst Rückschlüsse auf die alte Frage ziehen, inwiefern die IRO im Resettlement-Projekt tatsächlich satzungsgemäß nur NS-Opfern und denjenigen Menschen half, die aus Angst vor Verfolgung nicht wieder in das Gebiet der damaligen Sowjetunion zurückkehren konnten. Beide Kriterien trafen auf Magasrevy nicht oder nur bedingt zu. Die Quelle gibt aber ebenso viele Rückschlüsse auf die Rolle der Agency der Antragsteller_innen für den Erfolg im Resettlement-Projekt. So wagte Magasrevy zunächst grundsätzlich den Versuch, die IRO um Hilfe zu ersuchen, was viele andere Personen ohne Opfer- oder Verfolgungsbiographie vermutlich nicht in Erwägung gezogen haben. Zweitens kam er vorbereitet, mit seinen Zeugnissen ins Spanische übersetzt. Drittens hatte er offensichtlich Kenntnis über die Einwanderungspolitik Venezuelas, war es doch sein Vorschlag, dass man ihn aufgrund seiner Qualifikationen dorthin „vermitteln“ möge. Er war also gut vorbereitet und in der Lage, sich in die Einwanderungspolitik potenzieller Aufnahmestaaten einzuarbeiten. Letztlich scheint er den zuständigen Elegibility Officer der IRO auch im Gespräch überzeugt zu haben, wurde seinem Antrag doch schnell stattgegeben.
Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.4/ 81084724
Der Fall des ungarisch/ rumänischen Schusters Janos Hajdu, der im Januar 1949 bereits zum zweiten Mal einen CM/1 File ausfüllte, um für sich, seine Frau Maria und den gemeinsamen Sohn Janos Hilfe durch die IRO und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt zu beantragen, macht deutlich, dass nicht alle Fälle so reibungslos behandelt wurden, wie der Magasrevys. Auch Hajdus Akte verdeutlicht aber die Rolle von agency und Verhandlung im Resettlement.
Die Frage, warum er nicht mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehren wolle, beantwortete Hajdu in seinem CM/1 File folgendermaßen: „Nein, weil ich aus der Armee desertiert bin und mich deshalb und wegen Landesflucht strafbar gemacht habe.“ Hajdu gab also an, im Fall einer Repatriierung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Den Elegibility Officer, der den Antrag ablehnte, überzeugte diese Begründung anscheinend nicht. Hajdu blieb hartnäckig und machte von seinem Recht Gebrauch, sich an das Review Board der IRO in Genf zu wenden, bei dem Antragsteller_innen Einspruch gegen negative Entscheidungen durch die Elegibility Officers der IRO einlegen konnten. Am 10. Mai 1949 lehnte jedoch auch das Review Board Hajdus Einspruch ab. „While work conditions are doubtless difficult in Rumania”, hieß es in der Begründung des Boards, “this objection does not conform to IRO Constitutional requirements and petitioner’s desired resettlement in Brazil must therefore classify him as an economic emigrant. Not within the mandate of the Organization. Neither a refugee nor a DP.”
Hajdu gab auch diesmal nicht auf. Am 27. Mai 1949, knapp zwei Wochen nach der Ablehnung, stellte er beim Review Board schriftlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Falls. „Ich bin ein einfacher Schuster“, eröffnete er sein Plädoyer, „und deshalb kann ich mich nicht so gut ausdruecken, wie die gebildeten Leute und deshalb ist hoech twahrscheinlich zum Missverstaendnis betreffend eine bisherige Taetigkeit gekommen. […] Ich kann leider nicht nach Rumaenien zurueckkommen, da ich gleich eingesperrt und nach Sibierien abtransportiert sein wuerde und nach Ungarn kann ich auch nicht zurueckkehren, da ich kein Ungar bin und solche Auslaender sind nicht geduldet. Aus wirtschaftlichen Gruenden will ich nicht auswandern, da ich als Schuster nirgends eine „Karriere“ machen kann und ich in meiner Heimat bis zum Kommunistischen Umsturze gluecklich gelebt habe.“
Brief Janos Hajdus an das Review Board der IRO vom 27.5.1949, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3/80645567
Im Bestand der Arolsen Archives finden sich zwei weitere Dokumente zu Janos Hajdu. Im Mai 1950 lehnte die IRO seinen Antrag auch Hilfe und Resettlement abermals ab. „Final determination of Rev.Board“, heißt es auf einer am 12.5.1950 gestempelten Zusatzseite zu seinem zweiten CM/1 file, „Not within the mandate of I.R.O.“. Einen Monat später findet sich sein Name neben dem seiner Frau und ihrem Sohn schließlich dennoch auf der Passagierliste des Resettlement Schiffs „Protea“, das am 10. Juni 1950 von Genua aus Richtung Südamerika in See stach, mit Paraguay als „final destination“. Der Grund für das letztliche Umlenken der IRO ist aus den Quellen in den Arolsen Archives nicht zu entnehmen.
Auch Hajdus Akte sagt unter anderem viel über die Rolle von Agency und Negotiation im Resettlement-Projekt aus. Verfügte er im Sinne Bourdieus nicht über dasselbe kulturelle Kapital wie Magasrevy, war er also der Bildung wegen nicht gleichermaßen in der Lage, sich im Aushandlungsprozess seines Resettlements zu „verkaufen“, so ließ er sich dennoch nicht davon abbringen, der IRO seine Lage immer und immer wieder zu erklären. Mit dieser Hartnäckigkeit konnte er sich und seine Familie schließlich ins Resettlement-Projekt hineinverhandeln.
Epilog
Im DFG-geförderten Projekt „Negotiating Resettlement“ erforscht der Autor derzeit am Historischen Seminar der Universität Osnabrück und am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) unter anderem den hier skizzierten Aushandlungsprozess des Resettlements mit einem Schwerpunkt auf dem Resettlement in Venezuela.
Die Arbeitsgruppe „Negotiating Migration“ an der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung des Historischen Seminars der Universität Osnabrück plant derzeit als 5. Tagung des Netzwerk Displaced Persons Forschung eine Konferenz zum Thema “Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II”, die vom 28. Bis zum 30. Oktober 2021 an der Universität Osnabrück stattfinden wird (Call for Papers).
Mit #everynamecounts haben die Arolsen Archives eine Initiative gestartet, um den Verfolgten des Nationalsozialismus ein digitales Denkmal zu errichten. Als Crowdsourcing-Initiative bietet #everynamecounts einen Weg, sich aktiv mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und durch die eigene Mitarbeit ein Zeichen für die Erinnerung an die NS-Opfer zu setzen. Einzelpersonen, Universitätsseminare oder Schulklassen können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie helfen, die 30 Millionen Dokumente im Bestand der Arolsen Archives digital zu erfassen.
Titelbild: PCIRO, Decision of the Review Board, Janos Hajdu, 10.5.2021, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3./80645566.
In den unterirdischen Fertigungsanlagen dieses Konzentrationslagers wurden u.a. Bauteile der V2 von Häftlingen in Zwangsarbeit gefertigt. Tausende Menschen haben dabei ihr Leben verloren bzw. wurden ermordet (Wagner 2015).
Das Geländemodell des Standortes des vormaligen KZ Mittelbau Dora zeigt natürlich die heutige Beschaffenheit der Oberfläche. Um ein Oberflächenmodell zu erhalten, werden dabei diejenigen Impulse, die zB Bäume oder Gebäude repräsentieren, aus den Modellen gelöscht. Deutlich sind dann im Modell die Konturen der Lagerinfrastruktur zu erkennen, etwa Fundamentreste von Baracken. Auf rezenten Luftbildern des Areals sind diese Spuren des Lagers weit weniger gut auszumachen.
Mithilfe geeigneter Software, in diesem Fall ist das Programm planlauf/TERRAIN zum Einsatz gekommen, können LiDAR Daten zu gut handhabbaren Geländemodellen umgerechnet werden. Anschließen lassen sich georeferenzierte Pläne, Luftbilder usw. auf solche Modelle projizieren. Die Kombination solcher historischer Dokumente und rezenter Geländedaten können zur Rekonstruktion historischer Zustände eines Ortes sowie von Transformationsprozessen beitragen.
So kann etwa eine Luftaufnahme, die 1945 kurz nach Kriegsende entstanden ist und uns für diese Studie von der Gedenkstätte Buchenwald zur Verfügung gestellt wurde, mit Hilfe eines Geografischen Informationssystems (ArcGIS) georeferenziert und anschließend exakt auf das Geländemodell gelegt werden.
Nun lässt sich gut nachvollziehen, zu welchen Gebäuden des Lager Mittelbau Dora die Fundamentreste gehören. Darüber hinaus lässt sich die Position des Lagers und seiner Infrastrukturen in die komplexe Topographie des Standortes einpassen. Entsprechende Modelle helfen also, die historische Situation besser zu verstehen. Sie bieten gleichwohl nur modellhafte Annäherungen und keine exakten Rekonstruktionen.
Mit dem Schicksal der Opfer im KZ Mittelbau Dora hat sich vor einiger Zeit ein weiteres Pilotprojekt der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung der Universität Osnabrück befasst. In dieser Studie haben wir das das “Totenbuch” des Lagers mit Hilfe eines GIS Systems ausgewertet und die Herkunft der Opfer visualisiert. Auch dabei konnten wir mit der Gedenkstätte kooperieren, die uns eine maschinenlesbare Version der Einträge des Totenbuches zur Verfügung gestellt hat.
Informationen zu den Befunden dieser Auswertung finden sich hier.
In Januar 2021 hat die Fachkommission Integrationsfähigkeit des BMI die Kategorie „Migrationshintergrund“ in Frage gestellt und als Alternative vorgeschlagen von „Eingewanderten und ihren direkten Nachkommen“ zu sprechen. Damit nähert sich die Kommission Konzepten an, unter anderem der in den USA gebräuchlichen Definition der „foreign-born population”, die international durchaus weiter verbreitet sind, als der um 2005 als statistische Kategorie eingeführte „Migrationshintergrund“. Die Fachkommission selbst verweist in ihrem Abschlussbericht auf solche Bezüge.
Vor rund 15 Jahren hat die Politik in Deutschland auf ein statistisches Defizit reagiert, das wie wenige andere Konstruktionen auf den Punkt gebracht hat, wie Migration gedacht wurde. Stets hatte bis dahin die amtliche Statistik “Ausländer/innen” gezählt und nach Nationalitäten unterschieden. Tatsächlich aber hatte die de-facto Einwanderung schon über Jahrzehnte eine zunehmend diverse Gesellschaft entstehen lassen, in der immer mehr zugewanderte Menschen auch Staatsbürger/innen waren. Die Kategorie “Ausländer” mit ihren Unterteilungen bzw. eine Zählung nach “Staatsbürgerschaft” bildete die Wirklichkeit dieser Migrationsgesellschaft schon lange nicht mehr ab.
Geschaffen wurde der “Migrationshintergrund”. Diese Kategorie definiert das Statistische Bundesamt folgendermaßen:
Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Im Einzelnen umfasst diese Definition zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte, (Spät-) Aussiedlerinnen und (Spät-) Aussiedler sowie die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen.
Diese Setzung konstruiert Migration vordergründig und noch immer an Staatsangehörigkeiten und nicht notwendiger Weise an die eigentliche Mobilität der Gezählten und Kategorisierten. Zugleich schreibt sie den “Migrationshintergrund” eine Generation über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit fort. Mit den so implizierten In- und Exklusionen hat der “Migrationshintergrund” mancherlei Folgen für die statistische bzw. diskursive Produktion von Migration in Deutschland hervorgebracht und zahlreiche Diskussionen ausgelöst.
Von Bedeutung für diese Betrachtung soll der Umstand sein, dass der “Migrationshintergrund” in einem Land eingeführt wurde, in dem sich der Zugang zur Staatsbürgerschaft bis vor wenigen Jahren für Zugewanderte, die sich nicht auf eine deutsche Abstammung berufen konnten, ausgesprochen schwer gestaltete.
Da sich nun auch der “Migrationshintergrund” über die Staatsbürgerschaft bestimmt – und nicht etwa durch die Geburt “im Ausland” -, ist es nicht selten, dass etwa noch die Urenkel von Migrant/innen, die zum Beispiel im Zuge der Anwerbung so genannter “Gastarbeiter/innen” nach Deutschland gekommen sind, noch einen “Migrationshintergrund” zugeschreiben erhalten – auch wenn diese Urenkel mehr als ein halbes Jahrhundert nach der Zuwanderung ihrer Urgroßenkel nach Deutschland in Deutschland als Kinder von in Deutschland geborenen Eltern, die ihrerseits bereits Kinder in Deutschland geborener Eltern sind, zur Welt kommen. Die Markierung von Migration über die Staatsbürgerschaft sorgt dafür, dass sich ein “Migrationshintergrund” derzeit über durchaus vier – oder mehr – Generationen einer Familie fortschreibt.
Auf weitere Paradoxien des “Migrationshintergrundes” verweist etwa der Umstand, dass deutsche “Flüchtlinge- und Vertriebene”, auch wenn sie vor 1945 nicht auf dem Territorium des Deutschen Reiches in seinen Vorkriegsgrenzen gelebt und keine deutsche Staatsbürgerschaft besessen hatten, definitorisch aus der Kategorie herausreklamiert werden. Ähnlich wirkt sich der “Migrationshintergrund” auf Menschen aus, die aus der DDR nach Westdeutschland gekommen sind: als Flüchtlinge wurden sie anerkannt, ein “Migrationshintergrund” wurde ihnen nicht zugeschrieben (Wolff 2019). Jana Hensel und Naika Foroutan (2020) greifen aktuell solche Beobachtungen auf, um Identitätskonstruktionen der deutschen Migrationsgesellschaft in der Gegenwart zu hinterfragen.
Ganz so einfach, wie die Referenz auf das Merkmal “nicht deutsche Staatsbürgerschaft” es scheinen lässt, ist die Konstruktion des “Migrationshintergrundes” also nicht. Bleiben wir aber beim Marker “Staatsangehörigkeit”, der für die Bestimmung von “Migrationshintergrund” und “foreing-born” eine gewisse Bedeutung hat.
Heute können in Deutschland Personen im Alter von über 16 Jahren, die seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben und einige weitere Bedingungen erfüllen, die Einbürgerung beantragen. In der Vergangenheit hat die Migrationspolitik in Deutschland indes begünstigt, dass Eingewanderte, die nicht als Personen mit deutscher “Abstammung” gesehen wurden, sowie ihre Kinder und Enkel eher keinen Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft erhielten. Generationen von Kindern von Zugewanderten wurden in Deutschland geboren, denen durch das ius sanguinis sowie weitere Einbürgerungshemmnisse die deutsche Staatsbürgerschaft verwehrt blieb. Entsprechend lang wirkt der “Migrationshintergrund” als Kategorisierung.
Nicht von ungefähr ist diese perpetuierte Produktion von Migration in zunehmend in Kritik geraten (Bade 2017; Will 2019; Will 2020). Der “Migrationshintergrund” stellt in einer diversen Migrationsgesellschaft generationenübergreifend eine Form von Differenz her, die den mobilitätsinduzierten gesellschaftlichen Wandel dadurch verzerrt, dass Menschen, die bereits Teil einer diversen Gesellschaft, der der hybride Identitäten und vielfältige Herkünfte normal sind, über den Marker “Migrationshintergrund” eine ambivalente Position zugewiesen wird.
Eine andere Pfadabhängigkeit bei der statistischen Zählung und dem der darin repräsentierten Produktion von Zugehörigkeit hat sich in den USA etabliert.
Die dort vor allem im 19. Jahrhunderte dominierende Idee einer Migrationspolitik der “open door”, das damit einher gehende Modell des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch das ius solis sowie einem vergleichbar schnellen Zugang zur Einbürgerung nach der Zuwanderung nach drei bis fünf Jahren legalen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika hat für gewisse Teile der Bevölkerung die Staatsangehörigkeit schon früh zur Markierung von Diversität obsolet gemacht.
Gleichwohl verbanden sich solche Ideen scheinbar offener Einwanderungspolitik und einer entsprechend offenen Gesellschaft mit drastischen Ausschlussklauseln – vor allem gegenüber der Native Americans und denjenigen Menschen in den USA, die in Afrika versklavt zu Opfern der transatlantischen Gewaltmigration wurden bzw. deren Nachkommen (Nakano-Glenn 2011) sowie – mit wachsender Vielfalt der US-amerikanischen Gesellschaft – gegenüber der hispanoamerikanischen Bevölkerung, Zuwandernden aus Mexiko (Molina 2014), Lateinamerika oder Asien (Ngai 2006/7).
Von der Konstruktion “Weißer” und “nicht-Weißer” Bevölkerungsanteile über die Hierarchisierung auch von Einwandernden aus Europa unterschiedlicher Herkunft bis zur Idee einer “American race”, die kein stets offener “melting-pot” sei (Fairchild 1926), und die Herausbildung einer Vorstellung über deren Vollendung, nach der durch unerwünschte Zuwanderung der Untergang drohe, führt schließlich eine Linie bis zur restriktiven Migrationsgesetzgebung der Jahre 1917, 1921 und 1924, mit denen in den USA eine Quotenregelung für die Selektion erwünschter Zuwanderer institutionalisiert wurde, die unverhohlen eugenischen und rassistischen Motiven folgte (King 2002).
Entlang dieses Weges wurde in den USA die Einteilung der Bevölkerung nach “Rassen”, deren Konstruktion und Neukonstruktion sowie deren Hierarchisierung vom statistischen System (Lee 1993) bis in die Gesetzgebung (Ngai 1999)und schließlich die soziale Praxis immer wichtiger (Saito 1997). Diese Klassifizierung nach “Rassen” wurde früh und parallel zur Kategorie “foreign-born” eingeführt und beide Markierungen reichen auf ihre jeweils eigene Art und Weise über die Einbürgerung hinaus.
Als “foreign-born” werden in den US-amerikanischen Statistiken selbst Zugewanderte gezählt. Darüber hinaus werden über den Marker “foreign-born parents” in den USA geborene Kinder mit im Ausland geborenen Eltern bzw. einem im Ausland geborenen Elternteil gekennzeichnet. Spätestens aber die Kinder zweier in den USA geborener Eltern verlieren ihre statistische Sichtbarkeit als Migrant/innen – werden dann aber über ihre Kategorisierung nach “Rasse” oder “Ethnie” entlang von daran geknüpften Zugehörigkeitsvorstellungen oder Ausschlussklauseln verortbar (Hochschild 2008; Kraut 2014).
Aus der Kategorie “foreign-born” ergibt sich also, ursprünglich angelehnt an die Idee des “melting-pot”, ein Drei-Generationen-Modell: die erste Generation besteht aus “foreign-born” Zugewanderten – unabhängig von einer möglichen bzw. bei vielen Gruppen von Einwandernden geradezu wahrscheinlichen Einbürgerung. Die zweite Generation ist durch ein oder zwei “foreign-born” Elternteile – und selbst durch ius solis staatsangehörig – als auf dem Weg zur Integration gekennzeichnet (Stella 1924). Die dritte Generation sollen als Kinder von im Land geborenen Staatsbürger/innen jegliche statistische Markierung, die Migration in ihrer Familiengeschichte sichtbar macht, verlieren. Die gesellschaftliche Wirklichkeit lässt sich indes nur sehr unzureichend beschreiben. Vielmehr handelt es sich um eine in der statistischen Kategorisierung abgebildete Vorstellung von Zugehörigkeit.
Dieses spezifisch US-amerikanische Integrationsmodell, das nicht zuletzt die Chicagoer Schule in den 1930er Jahren prominent machte (Hansen 1938), wurde im Übrigen ohne grundlegende Reflexion zunächst auch auf die deutschen Migrationsverhältnisse übertragen. Inzwischen wird nicht nur das Modell, sondern auch diese Form der Aneignung von Konzepten in der Wissenschaft und ihre verallgemeinernde Übertragung kritisch hinterfragt (Aumüller 2010).
“Foreign-born” als Markierung von der ersten bis in die zweite Generation und die Idee, von “Einwanderern und ihren direkten Nachfahren” als Nachfolgekategorie des “Migrationshintergrundes” zu sprechen, die ebenfalls zwei Generationen adressiert, sind sich also in der Tat nicht unähnlich.
Es kann also umgekehrt interessant sein, in die Debatten und Diskurse über die Kategorie “foreign-born”, die sich in den USA bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen lassen, weiter zu verfolgen. Dabei wird rasch deutlich, dass die Kategorisierung nach “parental birthplace”, die dem statistischen Konzept “foreign-born” zugrunde liegt, immer wieder in Richtung einer weiteren oder engeren Erfassung von Herkunft und Abstammung in die Kritik geriet.
Die wissenschaftlich-statistische Produktion von “Fremdheit” – foreignness – entlang dieser statistischen Kategorie nahm in der USA als ein wissenschaftliches Projekt nicht zuletzt mit den “Überfremdungsdebatten” des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts ihren Ausgang.
Die Berechnung etwa des Anteils der “foreign population” unter den “Weißen” in den USA, dessen Anwachsen, so die Überlegungen seinerzeit, durch die Einwanderung in den letzten Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg zur Bedrohung geworden war, machte diese Bedrohung scheinbar sichtbar, in Zahlen fassbar. Die gleichzeitige Berechnung eines Bevölkerungsanteils wirklicher Amerikaner/innen, der von den Weißen “Anglo-Saxon”-Einwanderern der Kolonialzeit abstammte (dazu auf interessante Weise früh kritisch Detweiler 1938), erlaubte es, einen eigentlichen Kern amerikanischer Gesellschaft zu konstruieren (Carpenter 1920). Auf diese Art und Weise statistisch hergestellte “Amerikaner”, Träger einer amerikanischen “Kultur” und “Rasse” konnten so “Fremden”, die als nur bedingt integrationsfähig oder sogar für “Kultur” und “Rasse” gefährlich galten, gegenübergestellt werden, um entsprechende Handlungsbedarfe abzuleiten.
Positionen im Diskus reichten damals von den rassetheoretischen Einlassungen eines Madison Grant bis zu pseudowissenschaftlichen Nachweisen eines “Rassenselbstmordes” (“race suicide”). Erfolgreiche “Assimilation” in der zweiten Generation wurde allenfalls “Weißen” Zuwandernden zugestanden (Butler 1920). Es finden sich aber zeitgleich auch Autoren, die ein deutliches Hinterfragen der Sinnhaftigkeit jeder konstruierten Unterscheidung zwischen “Amerikanern” und “Einwanderern” in den USA anregen (Hart 1930). Durchgesetzt hat sich gleichwohl, spätestens mit dem Johnson Reed Act von 1924, die radikale Position, die einerseits eine Rassenhierarchie aufrecht erhielt, sich andererseits die Möglichkeit verschaffte, auch innerhalb der einwandernden bzw. eingewanderten “Weißen” Europäer/innen zwischen erwünschten und unerwünschten Zuwanderern zu unterscheiden (Ngai 2014).
Der Abbau der damit eingeführten rassistischen Selektivität in der Einwanderungspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika hat erst mit dem Einwanderungsgesetz von 1965 begonnen, das seinerseits mit der Kategorie der “worthyness” deutliche ökonomische Präferenzen im Wettbewerb um die “best and brightest” als Selektionskriterium einführte (Keyes 2014).
Auf einer anderen Ebene finden sich – ebenfalls bereits in der Zwischenkriegszeit – jedoch bereits sozialwissenschaftliche Studien, die ihrerseits Aspekte sozialer Mobilität über Generationen in kleineren samples im Rückblick auf die Herkunft aller vier Großeltern untersuchen (Bloom Wessels 1929) und also unabhängig von den Festlegungen des Zensus Daten erhoben, die differenziertere Betrachtungen zuließen. Einwanderungsstatus und Herkunftskultur der Großeltern wurden in diesem Kontext für einen relevanten Marker gehalten, um die relative Position der Enkel in der US-amerikanischen Gesellschaft zu verstehen. Der Marker “foreign-born” wurde dazu indes nicht als ausreichend erachtet.
In der Tat gab es immer wieder Versuche, die statistische Erfassung der Abstammung mit Blick auf Einwanderung über die Herkunft der Eltern hinaus auszuweiten. Allerdings hat sich in den 1970er Jahren in den Zensuserhebungen in den USA das Gegenteil durchgesetzt, als die Frage nach dem Geburtsort der Eltern durch eine Frage zur ethnischen Abstammung bzw. Selbstidentifikation ersetzt wurde. An dieser kategorialen Veränderung hat sich inzwischen einige Kritik entzündet, die vor allem auf den Wechsel von einer scheinbar objektiven zu einer scheinbar subjektiven Kategorie zielt (Massey 2018).
Daran knüpft Forschung an, die soziale Ungleichheit in der Gesellschaft der USA nicht mehr vor allem durch unterschiedlichen Ethnien zugeschriebenen Merkmale oder die Erhebung unterschiedlicher Ausstattungen mit Humankapital erklärt (Alba 2001), sondern vielmehr systematisch und über mehrere Generationen auch die Folgen von gesellschaftlicher In- und Exklusion durch Differenzproduktion in den Blick nimmt. Damit geht es um das Erfassen einer Differenzproduktion, die sich nicht zuletzt an Herkunftszuschreibungen sowie deren Perpetuierung festmachen lässt – und zugleich auf die Effekte einer Privilegierung durch die Zugehörigkeit zu dominanten Gruppen verweist (Duncan 2018).
Dabei werden inzwischen Datensätze konstruiert, die es erlauben, Familien über bis zu acht Generationen zu untersuchen, um solchen Langzeiteffekten bzw. Pfadabhängigkeiten gesellschaftlicher Rahmenbedingungen auf die Spur zu kommen, die oft auch auf die Bedingtheit ebenso wie auf die Wirksamkeit der Produktion von Migration als einer Form der Differenzproduktion verweisen (Ferrie 2020).
Wenn wir nach solch notwendigerweise kursorischen Betrachtungen zum “Migrationshintergrund” und den “foreign-born” zurück kehren, blicken wir im ersten Fall auf das lange Sichtbarmachen (“Migrationshintergrund”) von Migration und damit verbundenen gesellschaftlichen Zuweisungen entlang des Zugangs zu “Staatsangehörigkeit”. Das Konzept der “forein-born” scheint mit einem festen Drei-Generationen-Modell eine Zuwanderungsgeschichte in Biografie oder Familie vergleichsweise rasch unsichtbar zu machen, paart sich aber im Fall der USA mit weiteren Markern, die sich wesentlich an “Rasse” knüpfen und scharfe Differenzproduktionen über lange Zeiträume ermöglichen. Bei diesen beiden Ausprägungen handelt es sich letztlich um einen Ausdruck der jeweiligen Selbstkonstruktion dominanter Gruppen einer Gesellschaft mit den zugehörigen Fremdkonstruktionen.
Damit bleibt es ein zentrales gesellschaftliches Anliegen, solchen Politiken der Markierung nicht einfach zu folgen, sondern sie stets reflexiv zu beforschen und kritisch zu hinterfragen. Dies nicht zuletzt auf zwei Ebenen: Einmal, um den Konstruktionscharakter solcher Markierungen von ihrer Hervorbringung über die Praktiken der Zuschreibung bis zu ihrer Wirksamkeit zu dekonstruieren. Hierzu gehört auch die Beobachtung von kategorialer Verknüpfungen bei der Produktion und Hierarchisierung von Zugehörigkeit etwa über “Staatsangehörigkeit” oder “race”. Zum anderen um über die reflektierte Erhebung von Daten, die solche Konstruktionen nicht schlicht reproduzieren, die generationenübergreifenden Effekte solcher Zuschreibungen beforschbar zu machen und so die an die Konstruktion von “Migration” geknüpfte Produktion von gesellschaftlicher Ungleichheit besser zu verstehen (Massey 2020).
Helfen kann uns dabei, Debatten und Diskurse in Politik, Öffentlichkeit und Wissenschaft sowie auch die damit korrespondierenden Institutionalisierungsprozesse gerade vor ihren weiten historischen Horizonten zu beobachten, um die Aushandlung der statistischen Markierung und Erfassung der Abzeichnung von “Migration” in Biografie, Generationen und Gesellschaft zu verstehen. Ein Blick auf die eigene, vor allem aber auch auf andere Gesellschaften in Langzeitbeobachtungen sowie im diachronen und synchronen Vergleich bietet dabei Einblicke in ähnliche und unterschiedliche Entwicklungen sowie die teils langen Pfadabhängigkeiten und Verknüpfungen, über die sich scheinbar stets aktuelle Muster ausprägen. Eine solche Umschau verweist auch auf Transfer- und Translationsprozesse bei der Übertragung oder Aneignung von Konzepten und Ideen, wenn derzeit etwa die Nachfolge des “Migrationshintergrundes” diskutiert wird. Hier und da werden die dabei möglichen Beobachtungen bereits Fragen aufscheinen lassen, die wir auch an die nächste, neue statistische Kategorie richten sollten.
Der Autor dankt für eine kluge Durchsicht des Beitrages und hilfreiche Kommentare PD Dr. Frank Wolff.
Soeben erschienen ist der Hürtgenwald Newsletter Nr. 14 von Frank Möller. Darin, neben aktuellen Nachrichten über NS-Symbole im Schnee in Roetgen, auf die der Gymnasiallehrer Benedikt Schöller aufmerksam macht, auch ein Interview mit Studierenden der Universität Osnabrück, die sich in einem Seminar mit der Erinnerungskultur im Kontext der “Schlacht im Hürtgenwald” sowie kritischen Gegenentwürfen auseinander setzen.
Die Zeitschrift “Der Kicker” ist aus dem deutschen Sportleben nicht mehr wegzudenken. Seit nunmehr 100 Jahren berichtet er über die Ergebnisse, das Vereinsleben und die kulturellen Entwicklungen des deutschen und internationalen Fußballs. Weniger bekannt als das Blatt ist allerdings die Geschichte seines Gründers. Walther Bensemann hob den “Kicker” 1920 nicht allein als sportliches Nachrichtenblatt aus der Taufe. Er verfolgte die Vision des Fußballsports als Ausdruck der Verständigung unter Europäern über alle nationalen Grenzen hinweg. Bereits 1899 organisierte Bensemann das erste Fußballländerspiel – und erfand dabei eine damals revolutionäre und heute gar nicht mehr wegzudenkende Art des sportlichen Austauschs. Doch Bensemann ging es dabei nicht allein ums Kräftemessen. Für ihn war Fußball und insbesondere der internationale Fußball ein pazifistisches Projekt.
Das erste Heft des “Kicker” (14. Juli 1920)
Wie andere kritische Zeitgenossen erachtete Bensemann den Nationalismus als die Wurzel jenes Übels, das in den Ersten Weltkrieg führte. Nach dessen Ende suchte er nach einer neuen Plattform, um den Ballsport als Möglichkeit und Ausdruck des aufeinander Zugehens und sich Kennenlernens einem breiteren Publikm bekannt zu machen. Fussball sollte gelebten Pazifismus ermöglichen. Um diese Botschaft in die Welt zu bringen, gründete er 1920 den “Kicker”. Es begann ein kometenhafter Aufstieg und 1932 lobte der damalige FIFA-Verbandpräsident das Blatt als das beste Sportmagazin Europas.
Eine der lange Zeit seltenen Erinnerungen an Bensemann (links im Bild) im Kicker (12. Januar 1953)
Nur wenige Monate später fiel Walther Bensemann und sein Werk allerdings doppelt in Ungnade. Mit dem Aufstieg der Nationalsozialisten wurde der jüdische Walther Bensemann erst als Kosmopolit und Pazifist angefeindet und dann aus der Redaktion geworfen und verfolgt. Er rettete sich 1933 in die Schweiz, wo er bereits 1934 verarmt verstarb. Zudem erfuhr der Fußball eine Umdeutung vom pazifistischen Miteinander zur Schule kampfbereiter Männlichkeit und des nationalen Stolzes. “Der Kicker” erschien auch in den Zeiten der nationalsozialistischen Herrschaft und wurde nun zu einem der vielen Sprachrohre der gleichgeschalteten Sport und Kulturlandschaft. Für Bensemann und seinen Ideen war nun kein Platz mehr. Nachdem Bensemann und sein Erbe von den Nationalsozialisten aktiv aus der Erinnerung nicht nur der Zeitschrift sondern insgesamt des Deutschen Sportlebens verdrängt worden waren, blieb dies auch im Nachkriegsdeutschland lange Zeit so. Sowohl der “Kicker” als auch der Fußball taten sich nicht nur schwer mit ihrer Vergangenheit, sie waren auch von ihr geprägt. Doch einige Autoren im “Kicker” kamen nun wieder auf Bensemann zu sprechen.
Welche Rollen Bensemann dabei zugeschrieben wurden, wie er erinnert und was dabei vergessen wurde, erforscht nun ein Team der Neuesten Geschichte Osnabrück. Unter der Leitung von PD Dr. Frank Wolff und der Mitarbeit von Lewis Wellbrock, der auch eine Masterarbeit zum Thema verfasst, widmet es sich der postumen Darstellung und Wahrnehmung Walther Bensemanns in der von ihm gegründeten Zeitschrift. Denn während seine Biografie in letzter Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfährt, ist der Umgang mit ihm und damit auch der Umgang des “Kickers” mit seiner eigenen Vergangenheit im Nationalsozialismus eine offene Frage. Dabei erlaubt dies nicht nur Einblicke in die Ausschlussdynamiken des Nationalsozialismus, sondern auch in deren memorisches Fortleben in der Bundesrepublik.
Anlässlich seines 100. Geburtstags geht “Der Kicker” seiner Geschichte in einem umfangreichen Sonderheft nach. Zahlreiche Autoren aus Journalismus, Sport- und Geschichtswissenschaft blicken dabei ebenso auf die Erfolge wie die kritischen Stellen seiner Vergangenheit. In dieses Vorhaben bringt die Neueste Geschichte der Universität Osnabrück einen Beitrag zum memorischen Umgang des “Kickers” mit seinem Gründer nach 1945 bis heute ein. Das Projekt erfreut sich dabei der Kooperation mit den Herausgebern des Sonderhefts, Dr. Henry Wahlig (Bochum) und Prof. Dr. Lorenz Pfeiffer (Universität Hannover) und dem “Kicker”. Diese Zusammenarbeit schließt an vorhergehende Kooperationen zwischen PD Dr. Frank Wolff und Dr. Henry Wahlig (Fußballmuseum) an. Diese erneute gemeinsame Arbeit ist für das Team der NGHM der Universität Osnabrück auch deswegen interessant, weil es neben dem spannenden Thema auch der immer wieder neu zu beantwortenden methodischen Frage nachgeht, wie sich eine kritische Aufarbeitung der Geschichte und Public History miteinander verbinden lassen.
Die Beiträge werden im Jahr 2021 veröffentlicht. Bei weitergehendem Interesse oder bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an PD Dr. Frank Wolff.
Lesefunde vom Gelände des ehemaligen “Lagers II”: Knöpfe von der Sträflingskleidung der Gefangenen.
Nun beschäftigten sich vom 24. bis zum 26. Februar 2021 die Teilnehmer/innen in einem online-Workshop mit den Funden und Befunden, um Ideen zu Rekonstruktion, Dokumentation und kritischer Vermittlung der Ereignisse am Standort “Lager II” zu entwickeln. Die Ergebnisse sollen in eine analoge/digitale Ausstellung und Vermittlungsformate (Apps/ Media Wikis) sowie neue mobile Rundgänge vor Ort einfließen.
EIN AUSSTELLUNGSPROJEKT DES INSTITUTS FÜR KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK IM FLANDERNBUNKER / MAHNMAL KILIAN
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar zeigt der Verein Mahnmal Kilian im und rund um den Flandernbunker künstlerische Installationen von Studierenden und Lehrenden der Universität Osnabrück, die im Rahmen eines interdisziplinären Forschungsprojekt entwickelt wurden.
Ruppe Koselleck mit seiner Konfliktlandschaften-Installation (Foto: Jens Rönnau)
2019 besuchte die Arbeitsgruppe „Konfliktlandschaften“ bestehend aus Vertreter*innen der Neusten Geschichte und Kunst/ Kunstpädagogik unter Leitung von Dr. Frank Wolff, Ruppe Koselleck und Prof. Dr. Andreas Brenne die Gedenkstätten Auschwitz/Birkenau sowie das Areal des vormaligen Arbeits- und Konzentrationslagers Płaszów bei Krakau. Kooperationspartner waren das Museum für Gegenwartskunst in Krakau MOCAK und das Zentrum für verfolgte Künste in Solingen.
Als ein erstes Arbeitsergebnis wird nun in Kooperation mit dem Verein Mahnmal Kilian die von Ruppe Koselleck Ausstellung – virtuell – eröffnet, die Arbeiten von beteiligten Studierenden zeigt.
-> Weitere Informationen auf der Website der Interdisziplinären Arbeitsgruppe Konfliktlandschaften
-> Hier geht es zum Blog von Ruppe Koselleck mit weiteren Texten zum Projekt und zu seiner Arbeit.
Andreas Stele, Malte Schwickert, Christoph Rass: The battle of Vossenack Ridge: exploring interdisciplinary approaches for the detection of U.S. Army field positions on a Second World War battlefield, in Antiquity (2021), https://doi.org/10.15184/aqy.2020.104
In unserer Forschung argumentieren wir für eine interdisziplinäre Erweiterung der geschichtswissenschaftlichen Betrachtung gewaltüberformter Orte des 20. Jahrhunderts um archäologische, vor allem aber auch naturwissenschaftliche Methoden.
Bei der Untersuchung der Gefechte zwischen Einheiten der US-Army und der Wehrmacht am Ortsausgang von Vossenack im November 1944 haben wir eine solche Methodenkette, die die Auswertung konventioneller Quellen, nicht-invasive Herangehensweise der Geophysik und schließlich den archäologischen Zugriff kombiniert, exemplarisch in Ansatz gebracht.
Die Untersuchungsergebnisse differenzieren wesentlich die bisher in der Literatur vertretenen Annahmen über die Verortung US-amerikanischer Infanteriestellungen im Bereich “Vossenack Ridge” und unterstreichen das Potential einer interdisziplinären Beforschung von Konfliktlandschaften, bei der die beteiligten Disziplinen auf Augenhöhe zueinander agieren.
Zur Anwendung bringt die IAK ihre Methodenkette nicht nur in militärgeschichtlichen Zusammenhängen, sondern insbesondere auch bei der Untersuchung von Lagerstandorten aus der NS-Zeit und bei der Detektion und Dokumentation von Grablagen aus Gewaltkontexten.
Christoph Rass
Der Wissenschaftsblog der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung der Universität Osnabrück