Negotiating Resettlement – Zur Aushandlung von Mobilitätschancen nach dem Zweiten Weltkrieg

Sebastian Huhn

In der öffentlichen Debatte und auch in wissenschaftlichen Studien werden mit Blick auf Flucht, Migration und Asyl meist Fragen der Ge- oder Verwehrung von Mobilitätsoptionen und der Legitimität entsprechender Entscheidungen in den Mittelpunkt gestellt. Welche Migrationspolitik verfolgen Staaten, Staatengemeinschaften oder internationale Akteure? Wem werden Zuwanderungsmöglichkeiten ge- und verwehrt? Wem wird ein Flüchtlingsstatus zuerkannt, bzw. wem ist dieser zuzuerkennen? Wie und mit welchen Mitteln werden Grenzen geschützt? Etc.

Demgegenüber wird in der (Historischen) Migrationsforschung in jüngerer Zeit immer häufiger nach der Agency, also der Handlungsmacht und den Handlungsoptionen migrierender und flüchtender Menschen selbst gefragt, einer Handlungsmacht, die sie im Migrationsregime (Christoph Rass/ Frank Wolff 2018) Gesetzen, Vorschriften, Vereinbarungen, bürokratischen Prozessen, rechtlichen und gesellschaftlichen Normzuschreibungen und letztlich den Gatekeepern der Migrationsregime entgegenbringen können (vgl. z.B. Peter Gatrell 2017). Mobilitätsoptionen, so die Feststellung, werden auf der Mikroebene von Migrationsregimen nicht einfach ge- oder verwehrt – und dies schon gar nicht entsprechend der Intentionen auf der Makroeben (etwa Politik und Diplomatie) oder der Mesoebene (etwa Gerichte und Bürokratie) -, sondern ausgehandelt zwischen denjenigen, die ihr Leben an einem neuen Ort fortsetzen möchten oder müssen und den Gatekeepern des Migrationsregimes, zum Beispiel in der Person von Mitarbeiter_innen von Hilfsorganisationen, von Einwanderungsbehörden oder Grenzschützer_innen.

Das Resettlement-Projekt der IRO

Das Resettlement-Projekt der International Refugee Organization (IRO) stellt die formative Phase (vgl. Christoph Rass 2020) des heutigen internationalen und globalen Migrationsregimes dar. Millionen Menschen befanden sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs fernab derjenigen Orte, an denen sie sich vor und während des Krieges aufgehalten hatten; unter ihnen Zwangsarbeiter_innen, Verfolgte und Verschleppte des NS-Regimes, überlebende Opfer des Holocaust, aber auch Menschen, die vor der Roten Armee gen Westen geflohen waren. Hatten die Alliierten zunächst den Plan verfolgt, diese Menschen so schnell wie möglich in ihre „Heimat“ zurückzuführen, stellten sie Mitte der 1940er Jahre fest, dass viele von ihnen nirgendwohin zurückkehren wollten oder konnten. Länder hatten aufgehört zu existieren und waren in der Sowjetunion aufgegangen, Heimatorte und Besitz waren im Krieg zerstört, Angehörige umgebracht worden, in der Sowjetunion mussten Menschen politische Verfolgung fürchten und Pogrome an Jüd_innen, wie in der polnischen Stadt Kielce im Juli 1946 machten deutlich, dass Antisemitismus nicht zusammen mit dem NS-Regime untergegangen war (vgl z.B. Michael Marrus 1985; Mark Wyman 1998; Philipp Ther 2017, 220-235; David Nasaw 2020).

Die jungen Vereinten Nationen gründeten 1946 die IRO, um primär die sogenannte Europäische Flüchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg zu lösen (wobei die IRO auch in Asien tätig wurde). Die politische Motivation reichte dabei vom Humanismus einzelner Akteur_innen, wie der US-amerikanischen Präsidentengattin Eleanor Roosevelt (z.B. Gerald Daniel Cohen 2017 (2011), 58-78), bis zu strategischen Erwägungen, Westeuropa angesichts des aufkommenden Kalten Krieges so schnell wie möglich zu stabilisieren (z.B. Kim Salomon 1991).

Zwischen 1946 und 1952 vermochte die IRO, rund eine Million dieser Menschen – der sogenannten Flüchtlinge und Displaced Persons (DPs) – zu versorgen und provisorisch zu beheimaten, sie zu schulen und zu beraten und ihnen letztlich zu ermöglichen, sich in neuen Ländern eine neue Zukunft aufzubauen; in Europa, in den USA, in Australien, in Israel/ Palästina oder in Lateinamerika (zur kritischen Auseinandersetzung mit den Kategorien „Flüchtling“ und „Displaced Person“ siehe Christoph Rass 2020). Die Registrierung der DPs und die Verhandlung mit potentiellen Aufnahmestaaten war dabei bereits zuvor durch die IRO-Vorgängerorganisation UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) erfolgt und diejenigen Flüchtlinge und DPs, die bis Anfang 1952 nicht „vermittelt“ werden konnten, wurden in Europa entweder ihrem eigenen Schicksal überlassen oder in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des 1951 erlassenen „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ angesiedelt; ob sie dabei jemals wirklich in die bundesdeutsche Gesellschaft integriert wurden, ist eine andere Frage (vgl. z.B. Linda Ennen Lange 2020).

Die IRO stellte den Grundstein nachfolgender internationaler Bestrebungen zum Management internationaler Migration bis in die Gegenwart. Der IRO folgte im Rahmen der Vereinten Nationen die 1950 gegründete Institution des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und involvierte Akteur_innen wie der IRO-Direktor J. Donald Kingsley und Sozialwissenschaftler_innen wie Louise Holborn, Eugene M. Kulischer oder Jaques Vernant versuchten im Auftrag internationaler Akteure aus den Erfahrungen der IRO Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung des globalen Migrationsregimes abzuleiten.

Die Aushandlung von Mobilität lässt sich anhand des Resettlement-Projekts der IRO auf mehreren Ebenen untersuchen, der Ebene globaler Diskurse in der Nachkriegszeit, der Ebene der internationalen Politik und Diplomatie (erschließt sich doch nicht auf den ersten Blick, warum sich Länder wie Guatemala oder Venezuela an der Lösung der „Europäischen Flüchtlingskrise“ beteiligten), der Ebene von Gesetzgebung, Finanzierung und Bürokratie und auch der Mikroebene, auf der sich IRO-Mitarbeiter_innen und Antragsteller_innen in dem Büros der IRO gegenübersaßen um auszuhandeln, ob eine Beteiligung am Resettlement-Projekt ge- oder verwehrt wurde, ob und inwiefern Menschen also entweder die Chance ermöglicht wurde, sich ein Leben nach dem Zweiten Weltkrieg aufzubauen und inwiefern sie in der Lage waren, sich diese Option zu erkämpfen (vgl. z.B. Sebastian Huhn 2020).

Anspruch auf Unterstützung durch die IRO

Die Voraussetzung für Unterstützung durch die IRO war eine vorherige Verfolgung durch das NS-Regime aber auch die (berechtigte) Angst vor Verfolgung im Falle einer Repatriierung. Die Satzung der IRO definite den Anspruch auf Hilfe an Flüchtlinge und DPs wie folgt:

„the term “refugee” applies to a person who has left, or who is outside of, his country of nationality or of former habitual residence, and who, whether or not he had retained his nationality, belongs to one of the following categories:

(a) victims of the nazi or fascist regimes or of regimes which took part on their side in the second world war, or of the quisling or similar regimes which assisted them against the United Nations, whether enjoying international status as refugees or not;

(b) Spanish Republicans and other victims of the Falangist regime in Spain, whether enjoying international status as refugees or not;

(c) persons who were considered refugees before the outbreak of the second world war, for reasons of race, religion, nationality or political opinion” […]“The term “displaced person” applies to a person who, as a result of the actions of the authorities of the regimes mentioned in Part I, section A, paragraph 1 (a) of this Annex has been deported from, or has been obliged to leave his country of nationality or of former habitual residence, such as persons who were compelled to undertake forced labour or who were deported for racial, religious or political reasons. Displaced persons will only fall within the mandate of the Organization subject to the provisions of sections С and D of Part I and to the provisions of Part II of this Annex. If the reasons for their displacement have ceased to exist, they should be repatriated as soon as possible in accordance with article 2, paragraph 1 (a) of this Constitution, and subject to the provision of paragraph (c), sub-paragraphs (ii) and (iii) of the General Assembly resolution of 12 February 1946 regarding the problem of refugees” (IRO Constitution).

Vom Hilfsanspruch ausgeschlossen wurden unter anderem „war criminals, quislings and traitors“, Personen, die dem „Feind“ nachweislich bei der Verfolgung der Zivilbevölkerung eines UN-Mitgliedsstaates geholfen hatten, Menschen, die der Armee des „Feindes“ geholfen hatten und „persons of German ethnic origin“, einschließlich Angehöriger deutscher Minderheiten außerhalb Deutschlands. Die Satzung stellte außerdem fest, dass die IRO Menschen vom Hilfsanspruch auszuschließen habe, die nur aus ökonomischen Gründen in ein anderes Land auswandern wollten. Hilfe sollte Menschen schließlich auch dann gewährt werden, wenn sie „in full freedom and after receiving full knowledge of the facts“ bei einer Repatriierung befürchten mussten, aus rassistischen, religiösen, ethnisch-nationalen oder politischen Gründen verfolgt zu werden (zur raschen Wieder- und Wiederdefinition von Flüchtling und DP gerade in den 1940er Jahren aber auch zuvor und anschließend siehe Rass/ Tames 2020).

Ob und inwiefern die IRO diesen Kriterien entsprechend handeln konnte oder handelte, ist ein alter Streit sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch in der Politik. Bereits während der Lebzeit der IRO war den Beteiligten klar, dass man die Angaben der Antragsteller_innen nicht immer würde verifizieren können. So wurde in den USA beispielsweise 1979 ein Office of Special Investigations innerhalb des Immigration and Nationalization Service (INS) gegründet, um auf Betreiben des US-Kongresses rund dreißig Jahre nach der Beendigung des Resettlement-Projekts der Frage nachzugehen, ob nach Kriegsende mit Hilfe der IRO Kriegsverbrecher_innen als Flüchtlinge und DPs in die USA gelangt waren (David Nasaw 2020, 521-532). Die Suche nach NS-Kriegsverbrechern, die es zum Beispiel als DPs getarnt in die USA schafften, läuft nach wie vor (siehe z.B. Deutsche Welle, 5.3.2020).

Die CM/1 Forms im Bestand der Arolsen Archives

Aber zurück zur Aushandlung von Mobilität. Um Hilfs- und Unterstützungsansprüche zu organisieren, schufen die IRO und ihre Vorgängerorganisation UNRRA bürokratische Instrumente, die zum Teil historisch überliefert sind und der Geschichtswissenschaft heute erlauben, das „Negotiating“ des Resettlements, den Aushandlungsprozess, zu rekonstruieren und zu analysieren. Antragsteller_innen mussten ab 1947 ein „Care and Maintenance“ Formular ausfüllen – das „CM/1 Form“ –, um damit einen Antrag auf Hilfe durch die IRO zu stellen. Das Formular beinhaltete Fragen über die Biographie und die persönliche Verfolgungsgeschichte während der NS-Diktatur und in den Nachkriegsjahren als Grundlage für die Gewährung von Unterstützung, sowie Angaben zu Wünschen der zukünftigen Lebensgestaltung. Auf dieser Grundlage sollte in den lokalen Büros der IRO (bzw. zuvor der UNRRA) in Europa entschieden werden, ob Menschen in den Geltungsbereich der IRO-Satzung fielen und damit Anspruch auf Unterstützung hatten; finanziell, medizinisch, mit einer Unterbringung in einem der zahlreichen DP Camps in Deutschland, Österreich oder Italien und mit der Vermittlung ins Resettlement-Programm der IRO.

Diese CM/1 Files sind zum Teil im Bestand der Arolsen Archives (ehemals International Tracing Service) enthalten und stehen dort seit der Öffnung des Archivs im Jahr 2007 der Wissenschaft (und der interessierten Öffentlichkeit) zur Verfügung. Vor 2007 waren diese Quellen unter Verschluss und dienten dem International Tracing Service zur Erfüllung seiner ursprünglichen Aufgabe, der Suche nach der Geschichte und dem Verbleib von NS-Opfern in Europa. Vor kurzem wurde der Bestand der CM/1 Files nun auch im Online-Archiv der Arolsen Archives veröffentlicht.

Den CM/1 Files wurde in der Vergangenheit vereinzelt Aufmerksamkeit in der Forschung über die Europäische Nachkriegsmigration geschenkt (z.B. Diane Afoumado 2014; Suzanne Brown-Fleming 2016; David Nasaw 2020, 329; Henning Borggräfe 2020; Jannis Panagiotidis 2020), vor allem aber als Quelle zur NS-Verfolgung. “The CM/1 forms, as memoirs in miniature,” so Nathaniel Parker Weston in einem im Januar 2021 veröffentlichten Artikel, “present a basic framework of the experiences of thousands of survivors, which illustrates that many details about the Holocaust remain unknown.” Den Lebenswegen von DPs, die sich in den CM/1 Files abzeichnen, widmet sich das Projekt Transnational Remembrance of Nazi Forced Labor and Migration. Die Quellenbestände, die von der IRO in die Arolsen Archives übergingen, bieten aber ebenso einen Quellenfundus, aus dem sich die Aushandlung von Mobilität im Rahmen des Resettlement-Projekts der IRO auf vielfältige Weise darstellt. Nur zwei Beispiele sollen an dieser Stelle abschließend den Wert dieser Quellen für die Untersuchung des „Negotiating Resettlement“ exemplarisch aufzeigen.

Die Aushandlung von Mobilität

Im Mai 1949 füllte der ungarische Pharmazeut Janos Magasrevy in Österreich das Formular „Einzelverzeichnis für Spezialisten zum Zwecke der Wiederansiedlung“ der IRO aus, mit dem er für sich, seine Frau Ilona und den gemeinsamen Sohn Rodolf Hilfe durch die Organisation und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt beantragte. Magasrevy hatte während der NS-Zeit in Dresden Pharmazeutik studiert und 1944 eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Dresden angetreten. Im selben Jahr wechselte er an die Universität Budapest, wurde dort aber nach eigenen Angaben wieder entlassen, weil er kein Kommunist war. Magasrevy wendete sich also an die IRO und begründete seinen Antrag wie folgt: “I would appreciate to take over an employment as lecturer for Pharmacy as well as to get a job with a private firm or enterprise. Speaking fair also Spanish I should be very glad to resettle to Venezuela.” Beglaubigte spanischsprachige Kopien seiner deutschsprachigen Zeugnisse brachte Magasrevy mit zur Antragstellung. Magasrevy entsprach zwar (zumindest auf Grundlage seiner bei der IRO vorgebrachten Geschichte) nicht den oben genannten Kriterien für einen Anspruch auf Hilfe durch die IRO, wohl aber den Kriterien, die Venezuela an die Aufnahme von DPs geknüpft hatte (Sebastian Huhn 2020).

Unter den Ländern, die sich als Aufnahmestaaten am Resettlement-Projekt der IRO beteiligten, entstand in den 1940er Jahren eine regelrechte Konkurrenz um diejenigen Europäischen Flüchtlinge und DPs, die sie auf Grundlage ihrer bevölkerungspolitischen Vorstellungen für die geeignetsten Einwanderer hielten, wie junge, arbeitsfähige und belastbare Männer oder Fachleute aus spezifischen Branchen, die in den Aufnahmestaaten auf- oder ausgebaut werden sollten.
Hier das Cover einer in Wien publizierten und von R.G.F. von Schöler verfassten Broschüre aus dem Jahr 1946 mit dem Titel „Venezuela. Land der Zukunft – Zuflucht der Heimatlosen“, Im Weltweiten-Verlag.

Als Experte für die Produktion von Medikamenten und als damals 28-jähriger Europäer zählte er durchaus zu den Menschen, die sich Venezuela als Einwanderer wünschte. Magasrevys Hilfsersuch wurde schnell stattgegeben und im November desselben Jahres befand er sich bereits auf einem Resettlement Schiff nach Venezuela. Aus Magasrevys Akte lassen sich zunächst Rückschlüsse auf die alte Frage ziehen, inwiefern die IRO im Resettlement-Projekt tatsächlich satzungsgemäß nur NS-Opfern und denjenigen Menschen half, die aus Angst vor Verfolgung nicht wieder in das Gebiet der damaligen Sowjetunion zurückkehren konnten.  Beide Kriterien trafen auf Magasrevy nicht oder nur bedingt zu. Die Quelle gibt aber ebenso viele Rückschlüsse auf die Rolle der Agency der Antragsteller_innen für den Erfolg im Resettlement-Projekt. So wagte Magasrevy zunächst grundsätzlich den Versuch, die IRO um Hilfe zu ersuchen, was viele andere Personen ohne Opfer- oder Verfolgungsbiographie vermutlich nicht in Erwägung gezogen haben. Zweitens kam er vorbereitet, mit seinen Zeugnissen ins Spanische übersetzt. Drittens hatte er offensichtlich Kenntnis über die Einwanderungspolitik Venezuelas, war es doch sein Vorschlag, dass man ihn aufgrund seiner Qualifikationen dorthin „vermitteln“ möge. Er war also gut vorbereitet und in der Lage, sich in die Einwanderungspolitik potenzieller Aufnahmestaaten einzuarbeiten. Letztlich scheint er den zuständigen Elegibility Officer der IRO auch im Gespräch überzeugt zu haben, wurde seinem Antrag doch schnell stattgegeben.

Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.4/ 81084724

Der Fall des ungarisch/ rumänischen Schusters Janos Hajdu, der im Januar 1949 bereits zum zweiten Mal einen CM/1 File ausfüllte, um für sich, seine Frau Maria und den gemeinsamen Sohn Janos Hilfe durch die IRO und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt zu beantragen, macht deutlich, dass nicht alle Fälle so reibungslos behandelt wurden, wie der Magasrevys. Auch Hajdus Akte verdeutlicht aber die Rolle von agency und Verhandlung im Resettlement.

Die Frage, warum er nicht mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehren wolle, beantwortete Hajdu in seinem CM/1 File folgendermaßen: „Nein, weil ich aus der Armee desertiert bin und mich deshalb und wegen Landesflucht strafbar gemacht habe.“ Hajdu gab also an, im Fall einer Repatriierung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Den Elegibility Officer, der den Antrag ablehnte, überzeugte diese Begründung anscheinend nicht. Hajdu blieb hartnäckig und machte von seinem Recht Gebrauch, sich an das Review Board der IRO in Genf zu wenden, bei dem Antragsteller_innen Einspruch gegen negative Entscheidungen durch die Elegibility Officers der IRO einlegen konnten. Am 10. Mai 1949 lehnte jedoch auch das Review Board Hajdus Einspruch ab. „While work conditions are doubtless difficult in Rumania”, hieß es in der Begründung des Boards, “this objection does not conform to IRO Constitutional requirements and petitioner’s desired resettlement in Brazil must therefore classify him as an economic emigrant. Not within the mandate of the Organization. Neither a refugee nor a DP.

Hajdu gab auch diesmal nicht auf. Am 27. Mai 1949, knapp zwei Wochen nach der Ablehnung, stellte er beim Review Board schriftlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Falls. „Ich bin ein einfacher Schuster“, eröffnete er sein Plädoyer, „und deshalb kann ich mich nicht so gut ausdruecken, wie die gebildeten Leute und deshalb ist hoech twahrscheinlich zum Missverstaendnis betreffend eine bisherige Taetigkeit gekommen. […] Ich kann leider nicht nach Rumaenien zurueckkommen, da ich gleich eingesperrt und nach Sibierien abtransportiert sein wuerde und nach Ungarn kann ich auch nicht zurueckkehren, da ich kein Ungar bin und solche Auslaender sind nicht geduldet. Aus wirtschaftlichen Gruenden will ich nicht auswandern, da ich als Schuster nirgends eine „Karriere“ machen kann und ich in meiner Heimat bis zum Kommunistischen Umsturze gluecklich gelebt habe.

Brief Janos Hajdus an das Review Board der IRO vom 27.5.1949, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3/80645567

Im Bestand der Arolsen Archives finden sich zwei weitere Dokumente zu Janos Hajdu. Im Mai 1950 lehnte die IRO seinen Antrag auch Hilfe und Resettlement abermals ab. „Final determination of Rev.Board“, heißt es auf einer am 12.5.1950 gestempelten Zusatzseite zu seinem zweiten CM/1 file, „Not within the mandate of I.R.O.“. Einen Monat später findet sich sein Name neben dem seiner Frau und ihrem Sohn schließlich dennoch auf der Passagierliste des Resettlement Schiffs „Protea“, das am 10. Juni 1950 von Genua aus Richtung Südamerika in See stach, mit Paraguay als „final destination“. Der Grund für das letztliche Umlenken der IRO ist aus den Quellen in den Arolsen Archives nicht zu entnehmen.

Auch Hajdus Akte sagt unter anderem viel über die Rolle von Agency und Negotiation im Resettlement-Projekt aus. Verfügte er im Sinne Bourdieus nicht über dasselbe kulturelle Kapital wie Magasrevy, war er also der Bildung wegen nicht gleichermaßen in der Lage, sich im Aushandlungsprozess seines Resettlements zu „verkaufen“, so ließ er sich dennoch nicht davon abbringen, der IRO seine Lage immer und immer wieder zu erklären. Mit dieser Hartnäckigkeit konnte er sich und seine Familie schließlich ins Resettlement-Projekt hineinverhandeln.

Epilog

Im DFG-geförderten Projekt „Negotiating Resettlement“ erforscht der Autor derzeit am Historischen Seminar der Universität Osnabrück und am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) unter anderem den hier skizzierten Aushandlungsprozess des Resettlements mit einem Schwerpunkt auf dem Resettlement in Venezuela.

Die Arbeitsgruppe „Negotiating Migration“ an der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung des Historischen Seminars der Universität Osnabrück plant derzeit als 5. Tagung des Netzwerk Displaced Persons Forschung eine Konferenz zum Thema “Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II”, die vom 28. Bis zum 30. Oktober 2021 an der Universität Osnabrück stattfinden wird (Call for Papers).

Weitere Beispiele der sich in CM/1 Files abzeichnenden Aushandlungsprozesse von Mobilität finden sich in Huhn, Sebastian: Negotiating Resettlement in Venezuela after World War II: An Exploration, in: Historical Social Research, 45. 2020, No. 4., S. 203-225 und in Huhn, Sebastian/ Rass, Christoph: The Post-World War II Resettlement of European Refugees in Venezuela: a Twofold Translation of Migration, in: Pisarz-Ramirez, Gabriele/ Warnecke-Berger, Hannes (Hrsg.): Spatialization Processes in the Americas. Configurations and Narratives, Bern: 2018, S. 243-267.

Mit #everynamecounts haben die Arolsen Archives eine Initiative gestartet, um den Verfolgten des Nationalsozialismus ein digitales Denkmal zu errichten. Als Crowdsourcing-Initiative bietet #everynamecounts einen Weg, sich aktiv mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und durch die eigene Mitarbeit ein Zeichen für die Erinnerung an die NS-Opfer zu setzen. Einzelpersonen, Universitätsseminare oder Schulklassen können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie helfen, die 30 Millionen Dokumente im Bestand der Arolsen Archives digital zu erfassen.

Titelbild: PCIRO, Decision of the Review Board, Janos Hajdu, 10.5.2021, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3./80645566.

 

Ein Geländemodell des ehemaligen KZ Mittelbau-Dora

Im Jahr 2019 hat die Interdisziplinäre Arbeitsgruppe Konfliktlandschaften mit National Geographic bei der Produktion der Dokumentarfilmreihe “WWII Secrets from Space” kooperiert. Neben einer Episode zur “Schlacht im Hürtgenwald” ist auch eine Folge zur Geschichte der so genannten “Vergeltungswaffe” V2 entstanden, die wir mit magnetometrischen Untersuchungen von Einschlagstellen in Südengland unterstütz haben, aber auch mit der Modellierung der Oberfläche des Standortes des ehemaligen KZ Mittelbau Dora aus amtlichen LiDAR Daten (© GDI-Th).

In den unterirdischen Fertigungsanlagen dieses Konzentrationslagers wurden u.a. Bauteile der V2 von Häftlingen in Zwangsarbeit gefertigt. Tausende Menschen haben dabei ihr Leben verloren bzw. wurden ermordet (Wagner 2015).

Ein solches Oberflächenmodell lässt sich aus amtlichen LiDAR-Daten errechnen, die von vielen zuständigen Landesämtern kostenfrei, in einigen Bundesländern auch kostenpflichtig vorgehalten werden. Daneben erheben beispielsweise unsere Kolleg/innen von der Arbeitsgruppe Fernerkundung an der Universität Osnabrück mit drohnenbasierten Systemen weitaus höher aufgelöste LiDAR Daten im Rahmen unserer gemeinsamen Forschungsprojekte in der Interdisziplinären Arbeitsgruppe Konfliktlandschaften. Die Standorte von Straf- und Konzentrationslagern des NS-Systems sind dabei neben Kampfplätzen des Zweiten Weltkrieges sowie Massengräbern und Vernichtungsorten wichtige Untersuchungsgegenstände.

Das Geländemodell des Standortes des vormaligen KZ Mittelbau Dora zeigt natürlich die heutige Beschaffenheit der Oberfläche. Um ein Oberflächenmodell zu erhalten, werden dabei diejenigen Impulse, die zB Bäume oder Gebäude repräsentieren, aus den Modellen gelöscht. Deutlich sind dann im Modell die Konturen der Lagerinfrastruktur zu erkennen, etwa Fundamentreste von Baracken. Auf rezenten Luftbildern des Areals sind diese Spuren des Lagers weit weniger gut auszumachen.

Mithilfe geeigneter Software, in diesem Fall ist das Programm planlauf/TERRAIN zum Einsatz gekommen, können LiDAR Daten zu gut handhabbaren Geländemodellen umgerechnet werden. Anschließen lassen sich georeferenzierte Pläne, Luftbilder usw. auf solche Modelle projizieren. Die Kombination solcher historischer Dokumente und rezenter Geländedaten können zur Rekonstruktion historischer Zustände eines Ortes sowie von Transformationsprozessen beitragen.

So kann etwa eine Luftaufnahme, die 1945 kurz nach Kriegsende entstanden ist und uns für diese Studie von der Gedenkstätte Buchenwald zur Verfügung gestellt wurde, mit Hilfe eines Geografischen Informationssystems (ArcGIS) georeferenziert und anschließend exakt auf das Geländemodell gelegt werden.

Nun lässt sich gut nachvollziehen, zu welchen Gebäuden des Lager Mittelbau Dora die Fundamentreste gehören. Darüber hinaus lässt sich die Position des Lagers und seiner Infrastrukturen in die komplexe Topographie des Standortes einpassen. Entsprechende Modelle helfen also, die historische Situation besser zu verstehen. Sie bieten gleichwohl nur modellhafte Annäherungen und keine exakten Rekonstruktionen.

Mit dem Schicksal der Opfer im KZ Mittelbau Dora hat sich vor einiger Zeit ein weiteres Pilotprojekt der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung der Universität Osnabrück befasst. In dieser Studie haben wir das das “Totenbuch” des Lagers mit Hilfe eines GIS Systems ausgewertet und die Herkunft der Opfer visualisiert. Auch dabei konnten wir mit der Gedenkstätte kooperieren, die uns eine maschinenlesbare Version der Einträge des Totenbuches zur Verfügung gestellt hat.

Informationen zu den Befunden dieser Auswertung finden sich hier.

Christoph Rass

„Foreign-born“ und „Migrationshintergrund“. Zur historischen Bedingtheit von Kategorien der Differenzproduktion.

Christoph Rass

In Januar 2021 hat die Fachkommission Integrationsfähigkeit des BMI die Kategorie „Migrationshintergrund“ in Frage gestellt und als Alternative vorgeschlagen von „Eingewanderten und ihren direkten Nachkommen“ zu sprechen. Damit nähert sich die Kommission Konzepten an, unter anderem der in den USA gebräuchlichen Definition der „foreign-born population”, die international durchaus weiter verbreitet sind, als der um 2005 als statistische Kategorie eingeführte „Migrationshintergrund“. Die Fachkommission selbst verweist in ihrem Abschlussbericht auf solche Bezüge.

Vor rund 15 Jahren hat die Politik in Deutschland auf ein statistisches Defizit reagiert, das wie wenige andere Konstruktionen auf den Punkt gebracht hat, wie Migration gedacht wurde. Stets hatte bis dahin die amtliche Statistik “Ausländer/innen” gezählt und nach Nationalitäten unterschieden. Tatsächlich aber hatte die de-facto Einwanderung schon über Jahrzehnte eine zunehmend diverse Gesellschaft entstehen lassen, in der immer mehr zugewanderte Menschen auch Staatsbürger/innen waren. Die Kategorie “Ausländer” mit ihren Unterteilungen bzw. eine Zählung nach “Staatsbürgerschaft” bildete die Wirklichkeit dieser Migrationsgesellschaft schon lange nicht mehr ab.

Geschaffen wurde der “Migrationshintergrund”. Diese Kategorie definiert das Statistische Bundesamt folgendermaßen:

Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Im Einzelnen umfasst diese Definition zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte, (Spät-) Aussiedlerinnen und (Spät-) Aussiedler sowie die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen.

(Quelle: Statistisches Bundesamt)

Diese Setzung konstruiert Migration vordergründig und noch immer an Staatsangehörigkeiten und nicht notwendiger Weise an die eigentliche Mobilität der Gezählten und Kategorisierten. Zugleich schreibt sie den “Migrationshintergrund” eine Generation über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit fort. Mit den so implizierten In- und Exklusionen hat der “Migrationshintergrund” mancherlei Folgen für die statistische bzw. diskursive Produktion von Migration in Deutschland hervorgebracht und zahlreiche Diskussionen ausgelöst.

Von Bedeutung für diese Betrachtung soll der Umstand sein, dass der “Migrationshintergrund” in einem Land eingeführt wurde, in dem sich der Zugang zur Staatsbürgerschaft bis vor wenigen Jahren für Zugewanderte, die sich nicht auf eine deutsche Abstammung berufen konnten, ausgesprochen schwer gestaltete.

Da sich nun auch der “Migrationshintergrund” über die Staatsbürgerschaft bestimmt – und nicht etwa durch die Geburt “im Ausland” -, ist es nicht selten, dass etwa noch die Urenkel von Migrant/innen, die zum Beispiel im Zuge der Anwerbung so genannter “Gastarbeiter/innen” nach Deutschland gekommen sind, noch einen “Migrationshintergrund” zugeschreiben erhalten – auch wenn diese Urenkel mehr als ein halbes Jahrhundert nach der Zuwanderung ihrer Urgroßenkel nach Deutschland in Deutschland als Kinder von in Deutschland geborenen Eltern, die ihrerseits bereits Kinder in Deutschland geborener Eltern sind, zur Welt kommen. Die Markierung von Migration über die Staatsbürgerschaft sorgt dafür, dass sich ein “Migrationshintergrund” derzeit über durchaus vier – oder mehr – Generationen einer Familie fortschreibt.

Auf weitere Paradoxien des “Migrationshintergrundes” verweist etwa der Umstand, dass deutsche “Flüchtlinge- und Vertriebene”, auch wenn sie vor 1945 nicht auf dem Territorium des Deutschen Reiches in seinen Vorkriegsgrenzen gelebt und keine deutsche Staatsbürgerschaft besessen hatten, definitorisch aus der Kategorie herausreklamiert werden. Ähnlich wirkt sich der “Migrationshintergrund” auf Menschen aus, die aus der DDR nach Westdeutschland gekommen sind: als Flüchtlinge wurden sie anerkannt, ein “Migrationshintergrund” wurde ihnen nicht zugeschrieben (Wolff 2019). Jana Hensel und Naika Foroutan (2020) greifen aktuell solche Beobachtungen auf, um Identitätskonstruktionen der deutschen Migrationsgesellschaft in der Gegenwart zu hinterfragen.

Ganz so einfach, wie die Referenz auf das Merkmal “nicht deutsche Staatsbürgerschaft” es scheinen lässt, ist die Konstruktion des “Migrationshintergrundes” also nicht. Bleiben wir aber beim Marker “Staatsangehörigkeit”, der für die Bestimmung von “Migrationshintergrund” und “foreing-born” eine gewisse Bedeutung hat.

Heute können in Deutschland Personen im Alter von über 16 Jahren, die seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben und einige weitere Bedingungen erfüllen, die Einbürgerung beantragen. In der Vergangenheit hat die Migrationspolitik in Deutschland indes begünstigt, dass Eingewanderte, die nicht als Personen mit deutscher “Abstammung” gesehen wurden, sowie ihre Kinder und Enkel eher keinen Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft erhielten. Generationen von Kindern von Zugewanderten wurden in Deutschland geboren, denen durch das ius sanguinis sowie weitere Einbürgerungshemmnisse die deutsche Staatsbürgerschaft verwehrt blieb. Entsprechend lang wirkt der “Migrationshintergrund” als Kategorisierung.

Nicht von ungefähr ist diese perpetuierte Produktion von Migration in zunehmend in Kritik geraten (Bade 2017; Will 2019; Will 2020). Der “Migrationshintergrund” stellt in einer diversen Migrationsgesellschaft generationenübergreifend eine Form von Differenz her, die den mobilitätsinduzierten gesellschaftlichen Wandel dadurch verzerrt, dass Menschen, die bereits Teil einer diversen Gesellschaft, der der hybride Identitäten und vielfältige Herkünfte normal sind, über den Marker “Migrationshintergrund” eine ambivalente Position zugewiesen wird.

Eine andere Pfadabhängigkeit bei der statistischen Zählung und dem der darin repräsentierten Produktion von Zugehörigkeit hat sich in den USA etabliert.

Die dort vor allem im 19. Jahrhunderte dominierende Idee einer Migrationspolitik der “open door”, das damit einher gehende Modell des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch das ius solis sowie einem vergleichbar schnellen Zugang zur Einbürgerung nach der Zuwanderung nach drei bis fünf Jahren legalen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika hat für gewisse Teile der Bevölkerung die Staatsangehörigkeit schon früh zur Markierung von Diversität obsolet gemacht.

Gleichwohl verbanden sich solche Ideen scheinbar offener Einwanderungspolitik und einer entsprechend offenen Gesellschaft mit drastischen Ausschlussklauseln – vor allem gegenüber der Native Americans und denjenigen Menschen in den USA, die in Afrika versklavt zu Opfern der transatlantischen Gewaltmigration wurden bzw. deren Nachkommen (Nakano-Glenn 2011) sowie – mit wachsender Vielfalt der US-amerikanischen Gesellschaft – gegenüber der hispanoamerikanischen Bevölkerung, Zuwandernden aus Mexiko (Molina 2014), Lateinamerika oder Asien (Ngai 2006/7).

Von der Konstruktion “Weißer” und “nicht-Weißer” Bevölkerungsanteile über die Hierarchisierung auch von Einwandernden aus Europa unterschiedlicher Herkunft bis zur Idee einer “American race”, die kein stets offener “melting-pot” sei (Fairchild 1926), und die Herausbildung einer Vorstellung über deren Vollendung, nach der durch unerwünschte Zuwanderung der Untergang drohe, führt schließlich eine Linie bis zur restriktiven Migrationsgesetzgebung der Jahre 1917, 1921 und 1924, mit denen in den USA eine Quotenregelung für die Selektion erwünschter Zuwanderer institutionalisiert wurde, die unverhohlen eugenischen und rassistischen Motiven folgte (King 2002).

Entlang dieses Weges wurde in den USA die Einteilung der Bevölkerung nach “Rassen”, deren Konstruktion und Neukonstruktion sowie deren Hierarchisierung vom statistischen System (Lee 1993) bis in die Gesetzgebung (Ngai 1999)und schließlich die soziale Praxis immer wichtiger (Saito 1997). Diese Klassifizierung nach “Rassen” wurde früh und parallel zur Kategorie “foreign-born” eingeführt und beide Markierungen reichen auf ihre jeweils eigene Art und Weise über die Einbürgerung hinaus.

Als “foreign-born” werden in den US-amerikanischen Statistiken selbst Zugewanderte gezählt. Darüber hinaus werden über den Marker “foreign-born parents” in den USA geborene Kinder mit im Ausland geborenen Eltern bzw. einem im Ausland geborenen Elternteil gekennzeichnet. Spätestens aber die Kinder zweier in den USA geborener Eltern verlieren ihre statistische Sichtbarkeit als Migrant/innen – werden dann aber über ihre Kategorisierung nach “Rasse” oder “Ethnie” entlang von daran geknüpften Zugehörigkeitsvorstellungen oder Ausschlussklauseln verortbar (Hochschild 2008; Kraut 2014).

Aus der Kategorie “foreign-born” ergibt sich also, ursprünglich angelehnt an die Idee des “melting-pot”, ein Drei-Generationen-Modell: die erste Generation besteht aus “foreign-born” Zugewanderten – unabhängig von einer möglichen bzw. bei vielen Gruppen von Einwandernden geradezu wahrscheinlichen Einbürgerung. Die zweite Generation ist durch ein oder zwei “foreign-born” Elternteile – und selbst durch ius solis staatsangehörig – als auf dem Weg zur Integration gekennzeichnet (Stella 1924). Die dritte Generation sollen als Kinder von im Land geborenen Staatsbürger/innen jegliche statistische Markierung, die Migration in ihrer Familiengeschichte sichtbar macht, verlieren. Die gesellschaftliche Wirklichkeit lässt sich indes nur sehr unzureichend beschreiben. Vielmehr handelt es sich um eine in der statistischen Kategorisierung abgebildete Vorstellung von Zugehörigkeit.

Dieses spezifisch US-amerikanische Integrationsmodell, das nicht zuletzt die Chicagoer Schule in den 1930er Jahren prominent machte (Hansen 1938), wurde im Übrigen ohne grundlegende Reflexion zunächst auch auf die deutschen Migrationsverhältnisse übertragen. Inzwischen wird nicht nur das Modell, sondern auch diese Form der Aneignung von Konzepten in der Wissenschaft und ihre verallgemeinernde Übertragung kritisch hinterfragt (Aumüller 2010).

“Foreign-born” als Markierung von der ersten bis in die zweite Generation und die Idee, von “Einwanderern und ihren direkten Nachfahren” als Nachfolgekategorie des “Migrationshintergrundes” zu sprechen, die ebenfalls zwei Generationen adressiert, sind sich also in der Tat nicht unähnlich.

Es kann also umgekehrt interessant sein, in die Debatten und Diskurse über die Kategorie “foreign-born”, die sich in den USA bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen lassen, weiter zu verfolgen. Dabei wird rasch deutlich, dass die Kategorisierung nach “parental birthplace”, die dem statistischen Konzept “foreign-born” zugrunde liegt, immer wieder in Richtung einer weiteren oder engeren Erfassung von Herkunft und Abstammung in die Kritik geriet.

Die wissenschaftlich-statistische Produktion von “Fremdheit” – foreignness – entlang dieser statistischen Kategorie nahm in der USA als ein wissenschaftliches Projekt nicht zuletzt mit den “Überfremdungsdebatten” des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts ihren Ausgang.

Die Berechnung etwa des Anteils der “foreign population” unter den “Weißen” in den USA, dessen Anwachsen, so die Überlegungen seinerzeit, durch die Einwanderung in den letzten Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg zur Bedrohung geworden war, machte diese Bedrohung scheinbar sichtbar, in Zahlen fassbar. Die gleichzeitige Berechnung eines Bevölkerungsanteils wirklicher Amerikaner/innen, der von den Weißen “Anglo-Saxon”-Einwanderern der Kolonialzeit abstammte (dazu auf interessante Weise früh kritisch Detweiler 1938), erlaubte es, einen eigentlichen Kern amerikanischer Gesellschaft zu konstruieren (Carpenter 1920). Auf diese Art und Weise statistisch hergestellte “Amerikaner”, Träger einer amerikanischen “Kultur” und “Rasse” konnten so “Fremden”, die als nur bedingt integrationsfähig oder sogar für “Kultur” und “Rasse” gefährlich galten, gegenübergestellt werden, um entsprechende Handlungsbedarfe abzuleiten.

Positionen im Diskus reichten damals von den rassetheoretischen Einlassungen eines Madison Grant bis zu pseudowissenschaftlichen Nachweisen eines “Rassenselbstmordes” (“race suicide”). Erfolgreiche “Assimilation” in der zweiten Generation wurde allenfalls “Weißen” Zuwandernden zugestanden (Butler 1920). Es finden sich aber zeitgleich auch Autoren, die ein deutliches Hinterfragen der Sinnhaftigkeit jeder konstruierten Unterscheidung zwischen “Amerikanern” und “Einwanderern” in den USA anregen (Hart 1930). Durchgesetzt hat sich gleichwohl, spätestens mit dem Johnson Reed Act von 1924, die radikale Position, die einerseits eine Rassenhierarchie aufrecht erhielt, sich andererseits die Möglichkeit verschaffte, auch innerhalb der einwandernden bzw. eingewanderten “Weißen” Europäer/innen zwischen erwünschten und unerwünschten Zuwanderern zu unterscheiden (Ngai 2014).

Der Abbau der damit eingeführten rassistischen Selektivität in der Einwanderungspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika hat erst mit dem Einwanderungsgesetz von 1965 begonnen, das seinerseits mit der Kategorie der “worthyness” deutliche ökonomische Präferenzen im Wettbewerb um die “best and brightest” als Selektionskriterium einführte (Keyes 2014).

Auf einer anderen Ebene finden sich – ebenfalls bereits in der Zwischenkriegszeit – jedoch bereits sozialwissenschaftliche Studien, die ihrerseits Aspekte sozialer Mobilität über Generationen in kleineren samples im Rückblick auf die Herkunft aller vier Großeltern untersuchen (Bloom Wessels 1929) und also unabhängig von den Festlegungen des Zensus Daten erhoben, die differenziertere Betrachtungen zuließen. Einwanderungsstatus und Herkunftskultur der Großeltern wurden in diesem Kontext für einen relevanten Marker gehalten, um die relative Position der Enkel in der US-amerikanischen Gesellschaft zu verstehen. Der Marker “foreign-born” wurde dazu indes nicht als ausreichend erachtet.

In der Tat gab es immer wieder Versuche, die statistische Erfassung der Abstammung mit Blick auf Einwanderung über die Herkunft der Eltern hinaus auszuweiten. Allerdings hat sich in den 1970er Jahren in den Zensuserhebungen in den USA das Gegenteil durchgesetzt, als die Frage nach dem Geburtsort der Eltern durch eine Frage zur ethnischen Abstammung bzw. Selbstidentifikation ersetzt wurde. An dieser kategorialen Veränderung hat sich inzwischen einige Kritik entzündet, die vor allem auf den Wechsel von einer scheinbar objektiven zu einer scheinbar subjektiven Kategorie zielt (Massey 2018).

Daran knüpft Forschung an, die soziale Ungleichheit in der Gesellschaft der USA nicht mehr vor allem durch unterschiedlichen Ethnien zugeschriebenen Merkmale oder die Erhebung unterschiedlicher Ausstattungen mit Humankapital erklärt (Alba 2001), sondern vielmehr systematisch und über mehrere Generationen auch die Folgen von gesellschaftlicher In- und Exklusion durch Differenzproduktion in den Blick nimmt. Damit geht es um das Erfassen einer Differenzproduktion, die sich nicht zuletzt an Herkunftszuschreibungen sowie deren Perpetuierung festmachen lässt – und zugleich auf die Effekte einer Privilegierung durch die Zugehörigkeit zu dominanten Gruppen verweist (Duncan 2018).

Dabei werden inzwischen Datensätze konstruiert, die es erlauben, Familien über bis zu acht Generationen zu untersuchen, um solchen Langzeiteffekten bzw. Pfadabhängigkeiten gesellschaftlicher Rahmenbedingungen auf die Spur zu kommen, die oft auch auf die Bedingtheit ebenso wie auf die Wirksamkeit der Produktion von Migration als einer Form der Differenzproduktion verweisen (Ferrie 2020).

Wenn wir nach solch notwendigerweise kursorischen Betrachtungen zum “Migrationshintergrund” und den “foreign-born” zurück kehren, blicken wir im ersten Fall auf das lange Sichtbarmachen (“Migrationshintergrund”) von Migration und damit verbundenen gesellschaftlichen Zuweisungen entlang des Zugangs zu “Staatsangehörigkeit”. Das Konzept der “forein-born” scheint mit einem festen Drei-Generationen-Modell eine Zuwanderungsgeschichte in Biografie oder Familie vergleichsweise rasch unsichtbar zu machen, paart sich aber im Fall der USA mit weiteren Markern, die sich wesentlich an “Rasse” knüpfen und scharfe Differenzproduktionen über lange Zeiträume ermöglichen. Bei diesen beiden Ausprägungen handelt es sich letztlich um einen Ausdruck der jeweiligen Selbstkonstruktion dominanter Gruppen einer Gesellschaft mit den zugehörigen Fremdkonstruktionen.

Damit bleibt es ein zentrales gesellschaftliches Anliegen, solchen Politiken der Markierung nicht einfach zu folgen, sondern sie stets reflexiv zu beforschen und kritisch zu hinterfragen. Dies nicht zuletzt auf zwei Ebenen: Einmal, um den Konstruktionscharakter solcher Markierungen von ihrer Hervorbringung über die Praktiken der Zuschreibung bis zu ihrer Wirksamkeit zu dekonstruieren. Hierzu gehört auch die Beobachtung von kategorialer Verknüpfungen bei der Produktion und Hierarchisierung von Zugehörigkeit etwa über “Staatsangehörigkeit” oder “race”. Zum anderen um über die reflektierte Erhebung von Daten, die solche Konstruktionen nicht schlicht reproduzieren, die generationenübergreifenden Effekte solcher Zuschreibungen beforschbar zu machen und so die an die Konstruktion von “Migration” geknüpfte Produktion von gesellschaftlicher Ungleichheit besser zu verstehen (Massey 2020).

Helfen kann uns dabei, Debatten und Diskurse in Politik, Öffentlichkeit und Wissenschaft sowie auch die damit korrespondierenden Institutionalisierungsprozesse gerade vor ihren weiten historischen Horizonten zu beobachten, um die Aushandlung der statistischen Markierung und Erfassung der Abzeichnung von “Migration” in Biografie, Generationen und Gesellschaft zu verstehen. Ein Blick auf die eigene, vor allem aber auch auf andere Gesellschaften in Langzeitbeobachtungen sowie im diachronen und synchronen Vergleich bietet dabei Einblicke in ähnliche und unterschiedliche Entwicklungen sowie die teils langen Pfadabhängigkeiten und Verknüpfungen, über die sich scheinbar stets aktuelle Muster ausprägen. Eine solche Umschau verweist auch auf Transfer- und Translationsprozesse bei der Übertragung oder Aneignung von Konzepten und Ideen, wenn derzeit etwa die Nachfolge des “Migrationshintergrundes” diskutiert wird. Hier und da werden die dabei möglichen Beobachtungen bereits Fragen aufscheinen lassen, die wir auch an die nächste, neue statistische Kategorie richten sollten.

Der Autor dankt für eine kluge
Durchsicht des Beitrages und
hilfreiche Kommentare
PD Dr. Frank Wolff.

Hürtgenwald Newsletter Nr. 14

Soeben erschienen ist der Hürtgenwald Newsletter Nr. 14 von Frank Möller. Darin, neben aktuellen Nachrichten über NS-Symbole im Schnee in Roetgen, auf die der Gymnasiallehrer Benedikt Schöller aufmerksam macht, auch ein Interview mit Studierenden der Universität Osnabrück, die sich in einem Seminar mit der Erinnerungskultur im Kontext der “Schlacht im Hürtgenwald” sowie kritischen Gegenentwürfen auseinander setzen.

100 Jahre “der Kicker”

Die Zeitschrift “Der Kicker” ist aus dem deutschen Sportleben nicht mehr wegzudenken. Seit nunmehr 100 Jahren berichtet er über die Ergebnisse, das Vereinsleben und die kulturellen Entwicklungen des deutschen und internationalen Fußballs. Weniger bekannt als das Blatt ist allerdings die Geschichte seines Gründers. Walther Bensemann hob den “Kicker” 1920 nicht allein als sportliches Nachrichtenblatt aus der Taufe. Er verfolgte die Vision des Fußballsports als Ausdruck der Verständigung unter Europäern über alle nationalen Grenzen hinweg. Bereits 1899 organisierte Bensemann das erste Fußballländerspiel – und erfand dabei eine damals revolutionäre und heute gar nicht mehr wegzudenkende Art des sportlichen Austauschs. Doch Bensemann ging es dabei nicht allein ums Kräftemessen. Für ihn war Fußball und insbesondere der internationale Fußball ein pazifistisches Projekt.

Das erste Heft des “Kicker” (14. Juli 1920)

Wie andere kritische Zeitgenossen erachtete Bensemann den Nationalismus als die Wurzel jenes Übels, das in den Ersten Weltkrieg führte. Nach dessen Ende suchte er nach einer neuen Plattform, um den Ballsport als Möglichkeit und Ausdruck des aufeinander Zugehens und sich Kennenlernens einem breiteren Publikm bekannt zu machen. Fussball sollte gelebten Pazifismus ermöglichen. Um diese Botschaft in die Welt zu bringen, gründete er 1920 den “Kicker”. Es begann ein kometenhafter Aufstieg und 1932 lobte der damalige FIFA-Verbandpräsident das Blatt als das beste Sportmagazin Europas.

Eine der lange Zeit seltenen Erinnerungen an Bensemann (links im Bild) im Kicker (12. Januar 1953)

Nur wenige Monate später fiel Walther Bensemann und sein Werk allerdings doppelt in Ungnade. Mit dem Aufstieg der Nationalsozialisten wurde der jüdische Walther Bensemann erst als Kosmopolit und Pazifist angefeindet und dann aus der Redaktion geworfen und verfolgt. Er rettete sich 1933 in die Schweiz, wo er bereits 1934 verarmt verstarb. Zudem erfuhr der Fußball eine Umdeutung vom pazifistischen Miteinander zur Schule kampfbereiter Männlichkeit und des nationalen Stolzes. “Der Kicker” erschien auch in den Zeiten der nationalsozialistischen Herrschaft und wurde nun zu einem der vielen Sprachrohre der gleichgeschalteten Sport und Kulturlandschaft. Für Bensemann und seinen Ideen war nun kein Platz mehr. Nachdem Bensemann und sein Erbe von den Nationalsozialisten aktiv aus der Erinnerung nicht nur der Zeitschrift sondern insgesamt des Deutschen Sportlebens verdrängt worden waren, blieb dies auch im Nachkriegsdeutschland lange Zeit so. Sowohl der “Kicker” als auch der Fußball taten sich nicht nur schwer mit ihrer Vergangenheit, sie waren auch von ihr geprägt. Doch einige Autoren im “Kicker” kamen nun wieder auf Bensemann zu sprechen.

Welche Rollen Bensemann dabei zugeschrieben wurden, wie er erinnert und was dabei vergessen wurde, erforscht nun ein Team der Neuesten Geschichte Osnabrück. Unter der Leitung von PD Dr. Frank Wolff und der Mitarbeit von Lewis Wellbrock, der auch eine Masterarbeit zum Thema verfasst, widmet es sich der postumen Darstellung und Wahrnehmung Walther Bensemanns in der von ihm gegründeten Zeitschrift. Denn während seine Biografie in letzter Zeit vermehrt Aufmerksamkeit erfährt, ist der Umgang mit ihm und damit auch der Umgang des “Kickers” mit seiner eigenen Vergangenheit im Nationalsozialismus eine offene Frage. Dabei erlaubt dies nicht nur Einblicke in die Ausschlussdynamiken des Nationalsozialismus, sondern auch in deren memorisches Fortleben in der Bundesrepublik.

Anlässlich seines 100. Geburtstags geht “Der Kicker” seiner Geschichte in einem umfangreichen Sonderheft nach. Zahlreiche Autoren aus Journalismus, Sport- und Geschichtswissenschaft blicken dabei ebenso auf die Erfolge wie die kritischen Stellen seiner Vergangenheit. In dieses Vorhaben bringt die Neueste Geschichte der Universität Osnabrück einen Beitrag zum memorischen Umgang des “Kickers” mit seinem Gründer nach 1945 bis heute ein. Das Projekt erfreut sich dabei der Kooperation mit den Herausgebern des Sonderhefts, Dr. Henry Wahlig (Bochum) und Prof. Dr. Lorenz Pfeiffer (Universität Hannover) und dem “Kicker”. Diese Zusammenarbeit schließt an vorhergehende Kooperationen zwischen PD Dr. Frank Wolff und Dr. Henry Wahlig (Fußballmuseum) an. Diese erneute gemeinsame Arbeit ist für das Team der NGHM der Universität Osnabrück auch deswegen interessant, weil es neben dem spannenden Thema auch der immer wieder neu zu beantwortenden methodischen Frage nachgeht, wie sich eine kritische Aufarbeitung der Geschichte und Public History miteinander verbinden lassen.

Die Beiträge werden im Jahr 2021 veröffentlicht. Bei weitergehendem Interesse oder bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an PD Dr. Frank Wolff.

Herbstschule Boden | Spuren im Programm ‘Jugend erinnert’.

Im Frühjahr 2020 ist das Projekt Boden | Spuren. Gewaltorte als Konfliktlandschaften in der Geschichtskultur angelaufen. Das Projekt ist eine Kooperation der Interdisziplinären Arbeitsgruppe Konfliktlandschaften der Universität Osnabrück [Prof. Dr. Christoph Rass] mit der Stiftung Gedenkstätte Esterwegen und wird im Programm “Jugend erinnert” durch die Kulturstiftung des Bundes gefördert.

Ausschnitt der Präsentation zum Abschlussworkshop im Februar 2021

Im Rahmen eines pandemiegerechten Hygienekonzepts konnte die erste Prospektionskampagne des Projekts mit Studierenden noch im Oktober 2020 stattfinden. Eine Woche lang untersuchten die Teilnehmer/innen gemeinsam mit den Wissenschaftler/innen der UOS sowie Mitarbeiter/innen der Gedenkstätte Esterwegen den ehemaligen Lagerstandort “Lager II” im Aschendorfermoor. Neben einer vollständigen Kartierung der untertägig erhaltenen Spuren des Lagers ging es dabei um den Versuch, die im Lagergelände verorteten Massengräber sowie die bei der Exhumierung der Opfer in der Nachkriegszeit angelegten Gräber zu lokalisieren und zu dokumentieren.

Lesefunde vom Gelände des ehemaligen “Lagers II”: Knöpfe von der Sträflingskleidung der Gefangenen.

Nun beschäftigten sich vom 24. bis zum 26. Februar 2021 die Teilnehmer/innen in einem online-Workshop mit den Funden und Befunden, um Ideen zu Rekonstruktion, Dokumentation und kritischer Vermittlung der Ereignisse am Standort “Lager II” zu entwickeln. Die Ergebnisse sollen in eine analoge/digitale Ausstellung und Vermittlungsformate (Apps/ Media Wikis) sowie neue mobile Rundgänge vor Ort einfließen.

Die nächste Kampagne des Projekts findet im Verlauf des Jahres 2022 mit Blick auf die “Kriegsgräberstätte Dalum” statt. Die Möglichkeit zur Teilnahme steht deutschen und internationalen Studierenden offen. Weitere Auskunft dazu gibt es bei der Gedenkstätte Esterwegen.

Prof. Dr. Christoph Rass
Mirjam Adam, M. Ed.