Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, Teil 5 von 5.
Linda Ennen-Lange, Lukas Hennies,
Sebastian Huhn, Christoph Rass
Das im April 1951 in Kraft getretene „Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (HAuslG) war nicht zuletzt das Ergebnis des verständlichen Misstrauens der Alliierten gegenüber dem ehemaligen Kriegsgegner Deutschland, dem Land der besiegten Nationalsozialisten.
Der Gesetzesentwurf des HAuslG wurde in einer ersten Beratung im Bundestag am 18. Oktober 1950 von Hans Lukaschek (CDU), dem Bundesminister für Vertriebene, als „Dokument der Bereitschaft zu einer völkerverbundenen Humanität mit dem Ziel, die Freiheit und die materielle Existenz aller derjenigen zu sichern, die eines der wertvollsten irdischen Güter hergeben mussten, nämlich ihre Heimat“ etikettiert (Linda Ennen-Lange 2020). Zeitgleich stand für ihn und andere Abgeordnete des Deutschen Bundestages fest, dass es angesichts der Schwierigkeiten der Nachkriegszeit keine Bevorzugung der verbliebenen Displaced Persons (DPs) geben solle, sondern diese – ungeachtet des von ihnen unter dem NS-System erlittenen Unrechts – die schwierige Phase des Wiederaufbaus ebenso mitzutragen hätten (Simon Hellbaum 2021), wobei diese Sichtweise sogar übersah, dass die DPs allein schon dadurch benachteiligt waren, dass sie weder einen Anspruch auf Wiedergutmachungs- noch auf Lastenausgleichszahlungen hatten.
Die auf diesem Blog in der letzten Woche veröffentlichten Beiträge können die Verabschiedung des Gesetzes angesichts des 70. Jahrestags nicht als Jubiläum der „der Bereitschaft zu einer völkerverbundenen Humanität“ würdigen. Vielmehr zeigen der Umgang mit den DPs und späteren “Heimatlosen Ausländern” nicht zuletzt die in der deutschen Gesellschaft vorherrschende defizitäre Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung für die Verbrechen des Nationalsozialismus und ihre euphemistischen Deutungsansätze des Holocaust, des menschenverachtenden Faschismus in Deutschland und seiner Folgen für viele Millionen Menschen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ohne den Druck und die Vorgaben der Alliierten Besatzungsmächte ein solches Gesetz allein aus eigenem Antrieb der deutschen Gesellschaft überhaupt entstanden wäre. Hierauf hat bereits der erste Beitrag der Reihe von Simon Hellbaum mit dem Blick auf den legislativen Diskurs verwiesen. In diesem Beitrag gehen wir den damit angezeigten Fragen anhand von Fallbeispielen weiter nach.
Mit der Rückübertragung der Souveränität von der alliierten Militärregierung an die Regierungen der Länder und der Bundesrepublik stellte sich nicht zuletzt die Frage, was mit den in Westdeutschland verbleibenden ehemaligen NS-Zwangsarbeiter:innen sowie denjenigen hilfesuchenden Menschen geschehen würde, die nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus der Sowjetunion nach Westdeutschland geflohen waren. Die International Refugee Organization (IRO) versuchte zwar, noch möglichst vielen dieser als DPs und Flüchtlinge geführten Menschen eine Auswanderung aus Deutschland zu ermöglichen, aber bereits vor Ende des resettlement-Programms im Dezember 1951, schätzte die IRO, dass insgesamt etwa 100.000 von ihnen in Deutschland zurückbleiben würden. Die Alliierte Hohe Kommission (AHK) hatte vor diesem Hintergrund die Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung des Verbleibs und des Status‘ der in Westdeutschland zurückbleibenden DPs und Flüchtlinge mit Blick auf deren Rechtsstellung und ihrer Versorgung explizit an den zukünftigen Verzicht der alliierten Vorbehaltsrechte geknüpft.
Mit dem HAuslG verpflichtete sich die Bundesregierung nun, den DPs und nicht-deutschen Flüchtlingen einen würdigen und abgesicherten Neuanfang in Deutschland zu ermöglichen. Das Gesetz regelte den rechtlichen Status der nun in „Heimatlose Ausländer“ umtitulierten Menschen in Bereichen wie dem Aufenthalts- und Wohnrecht, dem Recht auf Arbeit, der Einbürgerung und bürgerlichen Rechtsstellung, den Modalitäten einer Ausweisung oder Auslieferung, der Freizügigkeit und Personenstandsfragen, der Besteuerung und der Sozialfürsorge.
Wolfgang Jacobmeyer attestierte dem Gesetz, dass es durchaus weit über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging und den DPs und Flüchtlingen schließlich vergleichsweise umfängliche Rechte einräumte (Wolfgang Jacobmeyer 1985, S. 229). Dieser zunächst großzügig anmutende normative Rahmen sagt jedoch wenig über die konkrete Anwendung des Gesetztes und die so gerahmte Gestaltung der Lebenswirklichkeit der „Heimatlosen Ausländer“ aus. Wurden den „Heimatlosen Ausländern“ die im HAusIG formulierten Rechte letztlich auch gewährt, oder wurden ihnen im Aushandlungsprozess um Anerkennung und Teilhabe vielmehr Steine in den Weg gelegt, die es mit Blick auf die Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ in der Rückschau zu benennen gilt? Um diese Frage zu beantworten, ist es nötig, das Gesetz nicht nur positivistisch an seinem Inhalt zu bemessen, sondern den Blick auf seine lokale Umsetzung zu richten.
Bemerkenswert ist diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung, dass die Gegenstandsbereiche des Gesetzes sehr unterschiedlicher Natur waren. Während einige ortsunabhängig und als unendliche Ressource vorhanden waren, waren andere ortsabhängig und knapp. Die bürgerliche Rechtsstellung, Personenstandsfragen oder Einbürgerung hatten keinen lokal-räumlichen Aspekt und es gab keine Limitierung in diesen Bereichen. Wohnen und Arbeit hingegen waren ganz deutlich an konkrete Orte gebunden und von allgemeinem Mangel gekennzeichnet. Hier gab es also eine grundsätzliche Konkurrenz zwischen allen Menschen an einem Ort. Wurde den „Heimatlosen Ausländern“ hier also die Chancengleichheit gewährt, die ihnen das HAusIG zusicherte?
Angesichts dieser Konkurrenzverhältnisse waren die Machtressourcen unter den beiden zentral beteiligten Gruppen sehr unterschiedlich verteilt: der „alteingesessenen“ deutschen Mehrheitsgesellschaft auf der einen und den nun mit neuen Rechten ausgestatteten „Heimatlosen Ausländern“ auf der anderen Seite. Diese erhielten zwar durch das HAusIG ein Recht auf Wohnen und Arbeit, die Wohnungen oder Wirtschaftsbetriebe gehörten aber deutschen Eigentümer:innen und im Wohnungs- und Arbeitsamt arbeiteten vor allem deutsche Beamt:innen.
Diese deutschen Gatekeeper:innen wiederum hatten Anfang der 1950er Jahre ihre nationalsozialistische Ideologie mitnichten alle abgelegt. Die Geschichtswissenschaft hat anhand zahlreicher Beispiele – von Politik über Behörden bis zum Bildungsbereich – bekanntlich auf das Problem hingewiesen, dass zahlreiche Menschen noch viele Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus keineswegs entnazifiziert waren und ihre Ideologie in Machtpositionen auch in der Bundesrepublik weiter eine Rolle spielte. Der deutsche Gesetzgeber hatte den Alliierten und der Welt mit dem HAusIG zwar zeigen wollen, dass sich das Land „zum Guten“ gewandt habe und man bereit sei, sich um die Opfer von NS-Verbrechen zu kümmern. Die BRD verband damit aber nicht zuletzt die strategische Hoffnung, schnell einen Schlussstrich ziehen und als demokratische Bundesrepublik zukünftig anders wahrgenommen werden zu können. Wie eine lokale Bevölkerung jedoch auf ihre unter ihnen lebenden ehemaligen Opfer und diejenigen Menschen blickte und mit ihnen umging, die man wenige Jahre zuvor vielfach noch als osteuropäische „Untermenschen“ betrachtet hatte, ist eine andere Frage, die mit Blick auf die nun rechtlich festgeschriebene Integration der „Heimatlosen Ausländer“ eine wichtige Rolle spielt.
Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die Stadt Osnabrück und wollen anhand von zwei Beispielen aufzeigen, wie wichtig eine lokale Perspektive und der Blick auf Integration als einem Aushandlungsprozess über Teilhabe und Anerkennung sind, wenn wir die Bedeutung des vor siebzig Jahren erlassenen HAusIG und die Aushandlung von Anerkennung und Teilhabe der „Heimatlosen Ausländer“ geschichtswissenschaftlich und erinnerungspolitisch bewerten wollen.
DPs und nicht-deutsche Flüchtlinge in Osnabrück
Im November 1950 Jahre wurden alle in Osnabrück lebenden “Ausländer”, darunter auch die DPs, durch das Einwohnermeldeamtes systematisch erfasst. Unter den über 1.000 erfassten Personen befanden sich ca. 700 Personen, die nachfolgend durch die Stadtverwaltung als “Heimatlose Ausländer” kategorisiert wurden. In der Ausländermeldekartei, die in der Stadt Osnabrück getrennt von der Einwohnermeldekartei geführt wurde, versah die Verwaltung die erfasste Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen mit dem Zusatz „ungeklärt“. Der neue Status als “Heimatloser Ausländer” wurde sowohl in der Ausländermeldekartei als auch in den Ausweispapieren der betreffenden Personen eingetragen. Nicht alle dieser “Heimatlosen Ausländer” blieben vor dem Hintergrund der allgemeinen Nachkriegsmobilität dauerhaft in Osnabrück, zumal sich einige noch in laufenden resettlement-Verfahren in aufnahmebereite Drittstaaten befanden. Weiterhin hatte die in Niedersachsen sukzessive Räumung von ‘DP-Lagern’ – wie etwa 1955/56 im Raum Oldenburg oder auch in Lingen – zur Folge, dass der Weg anderer “Heimatlose Ausländer” diese nach Osnabrück führte. Auch die Zusammenführung oder Neugründung von Familien, die Beschäftigung im lokalen Arbeitsmarkt, die erhoffte Zuweisung einer Wohnung oder die Einbindung in bestehende ethnische oder religiöse Gemeinschaften vor Ort konnten Gründe für einen Zuzug und die Niederlassung sein.
Die Wahrnehmung dieser Menschen in Deutschland veränderte sich vor dem Hintergrund der nach wie vor gesellschaftlich wirksamen Residuen rassistischer sowie antisemitischer Ressentiments ab 1951 nicht durch ein Gesetz, das den „Heimatlosen Ausländern“ einen Aufenthalts- und Rechtstitel zusprach. Dies zeigte sich bereits 1950, kurz nach der Übergabe der Verantwortung für die DPs an die Bundesregierung, als sich das Niedersächsische Innenministerium warnend an die Polizeichefs in Niedersachsen wandte, dass sich “durch den Fortfall der Sonderbetreuung und die Angleichung der Insassen der ‘DP-Lager’ an die Lebensbedingungen der übrigen Bevölkerung” die wirtschaftliche Lage der DPs verschlechtern könne, “die ggf. die Ergreifung von Selbsthilfemaßnahmen dieser Personenkreise befürchten lassen”. Weshalb eine entsprechende Vorsorge “durch Verstärkung der Polizeikräfte in der Umgebung der ‘DP-Lager’, eine vermehrte Streifentätigkeit und dergleichen unumgänglich” sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie sich der Umgang der deutschen Behörden, deren Akteur:innen als Gatekeeper:innen (vgl. z. B. Peter Gatrell 2017) fungierten, mit den ungewollten, als “Heimatlose Ausländer” kategorisierten Personen in Osnabrück gestaltete. Mit Blick auf die Wohnsituation und die Integration in den Arbeitsmarkt soll dieser Umgang nachfolgend beispielhaft skizziert werden.
Die Frage des Wohnraums
Die Wohnverhältnisse in Osnabrück waren insgesamt auch in den 1950er Jahren noch problematisch, da die Stadt nicht nur die Unterbringung der “Heimatlosen Ausländer”, sondern auch der deutschen Flüchtlinge und Vertriebene sowie der in Osnabrück stationierten britischen Streitkräfte und ihrer Familien organisieren musste. Zwar regelten die Maßnahmen der eingeführten Wohnungszwangsbewirtschaftung unter anderem die Festlegung der Miethöhen sowie die Zuteilung des vorhandenen Wohnraums, aber den eigentlichen Wohnungsmangel konnten sie nicht beseitigen. Erst mit der Verabschiedung des ersten Wohnungsbaugesetzes 1950 erfuhr der Wohnungsbau massive Förderung (vgl. für Niedersachsen z. B. Adelheid von Saldern 1999, darin Holger Lüning; ders. 2005). Bereits das von der AHK 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 18, das die Zuteilung des vorhandenen Wohnraums durch deutsche Behörden legitimierte, verwies auf die Gleichbehandlung von “Ausländern” und deutschen Staatsangehörigen. Die „Satzung über die Grundsätze der Wohnraumzuteilung“ aus dem Jahre 1949 sollte die bevorzugte Berücksichtigung von NS-Geschädigten oder NS-Widerständigen, sowie die nachfolgende Berücksichtigung anderer Gruppen, wie „Flüchtlingen“ und entlassenen Kriegsgefangenen, regeln.
Der allgemeine Wohnraummangel führte aber zu Konkurrenzsituationen und lokale oder individuelle Handlungsspielräume der Behörden bedingten nicht selten die Benachteiligung der „Heimatlosen Ausländer“. So lag es im Ermessen der Osnabrücker Behörden, ob es sich bei Wohnungsinteressent:innen um “zumutbare Mieter” handle oder wann ihnen welche Wohnungen zugewiesen wurden. Rassistische und antisemitische Ressentiments und Vorurteile der Entscheidungsträger:innen haben dabei eine Rolle gespielt. Dies zeigt exemplarisch der Fall des aus Polen stammenden Leon J., der mit seiner Ehefrau – die durch die Heirat ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte – und den beiden Kindern in der direkten Nachkriegszeit zunächst unter anderem im ‘DP-Lager’ Fernblick in Osnabrück lebte. In Folge der Auflösung des ‘DP-Lagers’ fand die Familie 1949 zunächst als Untermieter Unterkunft bei einem deutschen Mieter in der Martinistraße.
Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, stellte Leon J. wenige Monate später einen Antrag beim Wohnungsamt zwecks Zuteilung einer Wohnung. Dieser Antrag blieb lange unberücksichtigt und erst Anfang 1960, nachdem der Hauptmieter der Wohnung verstorben war, griff das Wohnungsamt den Fall wieder auf. In der Zwischenzeit war die Familie 1953 eingebürgert worden, was laut der Bedingungen für eine Einbürgerung auf ‘geordnete wirtschaftliche Verhältnisse‘ schließen lässt, aber auch im Zusammenhang mit der im HAuslG verankerten erleichterten Einbürgerung für “Heimatlose Ausländer” steht. Die deutsche Vermieterin der Wohnung wandte sich nun Hilfe suchend an die Stadt, da sie diese an einen anderen, deutschen Mieter vergeben wollte. Ein direkter Mietvertrag mit Leon J., der zu diesem Zeitpunkt nicht bestand, schien für sie nicht in Frage zu kommen. Leon J. erklärte sich allerdings nur zur Räumung bereit, wenn ihm und seiner Familie eine andere Wohnung zugewiesen werden würde. Die Gesetzeslage hätte ihm im Fall einer Räumung bei diesem Anliegen durchaus zur Seite gestanden, da laut Wohnbewirtschaftungsgesetz auch Untermieter Vollstreckungsschutz genossen, weshalb im Fall einer Räumungsanordnung die anderweitige, “angemessene” oder “ausreichende” Unterbringung gesichert sein musste. Unabhängig von seinem Status hätte Leon J. vor dem Vollstreckungsgericht die Einstellung einer drohenden Zwangsvollstreckung der Räumung beantragen können. Vor diesem Hintergrund befand er sich mit seiner Forderung nach Zuweisung einer anderen Wohnung durchaus im Recht.
Um den Aufwand einer Räumungsklage zu vermeiden, schlug der Stadtkämmerer dem Wohnungsamt eine Art Ringtausch vor. Infolgedessen sollte Leon J., der “kein angenehmer Mieter” sei, in “irgendeine städtische Wohnung” eingewiesen werden, damit der vorgesehene andere, deutsche Mieter die Wohnung in der Martinistraße beziehen könne, während ein “gute[r] Mieter aus einer städtischen Wohnung” dann die freiwerdende Wohnung dieses Mieters in der Rheiner Landstraße beziehen könne.
Die Benachteiligung zeigt sich in diesem Fall gleich in mehrfacher Weise. Zum einen durch die fehlende Berücksichtigung des Antrags beim Wohnungsamt 1950, die sich mit Blick auf den Zeitraum von zehn Jahren auch angesichts der starken Nachfrage und der zeitweise bestehenden Überlastung des Wohnungsamtes nicht erklärt. Zum anderen durch die alternativlos geplante Umquartierung in “irgendeine städtische Wohnung”, die scheinbar lediglich damit begründet wurde, dass Leon J. als “kein[en] angenehm[en] Mieter” eingeschätzt wurde. Grundlage des Behördenvorgangs war also nicht das HAusIG, sondern ressentimentbeladene subjektive Beurteilungen, die über die Gesetzeslage gestellt wurden.
Versuche der Integration in den Arbeitsmarkt
Nicht nur auf dem Wohnungsmarkt, sondern auch auf dem Arbeitsmarkt standen die als „Heimatlose Ausländer“ kategorisierten Menschen in Konkurrenz zur eingesessenen lokalen Bevölkerung und zu deutschen „Vertriebenen“ und „Flüchtlingen“. Für die Aufnahme in die bundesdeutsche bzw. in die lokale Gesellschaft, aber auch hinsichtlich der Anerkennung sowie des möglicherweise implementierten sozialen Aufstiegs spielte die ökonomische Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine bedeutende Rolle (vgl. Angelika Eder 2002), die den „Heimatlosen Ausländern“ im HAuslG rechtlich zugestanden worden war. Auch diese Integration verlief jedoch nicht immer reibungslos.
Die Handlungsmacht beziehungsweise -ohnmacht der „Heimatlosen Ausländer“ bezüglich ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt verdeutlicht exemplarisch der Aushandlungsprozess zwischen dem gelernten Schneider Franz. D. und Akteuren der Handwerkskammer sowie des Gewerbeamtes der Stadt Osnabrück. Franz D. wurde 1941 aus der ehemaligen Tschechoslowakei für den “Arbeitseinsatz in Deutschland” deportiert. Er begann bei einem Schneidermeister in Osnabrück zu arbeiten, bei dem er über das Kriegsende hinweg noch bis 1946 beschäftigt war – dies jedoch mit einer Unterbrechung: 1943 war er aufgrund des „Abhörens eines ausländischen Senders“ von der Gestapo verhaftet und bis 1944 im Landesgefängnis Hannover gefangen gesetzt worden.
Das Melderegister des Einwohnermeldeamtes der Stadt Osnabrück, das ihn als „freiwilligen Arbeiter“ klassifizierte, ließ Ende der 1940er Jahre zunächst Zweifel daran aufkommen, ob er überhaupt von der IRO anzuerkennender DP sei. Sein Fall wurde Anfang 1949 vom Review Board der IRO geprüft, woraufhin er als „eligible for legal and political protection only“ eingestuft wurde. Seit 1946 wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau, die vor der Heirat deutsche Staatsangehörige gewesen war, sowie dem ersten gemeinsamen Kind am Schölerberg in Osnabrück.
Um die Versorgung seiner Familie gewährleisten zu können, wandte sich Franz D. bezüglich der Ausstellung einer sogenannten Handwerkskarte und der Genehmigung und Anmeldung zur Ausübung eines Gewerbes als selbstständiger Schneider mehrfach an die Handwerkskammer und das Gewerbeamt der Stadt Osnabrück. Nach ersten Schwierigkeiten hatte er bereits die britische Militärregierung der Stadt informiert, woraufhin sein Fall von den Behörden bevorzugt geprüft werden sollte. Aufgrund der fehlenden Meisterprüfung erhielt D. jedoch wiederholt eine Ablehnung, zumal es laut der Handwerkskammer keinen Bedarf für eine weitere Herrenschneiderei am gewünschten Niederlassungsort in Osnabrück gäbe. Franz D. wiederum reichte mehrfach Einsprüche ein und erklärte unter anderem, dass er sich die Meisterprüfung nicht leisten könne und zunächst mit einem Geschäft das Geld verdienen müsse, um die Prüfung ablegen zu können.
Seine wiederholten Einsprüche gegen diesen Bescheid zeigten schließlich Wirkung, sodass er im April 1948 erfolgreich – wenn auch unter „Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs“ bis zum 1. Mai 1949 – den Eintrag in die Handwerksrolle als Inhaber einer Herrenschneiderei erhielt. Ihm wurde allerdings ein Stichtag gesetzt, bis zu dem er die Meisterprüfung nachzuweisen habe.
Da er diese laut eigener Aussage aus finanziellen Gründen in den Folgejahren nicht ablegen konnte, meldete er seinen Gewerbebetrieb 1953 ab. Zwei Monate später versuchte er seinen Betrieb zur Herstellung von “Kleidung in Konfektion” mit dem Zusatz “kein Handwerksbetrieb” erneut anzumelden. Das Gewerbeamt erteilte ihm für den Konfektionsbetrieb, der als Industrieunternehmen gewertet wurde, zunächst eine Genehmigung. Allerdings intervenierte die Kreishandwerkerschaft der Stadt Osnabrück, da sie keine Veranlassung sah, für den eigentlichen Handwerksbetrieb die Gewerbegenehmigung “auf Umwegen” zu erteilen. Aus der nachfolgenden Überprüfung des Geschäfts von Franz D. durch den Obermeister der Schneiderinnung und Außenbeamten des Gewerbeamtes resultierte die erneute Schließung.
Franz D. reagierte wieder mit Einspruch und kritisierte die Überprüfung, bei der der Obermeister der Schneiderinnung seine Kleidung keiner Prüfung unterzogen und nur abschätzig gesagt habe, dass er “ihn und seine Arbeit” kenne. Erneut verwies er in dem Schreiben darauf, dass er “nicht dem Staat zur Last” und seine Familie als “Arbeitsloser nicht verelenden lassen” wolle. In einer abschließenden Verfügung des Gewerbeamtes wurde D. die Fortsetzung seines Betriebes mit Verweis auf ein mögliches Bußgeld bis zu 1.000 DM bei Zuwiderhandlung untersagt. Die Anmeldung als Konfektionsbetrieb wurde vom Gewerbeamt als Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen gewertet.
In seiner darauffolgenden Beschwerde an die nächsthöhere Instanz – den Regierungspräsidenten von Osnabrück – schilderte Franz D., dass er als “Fremdarbeiter” nach Osnabrück gekommen und “anerkannter Naziverfolgter” sei und verwies nicht nur auf die für ihn zu hohen Kosten der Meisterprüfung. Einer Stellungnahme des Gewerbeamtes an den Regierungspräsidenten von Osnabrück ist zwar zu entnehmen, dass D. “fachlich und leistungsmäßig die Fähigkeiten eines Schneidermeisters” besäße, aber die Fortführung seines Betriebs angesichts bestehender gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei.
In einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom März 1954 wurde D. noch einmal freigestellt, sich nach abgelegter Meisterprüfung erneut in die Handwerksrolle einschreiben zu lassen; überhaupt seien die Kosten für eine Meisterprüfung geringer als D. behaupte. Franz D. wollte gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, bereits im April 1954 meldete der Regierungspräsident jedoch, dass seine Entscheidung betreffend der Beschwerde von D. Rechtskraft erlangt habe.
Laut Osnabrücker Ausländermeldekartei ist D. 1956 mit seiner Frau und den beiden Kindern letztlich nach Kanada auswandert. Sein gescheiterter Versuch einer beruflichen Etablierung entspricht sicherlich nicht den Erfahrungen aller „Heimatlosen Ausländer“ in Osnabrück. Vielen mag eine recht reibungslose berufliche Integration gelungen sein. Die Geschichte von Franz D. verweist aber auf Probleme der Umsetzung des HAuslG, die erst in der lokalhistorischen Perspektive sichtbar werden und die wiederum damit zusammenhängen, dass die lokale Verwaltung und „alteingesessene“ Gatekeeper:innen das HAusIG problemlos mit subjektiven Argumenten aushebeln konnten.
Auch wenn das Gesetz den „Heimatlosen Ausländern“ eine “Integration” rechtlich ermöglichte und hier, wie Jacobmeyer feststellt, über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging, so standen diese auf lokaler Ebene, an den konkreten Orten, an denen sie sich niederlassen wollten, Hürden gegenüber. Eine dieser Hürden bestand darin, dass Deutsche lokal häufig nicht mit einem Bewußtsein für das nur wenig zurück liegende NS-Unrecht und mit Wohlwollen gegenüber den „Heimatlosen Ausländern“ agierten, sondern umgekehrt die Privilegien der Mehrheitsgesellschaft gegen eine formal zu schützende Minderheit auf dem Rücken ebenjener Minderheit verteidigten. Der „Schlussstrich“ war im Kopf vieler bereits gezogen und begangenes Unrecht spielte beim neuerlangten Recht, wieder verwalten zu dürfen, kaum noch eine Rolle.
Siebzig Jahre HAusIG
Die hier angerissenen Aspekte der Wohnungssituation “Heimatloser Ausländer” und des Zugangs zum Arbeitsmarkt stehen sicherlich nicht stellvertretend für die Situation aller Menschen, die vor siebzig Jahren unter diesem Rechtstitel gefasst wurden. Sie waren aber für viele Menschen Realität und müssen in die geschichtswissenschaftliche Bewertung des HAusIG einfließen.
Die britischen Truppen in Osnabrück waren bis 1951 letzte Entscheidungsinstanz in Fragen, die die nicht-deutschen “Displaced Persons” und Flüchtlinge betrafen. Mit der Gründung der Bundesrepublik, der schrittweisen Wiedererlangung staatlicher Souveränität und schließlich dem am 25. April 1951 im deutschen Bundestag verabschiedeten HAusIG zogen sich die Besatzungsmächte aus diesen Bereichen zurück. Damit veränderte sich auch der sozio-ökonomische und gesellschaftliche Rahmen, in dem die von diesen Änderungen betroffenen Menschen lebten.
Die deutsche Mehrheitsgesellschaft war in den 1950er Jahren vielfach mehr daran interessiert, die Zeit des Nationalsozialismus, deren Hinterlassenschaften und die daraus resultierende Verantwortungen und Schuld hinter sich zu lassen, als zu reflektieren und aufzuarbeiten. Antisemitismus, Antiziganismus, eine faschistische „Weltanschauung“ und ein Blick auf Menschen aus Osteuropa als “slawischen Untermenschen” war bei vielen Menschen noch lange über das Kriegsende hinaus präsent und bedeutete besonders für diejenigen, denen eine Zugehörigkeit zum Rande der Gesellschaft zugewiesen worden war, dann anhaltende Ausgrenzung, Marginalisierung und Benachteiligung. Andere Aspekte dieser nicht zuletzt auf Selbstgerechtigkeit beruhenden Diskriminierung lassen sich viele finden – die hier aufgezeigten Beispiele sollen vor allem in Erinnerung rufen, dass die Veränderungen, die das HAuslG mit sich brachte, für die betroffenen Menschen nicht immer nur positive Effekte zeigte und mit bekannten, sich wiederholenden Problemen verbunden war.
Aus der Erinnerung der Osnabrücker Stadtgesellschaft sind die DPs und Flüchtlinge beziehungsweise „Heimatlosen Ausländer“ weitgehend verschwunden. Lokalhistorisch und erinnerungspolitisch ist es aber wichtig, an diese Episode regionaler und deutscher Zeitgeschichte auch vor Ort zu erinnern, wenn sich die „Friedenstadt“ mit ihrem eigenen Selbstverständnis von Schuld, Umbruch, Aufarbeitung, Wiedergutmachung und gesellschaftlicher Diversität nach dem Zweiten Weltkrieg befasst.
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Die Quellen, anhand derer in diesem Beitrag die Geschichten von Leon J. und Franz D. rekonstruiert wurden, stammen aus dem Niedersächsischen Landesarchiv, Abteilung Osnabrück und aus den Arolsen Archives. Da sie sich in diesem Blogbeitrag nicht durch Hyperlinks ausweisen lassen, haben wir auf die entsprechenden Verweise verzichtet. Bei Interesse verweisen wir gerne auf die genannten Quellenbestände.
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Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.