Vom “Displacement of Populations” über “Displaced Persons” zu “Internally Displaced Persons”. Überlegungen zur Geschichte einer Schlüsselkategorie der Gewaltmigration im 20. Jahrhundert.

Christoph Rass

Die Bezeichnung “displaced person” scheint heute vor allem eine historische Kategorie zu sein. Das Flüchtlingsrecht bzw. Diskurse über Gewaltmigration benennen in der Gegenwart Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene, die keine internationalen Grenzen überschreiten, als “internally displaced persons”. Darüber hinaus spielt der Begriff “displaced person” derzeit keine Rolle mehr im internationalen Recht. Der Sprachgebrauch des Völker- bzw. Flüchtlingsrechts scheint damit bei der Bezeichnung der Opfer von Gewaltmigration, die keine internationale Grenze überschreiten, die Kategorie “Flüchtling” bzw. “Refugee” zu vermeiden. Diese bleiben solchen Geflüchteten vorbehalten, die das eigene Land verlassen haben und damit Gegenstand völkerrechtlicher Zuständigkeiten und Kategorisierungen sowie – in Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren – der Gesetzgebung dritter Staaten werden. Die Ursachen und Folgen dieser sprachlich-kategorialen Unterscheidung, die eben auch Sicht- und Unsichtbarkeit erzeugt, werden in der Migrationsforschung durchaus kritisch diskutiert (Rass 2020).


Internally displaced people (IDPs) have not crossed a border to find safety. Unlike refugees, they are on the run at home. IDPs stay within their own country and remain under the protection of its government, even if that government is the reason for their displacement. They often move to areas where it is difficult for us to deliver humanitarian assistance and as a result, these people are among the most vulnerable in the world.

UNHCR

In der Vergangenheit allerdings hat der Begriff “displaced person” eine erstaunliche Karriere bei der Kategorisierung der Opfer von Gewaltmigration gemacht. Im historischen Kontext der Regulierung der Folgen gewaltinduzierter Mobilität durch den Zweiten Weltkrieg und die NS-Verbrechen im Verlauf der späten 1940er und 1950er Jahre wurde die “displaced person” zunächst erfunden, zu einer rechtlichen Kategorie und omnipräsenten Bezeichnung für diejenigen Überlebenden von Krieg und NS-Verfolgung, die durch Migration auf der Suche nach neuen und stabilen Lebensmöglichkeiten waren, und verschwand dann mit dem vermeintlichen Abschluss dieses Krisen- bzw. Kriegsfolgenmanagements sehr rasch wieder aus dem prozessgenerierten bzw. -begleitenden Sprachgebrauch des “global refugee regime” (Loescher/ Betts/ Milner 2008). Stets latent präsent in zeitgenössischen Publikationen, ist der Begriff seit einigen Jahrzehnten durch die wachsende historiographische Aufarbeitung dieser Periode und retrospektive Erzählungen bzw. Analysen aus der Gewalt- und Flüchtlingsforschung zu neuer Popularität gelangt (Oltmer 2019; Ther 2017; Marrus 1987).

In dieser historischer Perspektive sind “displaced persons” eine Erscheinung der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, in dem Verfolgung, Gewalt, Ausbeutung und Genozid durch Deportation und Vertreibung Millionen von Menschen entwurzelt haben, die nach 1945 – weltweit – versorgt und mit der Chance, ihre zerstörten Leben wieder aufzubauen, versehen werden mussten (Jacobmeyer 1985).

Dabei wird die Kategorie nur selten hinsichtlich ihrer Genese und Geschichte reflektiert. Die Frage ist aber, in welcher Art und Weise, mit welchem Bedeutungsgehalt für die Produktion von Migration hat die Kategorie “displaced person” die Folgen von Gewaltmigration gerahmt, definiert, sichtbar gemacht, regierbar gemacht. “Displaced persons” gibt es in der wissenschaftlichen Literatur eher, als dass die Frage nach der Herstellung solcher Kategorien gestellt würde. Peter Gatrell hat eine reflexive Perspektive auf diesen Gegenstand in historischer Perspektive in seinen Forschungen erstmals stark gemacht (Gatrell 2013).


Der Begriff „Displaced Persons“ (DPs) wurde am Ende des Zweiten Weltkriegs geprägt, um die Millionen von verschleppten oder deportierten Menschen in Mitteleuropa zu bezeichnen, die sich nach der Befreiung durch die Alliierten außerhalb der Grenzen ihrer Heimatländer wiederfanden. Darunter fielen vor allem Zwangsarbeiter, aber auch ausländische Vertragsarbeiter, (meist jüdische) Überlebende der Konzentrationslager sowie politische Gefangene und Kriegsgefangene der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten.

Online Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Dieser Beitrag schlägt vor, die Unterscheidung zwischen dem Zustand des displacement und der letztlich rechtlich-formalen Kategorie displaced person ernst zu nehmen und nach der Bedeutungsproduktion der Kategorie zu fragen (Rass/Tames, im Erscheinen).

  • Warum, wo und wie ist der Begriff der displaced person entstanden?
  • Welche rechtlichen und kulturellen, politischen und historischen Implikationen schwangen für diejenigen mit, die den Begriff prägten, definierten und in der Praxis implementierten?
  • Was hat die Kategorie ermöglicht, was verhindert?
  • Und welche Rolle spielte sie schließlich in dem Migrationsregime (Rass/Wolff 2018; Horvath u.a. 2017), das sich zur Regulierung gewaltinduzierter Mobilität nach dem Zweiten Weltkrieg herausbildete?

Die Begriffsbildung selbst – noch weit vor einer formalen Definition des Status einer “displaced person” – lässt sich auf die Jahre 1943/44 eingrenzen. Eugene M. Kulischer, Migrationsforscher und Berater der US-Regierung in Fragen der demographischen Konsequenzen der Gewaltmigration während des Weltkrieges, sprach in seiner 1943 veröffentlichten Studie “The displacement of population in Europe” zunächst von “displacement”, ohne bereits eine Kategorie für die Opfer gewaltinduzierter Mobilität zu bilden (Kulischer 1943).

Wenig später begann die Bezeichnung “displaced person”, meist im Plural verwendet, zu kursieren und sich in Texten vor allem in den USA zu verbreiten, die Pläne für den Umgang mit den Folgen gewaltinduzierter Mobilität in Europa bei Kriegsende bzw. in befreiten Gebieten entwickelten. So sprach bereits das Office of Foreign Relief and Rehabilitation Operations des US-amerikanischen Außenministeriums in einem Planungspapier 1943 von der Versorgung der “displaced persons” als einer der Herausforderungen bei Wiederaufbauhilfen in Europa (Office of Foreign Relief and Rehabilitations Operations, Department of State 1942).

Eine auf die konkrete Situation in Europa oder in anderen Kriegsgebieten gerichtete Definition oder rechtliche Bestimmung dieser neuen Kategorie hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht herausgebildet. Im Diskurs schien vielen Beteiligten unklar, ob es sich bei „displaced persons“ um eine Subkategorie von „refugee“ handelte, ob es umgekehrt ein unspezifischer Sammelbegriff war, oder ob eine völkerrechtliche Kategorie entstehen sollte, die verbindlich definierte, wer eigentlich unter dem Begriff subsummiert werden würde. Auch musste die Frage, welche Folgen eine Anerkennung als „displaced person“ haben könnte bzw. wie sich die Kategorien schließlich zu Konzepten wie „immigrant“ verhalten würde, erst noch ausgehandelt werden (Tartakower/ Grossmann 1944).

„Displaced person“ entstand offenbar zunächst als eine eher unspezifische Bezeichnung für ein Phänomen, das in seinen ungeheuren Dimensionen in der Kriegsendphase immer deutlicher sichtbar wurde, während sich zugleich abzeichnete, dass die Alliierten ein Konzept für die Lösung der „displacement“-Krise brauchten, mit der sie sich nach der Invasion des europäischen Festlandes und der Befreiung Europas von der NS-Herrschaft konfrontiert sehen würden.

Eine Präzisierung und Operationalisierung folgte erst mit den Praktiken der humanitären Hilfen für die Opfer gewaltinduzierter Mobilität bzw. der NS-Verbrechen in Europa. Diese Beobachtung stellt durchaus auch die Frage, an welche Begriffe, Kategorien oder diskursive Formationen die Suche nach einer Bezeichnung für diese Opfergruppen in der Endphase des Zweiten Weltkrieges bzw. nach Kriegsende anknüpfen konnte. Wie lässt sich die Wahl der Bezeichnung “displacement” erklären und welche Vorerfahrungen, welche Bedeutungen schwangen für diejenigen mit, die diese Bestimmung – im US-amerikanischen Kontext – vornahmen?

Rasch lassen sich einige Kontexte identifizieren, in denen “displacement” zur Bezeichnung von Mobilität Verwendung fand, bevor 1943 die Kategorie der “displaced person” erdacht wurde.

Die Formel “displacement of populations” war mit Bezug zu Krieg und Gewaltmigration bereits seit dem Ersten Weltkrieg im Diskurs präsent. Vor allem im Zusammenhang mit dem Konzept des “Bevölkerungsaustausches”, etwa zwischen Griechenland und der Türkei (Ladas 1932). Spätestens mit dem Vertrag von Lausanne (1923) hatte sich die Formel auch im Sprachgebrauch des Völkerbundes verankert und auf diese Weise eine völkerrechtliche Relevanz erhalten. Dabei galten diejenigen, die im Zuge dieses organisierten “Bevölkerungsaustausches” zwangsweise umgesiedelt wurden, gerade nicht als “Flüchtlinge” sondern als durch politischen Willen bzw. (höhere) Gewalt zur Migration gezwungene Personengruppe (Foreign Policy Association 1924). Auch in sozialwissenschaftliche Systematisierungsversuche von Migration/Gewaltmigration hielt die Formel “displacement of populations” bereits in der Zwischenkriegszeit Einzug (House 1929).

Ein zweiter Verwendungskontext aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg wird beim Blick auf englischsprachige Schriften zur Raum- und Stadtplanung deutlich. Das “displacement of populations” wurde in diesem Kontext als eine Konsequenz von Modernisierungsprozessen wahrgenommen, bei denen etwa Bauprojekte, Infrastrukturmaßnahmen oder Veränderungen der Landnutzung bzw. der Wirtschaftsweise direkt oder indirekt eine Verlagerung des Lebensortes erzwangen (United States. National Resources Planning Board 1943). Gerade in diesem Kontext, z.B. in der Diskussion um Entschädigungsansprüche von Personen, die bei städtebaulichen Maßnahmen, Zwangsräumungen oder Vertreibungen durch Baufirmen oder Immobilienentwickler ausgesetzt waren, tauchte in den 1930er Jahren, z.B. in Großbritannien, überhaupt erstmals die Vokabel “displaced person” marginal auf (Atkinson 1933). Auch mit Blick auf die Beschreibung von Arbeitslosigkeit findet sich der Begriff “displaced workers” oder die Formel “displacement of workers” in dieser Zeit und beschreibt die Erzeugung von Arbeitslosigkeit durch Verdrängungseffekte, die durch konjunkturelle Einflüsse oder Produktivitätsfortschritte ausgelöst werden (United States Department of Labor/ Bureau of Labor Statistics 1929).


Die Ngram Datenbank von Google zeigt die Formulierung “displacement of populations” im englischsprachigen Bestand.

In diesen Fällen handelt es sich um die Beschreibung überindividueller Prozesse, die Mobilität erzwingen, Notlagen und schließlich behördliche Zuständigkeiten erzeugen. Eine Auflösung des “displacement” wird dann über eine organisierte Neuansiedlung oder eine Rückführung an den vormaligen Lebensort konzeptionalisiert. Dabei wird das “displacement” stets durch Prozesse induziert, die als höhere Gewalt aufgefasst werden. Die Betroffenen werden als eher passiv wahrgenommen – dies im Unterschied etwa zu “refugees” oder auch zu Migrant*innen, deren Wanderung als aktives Handeln gedeutet wird: beim “displacement” wird bewegt, bei Wanderung oder Flucht bewegt sich Migrant*in oder Flüchtling.

Die Wahl der Kategorien “displaced populations” bzw. “displaced persons” als Bezeichnung von Opfern gewaltinduzierter Mobilität im Kontext des Zweiten Weltkrieges knüpfte also an existierenden Verwendungszusammenhängen an, die einmal aus der Regulierung der Folgewanderungen des Ersten Weltkrieges herrührten, einmal auf die sprachliche Umschreibung von – durchaus gewaltsamen – Verdrängungsprozessen in modernen Gesellschaften zurückgeführt werden können.

Die Einführung einer neuen Kategorie, der “displaced person” zusätzlich zu der bereits etablierten Kategorie des Flüchtlings (“refugee”) bleibt aber über solche Beobachtungen hinaus erklärungsbedürftig.

Es könnte sich dabei um einen bewussten Versuch der Produktion von Differenz zwischen beiden Konzepten gegangen sein. Denn in der Zwischenkriegszeit hatten sich Idee und Praxis einer Zuständigkeit für “refugees” etabliert, die letztlich meist nicht zur Rückkehr dieser Opfer gewaltinduzierter Migration in ihre Herkunftsgebiete geführt hatte, sondern zu einer de facto Einwanderung in Aufnahmegesellschaften, das jedenfalls waren die Erfahrungen mit den “Russischen Flüchtlingen” oder den “Armenischen Flüchtlingen”. In ähnlicher Weise erwarteten viele, dass die “Flüchtlinge aus Deutschland”, die in den 1930er Jahren vor den Nazis geflohen waren, eher in Aufnahmegesellschaften einwandern als rasch nach Deutschland zurückkehren würden (Marrus 1987). Flüchtlinge durchliefen also eher ein “resettlement” als die von den Aufnahmegesellschaften nicht selten erhoffte schnelle Repatriierung. Genau das aber lag am Ende des Zweiten Weltkrieges nicht im Interesse potentieller Aufnahmestaaten, die sich in den Jahrzehnten zuvor meistenteils gegen Einwanderung abgeschirmt hatten und selbst die Aufnahme von Menschen, die vor Nazi-Terror auf der Flucht waren, kaum zugelassen hatten (Bartop 2018).

“Displaced Persons”, das zeigte die Formulierung den zeitgenössischen Akteuren an, sollten also rasch in ihre Herkunftskontexte zurückkehren bzw. zurück gebracht (“repatriiert”) werden, denn mit der Niederlage des “Dritten Reiches” war die Ursache ihres “displacement” beseitigt. Rückführung schien die logische Konsequenz.

“Displaced person” korrespondiert also mit dem Paradigma der Repatriierung und rückt “ressettlement” – die Einwanderung in aufnahmebereite Staaten – in den Hintergrund. Das entsprach auch dem Auftrag der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA), die zur Betreuung der überlebenden Opfer des “Dritten Reiches” 1943 gegründet wurde und bis 1946 die Registrierung, Versorgung und Repatriierung von “displaced persons” in Europa organisierte (Rass/Hennies/Huhn 2018).

Dieser praktische Umgang mit den Folgen gewaltinduzierter Mobilität und die Institutionalisierung der Hilfsmaßnahmen durch Gründung einer ersten UN-Organisation forderte eine Konkretisierung, wer denn in diese sich nun formalisierende Kategorie fallen sollte. Zugleich entstanden ganz praktische Anforderungen an die Alliierten Besatzungsmächte, mit der Bevölkerung und den sozialen Herausforderungen in ihren Besatzungszonen umzugehen.

Noch vor Kriegsende, im Frühjahr 1945, entwickelte das Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force (SHAEF) eine erste formale Definition der Kategorie “displaced person” und legte Kriterien fest, nach denen eine Klassifizierung und Registrierung erfolgen sollte. Als “refugees” wurden “civilians not outside the national boundaries of their country” aufgefasst, die sich kriegsbedingt nicht an ihren üblichen Lebensorten aufhielten – sie hatten also keine internationale Grenze überquert. “Displaced persons” aber wurden definiert als “civilians outside the national boundaries of their country (….) who were desirous but unable to return home or find homes without assistance”. (Flörke 2014) “Refugee” wurde also eher untypisch und eng und entgegen der auch bereits zuvor verbreiteten Auffassung definiert, dass ein Geflüchteter zum Flüchtling wird, wenn er sein Herkunftsland verlässt. Heute entspräche die Definition des “refugee” durch das SHAEF der Kategorie der “internally displaced person”. “Displaced person” geriet in der Lesart des SHAEF dagegen zu einer sehr weit gefassten Kategorie, die eher der schon damals etablierten und heute gültigen Definition des “refugee” entsprach.

Unter dem Paradigma der raschen Repatriierung, das zunächst die Möglichkeit eines Resettlement marginalisierte, schien dies unproblematisch, denn 1945/46 ging es tatsächlich um massive Rückführungsprogramme, die teilweise – etwa in die Sowjetunion – unter Zwang umgesetzt wurden. Mit dem Status einer “displaced person” verband sich zwar die Aussicht auf Unterstützung und Versorgung, allerdings auch die Perspektive der Repatriierung in den Herkunftskontext. “Resettlement” spielte in dieser Phase praktisch keine Rolle.

Während bei “refugees” nach den Erfahrungen der Zwischenkriegszeit und vor der Umdeutung des Begriffs durch SHAEF durchaus die Möglichkeit eines dauerhaften Verbleibs im Ausland und schließlich einer Einwanderung in einen aufnahmebereiten Staat mitschwang, bedeutete der Status der „displaced person“ in den ersten Nachkriegsjahren also, dass eine Rückführung bzw. Repatriierung vorgesehen war; “refugee” war indes nun so neu definiert, dass eine internationale Zuständigkeit bzw. überhaupt die Notwendigkeit von Repatriierung oder Resettlement nicht gegeben war.

Schon nach kurzer Zeit erwies sich indes, dass diese Zielvorstellung nicht radikal durchzuhalten war. Zwar wurde bis 1947 tatsächlich ein übergroßer Teil der “displaced persons” in ihre Heimat zurück gebracht bzw. diese kehrten selbständig dorthin zurück. Zugleich aber wurde deutlich, dass eine nicht kleine Gruppe unter den “displaced persons” kein Interesse an einer Rückkehr in ihre Heimat hatte oder – gerade im Fall vieler Holocaustüberlebender – keine Orte mehr hatte, an die sie zurückkehren konnten (Rass/Huhn/Hennies 2018).

Spätestens mit der Gründung der International Refugee Organization (IRO) veränderte sich auch das Szenario der Regulierungs- oder Ordnungsvorstellungen dieser Situation. Die IRO wurde 1946 aufgebaut und begann 1947 mit der Arbeit im Feld. Zwar spielte im Mandat der IRO die Repatriierung normativ noch immer eine vorherrschende Rolle, nun rückte aber das Paradigma des Resettlement als Option deutlicher in den Vordergrund. In der Charta der IRO blieb die Unterscheidung zwischen “refugee” und “displaced person” zwar verankert. Mit der Verlagerung des operativen Schwerpunkts auf “resettlement” wurde diese Unterscheidung aber weniger wichtig.

Im internen Sprachgebrauch der IRO findet „refugee“ ebenso Verwendung wie „displaced person“. In der internen Kommunikation der Organisation überwog zum Ende der 1940er Jahre sogar der anders akzentuierte Begriff des „refugee“, während es in der praktischen Arbeit der IRO vor allem um die Einstufung der Opfer gewaltinduzierter Mobilität als “displaced persons” ging. Eine praktisch synonyme Verwendung von “refugee” und “displaced person” intern, verbunden mit der Erfindung zahlreicher Komposita und Neologismen wie „neo-refugees“, „no-refugee persons“ oder „specimen-case refugees“, und das gleichzeitige Vermeiden der formalen Einstufung der Opfer von Gewaltmigration als “refugee” durch die IRO ist eine weitere beachtenswerte Beobachtung, welche die Frage aufwirft, welche Rolle dabei die für die beteiligten Akteure mitschwingenden Implikationen beider Begriffe hatten (Siehe Bestände der IRO in den Archives Nationales, Paris; insbesondere AJ/43/1273 sowie AJ/43/579).


SECTION A-DEFINITION OF REFUGEES
(…) the term “refugee” applies to a person who has left, or who is outside of, his country of nationality or of former habitual residence, and who, whether or not he had retained his nationality, belongs to one of the following categories:
(a) victims of the nazi or fascist regimes or of regimes which took part on their side in the second world war, or of the quisling or similar regimes which assisted them against the United Nations, whether enjoying international status as refugees or not;
(b) Spanish Republicans and other victims of the Falangist regime in
Spain, whether enjoying international status as refugees or not;
(c) persons who were considered refugees before the outbreak of the second world war, for reasons of race, religion, nationality or political opinion

IRO Constitution, Annex I. (The United Nations 1946)

The tern “displaced person” applies to a person who, as a result of the actions of the authorities of the regimes mentioned in Part I, section A, paragraph 1 (a) of this Annex has been deported from, or has been obliged to leave his country of nationality or of former habitual residence, such as persons who were compelled to undertake forced labour or who were deported for racial, religious or political reasons. Displaced persons will only fall within
the mandate of the Organization subject to the provisions of sections C and D of Part I and to the provisions of Part II of this Annex. If the reasons for their displacement have ceased to exist, they should be repatriated as soon as possible (…)

IRO Constitution, Annex I (The United Nations 1946)

Zugleich wurde nicht nur für die regulierenden Institutionen und Akteure, sondern gerade auch für die Migrant*innen selbst immer wichtiger, wer als “displaced person” anerkannt wurde und wer nicht. Denn mit Beginn der Arbeit der IRO trat neben die Möglichkeit der Versorgung und der Repatriierung die Option des Resettlement – als Einwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat, während sich die Zeitspanne, in der “displaced persons” betreut und versorgt wurden im Vergleich zu den raschen Rückführungen der unmittelbaren Nachkriegszeit deutlich verlängerte (Salomon 1991).

Aus einer Sammelkategorie der Repatriierung wurde eine Kategorie, die Rechte und Möglichkeiten für diejenigen barg, die den formellen Status einer “displaced person” zuerkannt erhielten. Ebenso erwuchsen all jenen Organisationen, die mit der Betreuung der “displaced persons” betraut waren, mit jedem anerkannten Fall neue Verpflichtungen.

Wer sich unter diesen Bedingungen bei der IRO registrieren ließ und die Anerkennung als “displaced person” beantragte, der durchlief ein Prüfverfahren, in dem die “elitigility officer” der International Refugee Organization biographische Daten aufnahmen und beurteilten, ob die Kriterien der IRO-Definitionen erfüllt waren; die Person also als “within the mandate” anerkannt wurde und in eine der drei DP-Klassen eingeordnet werden konnte: “legal and political protection only”, “legal and political protection including repatriation” oder “legal and political protection including repatriation of resettlement”. Dazu wurden den Fallbearbeiter*innen nicht nur die Normen und Vorschriften der IRO an die Hand gegeben, sondern auch ein eigens entwickeltes Handbuch, dass diese Regeln auslegte und anhand von Beispielfällen praxistauglich erläuterte (Rass/Bondzio/Tames 2016).

Dokumentiert wurde die Prüfung der Anträge auf Anerkennung als “displaced person” in den so genannten Care and Maintenance Akten (CM/1). Die erhaltenen Akten werden heute in den Arolsen Archives verwahrt und sind online zugänglich; eine Auswertung dieser bestände, etwa mit den Methoden der Digital History, bietet beträchtliches Potential zur Modellierung der kriegsbedingten Gewaltmigration und ihrer Folgewanderungen, nicht zuletzt aber auch der damit verbundenen Ordnungsversuche und Aushandlungsprozesse über Migration.

In den aufwändigen und für all jene, die sich um die Anerkennung als “displaced person” bemühten, tatsächlich lebensentscheidenden Prüfverfahren wurden die Bewerber*innen zum Teil der Aushandlung, was unter einer “displaced person” zu verstehen wäre, wer in die Kategorie aufgenommen wurde und welche Chancen ihm oder ihr damit eröffnet oder verwehrt wurden. Denn nun ging es für die Bewerber*innen auch darum, das System und die IRO lesen zu können, Zugang zu ihrem “eligibility officer” zu finden und die eigene Lebensgeschichte passend zu erzählen (Rass/Tames, im Erscheinen). Der Anspruch der IRO sowie anderer Organisation auf eine Regulierung oder die “governance” (Betts 2016) der Folgewanderungen des kriegsbedingten “displacement” traf auf das Interesse der Migrant*innen selbst, Entscheidungen und Möglichkeiten herbeizuführen, die ihnen aus ihrer eigenen Sicht möglichst gute Chancen auf den Neuaufbau ihrer Existenzen bieten konnten. In der Migrationsforschung wird dieser Anspruch etwa als die “Autonomie der Migration” bezeichnet. Migrant*innen haben demnach vor allem das Interesse, ihre Agency und Lebenschancen zu verbessern, nicht aber notwendigerweise ideale Objekte migrationspolitischer Szenarien zu sein (Hess/ Tsianos 2010; Schwenken 2018).

Relevant blieb die Kategorie der “displaced person” bis Anfang der 1950er Jahre. 1951 gab die Genfer Flüchtlingskonvention den Begriff auf und sprach nur noch von “refugees”.


For the purposes of the present Convention, the term “refugee” shall
apply to any person who: (…) As a result of events occurring before 1 January 1951 and owing to wellfounded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former habitual residence as a result of such events, is unable or, owing to such
fear, is unwilling to return to it.

United Nations High Commissioner for Refugees, “Convention and Protocol Relating to the Status of Refugees.

Dabei galt übrigens die Ablehnung eines Antrages auf den Status einer “displaced person” durch die IRO nicht als Grund für den Ausschluss vom Status eines “refugees”. So wurden etwa die durch die Statuten der IRO vom Status der “displaced person” ausgeschlossenen “Angehörige ehemaliger Feindstaaten der Alliierten” intern von der IRO als “refugees” bezeichnet (Archives Nationales, AJ/43/1273, 32/2, Part II).


Die Ngram Datenbank von Google zeigt die zeitbegrenzte Relevanz von “displaced person” im englischsprachigen Korpus.

Nahezu zeitgleich änderte sich der Status der noch in Deutschland verbliebenen “displaced persons”, die bei Auflösung der IRO 1951 auf Druck der Alliierten in die Obhut der Bundesrepublik Deutschland entlassen wurden. Diese stattete die ehemaligen “displaced persons” mit dem neuen Rechtsstatus des “Heimatlosen Ausländers” aus, einem Begriff, der zurecht wegen seiner Funktion zur Verschleierung der deutschen Verantwortung für die Not dieser “Heimatlosen Ausländer” kritisiert worden ist.


Die Ngram-Datenbank von Google zeigt im deutschsprachigen Korpus die Abfolge von “displaced person” und “Heimatlose Ausländer”.

Schon diese knappen Überlegungen verdeutlichen, dass es im Sinne einer reflexiven Migrationsforschung geboten ist, das Begriffsgebäude, mit dem in öffentlichen und wissenschaftlichen Diskursen aber auch im Völkerrecht die Opfer von Gewaltmigration bzw. gewaltinduzierter Mobilität beschrieben bzw. konstruiert und damit produziert werden, kritisch und vor allem in historischer Perspektive zu durchdenken.

Dazu gehört ein Blick auf die Erfindung solcher Kategorien und auf ihren sich wandelnden Bedeutungsgehalt und wie Überlegungen zur deren Formung durch die Praktiken der Aushandlung von Mobilität bzw. Migration selbst. Solche Überlegungen berühren schließlich die Begriffsgebäude und narrativen Techniken der (Migrations)Forschung selbst und damit Fragen der sprachlichen und kulturellen Übersetzung – oder Translation – sowie einen kritischen Blick auf die Hegemonie Westlicher Konzepte, die das Völkerrecht globalisiert hat.

Es liegt damit auf der Hand, dass die geschichtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Zweiten Weltkrieges und dem Umgang mit der großen humanitären Krise der durch Krieg, Kriegsverbrechen sowie Genozid induzierten Mobilitäten (der überlebenden Opfer) von Anschlüssen an die Perspektiven der reflexiven Migrationsforschung sowie die Ansätze gegenwartsorientierter Perspektiven auf forced migration profitieren kann.

Anregend sind etwa Überlegungen zur Überwindung des methodischen Nationalismus und zur Dekonstruktion nationalistischer und ethnozentristischer Epistemologien (Glick-Schiller 2018). Diese wurden inzwischen von Janine Dahinden, Boris Nieswand, Heike Drotbohm und anderen mit der Forderung aufgegriffen, Begriffe, Benennungen und Kategorien zu hinterfragen, um nicht letztlich auch in der Forschung das migrantische Andere zu reproduzieren (Dahinden 2016; Nieswand/ Drotbohm 2014). Anna Amelina hat solche Ansätze mit Hilfe einer dekonstruierenden Beobachtung von Bedeutungsproduktion durch praxeologische Zugänge operationalisiert (Amelina 2017; 2012).

Solche Zugriffe auf die Geschichte von “displacement” als Kategorie zur Ordnung gewaltinduzierter Mobilität lassen sich wiederum gut verbinden mit dem analytischen Konzept des Migrationsregimes (Rass/Wolff 2018), das versucht, die in kulturellen und institutionellen Rahmungen zwischen komplexen Akteurskonstellationen in asymmetrischen Machtverhältnissen stattfindende Aushandlung von Migrationsverhältnissen fassbar zu machen.

Dabei bieten sich nicht zuletzt produktive Schnittstellen zu aktuellen Diskussionen in den forced migration studies, etwa über die räumliche Ordnung von Gewaltmigration zwischen den Herkunftsregionen, möglichen Aufnahmegesellschaften und dem “Dazwischen”, durch das sich Flüchtlinge bewegen und in dem sie oft demobilisiert und festgehalten werden, während staatliche und nichtstaatliche Akteure Gewaltmigration regulieren und ordnen wollen (Jacobsen 2014). Auch aktuelle Überlegungen über die unterschiedlichen Rechtssphären, die von der Regulierung von Gewaltmigration adressiert werden, bieten Modelle zur Analyse der Displacement-Krise nach dem Zweiten Weltkrieg; etwa hinsichtlich des Eintritts der Opfer in die Rechtssphäre des humanitären Völkerrechts, wenn es jenen gelang, als “refugee” oder “displaced person” anerkannt zu werden – oder der Folgen, wenn ihnen dieser Status verwehrt blieb. Ein anderer neuralgischer Punkt wäre der Übergang in die Sphäre des Migrations- oder Einwanderungsrechts sobald “displaced persons” in Resettlement-Programme aufgenommen wurden, wobei sie nun vorwiegend nicht mehr nach humanitären Kriterien, sondern nach der utilitaristischen Produktivitätslogik oder den rassistischen Kriterien Weißer Gesellschaften von Einwanderungsgesetzen selektiert wurden (Goodwin-Gill 2014; van Selm 2014).

Schließlich kann auch eine Weitung der zeitlichen Perspektive helfen, einen reflexiven Zugang zu finden. Sie ermöglicht, neben die Krisenszenarien einer Gegenwart die unterschiedlichen Zeitachsen biographischer Erfahrungen oder säkularer Pfadabhängigkeiten der Wahrnehmung, kulturellen Kodierung oder Erzählung von Migration zu setzen. Sie erlaubt es, aktuelle Krisenerfahrungen mit der longue durée von Kategorisierungen und Institutionalisierungsprozessen oder der Sinnbildung über historische bzw. historisierte Erfahrungen zusammen zu denken. Sie ruft dazu auf, die langen Schatten von Zuschreibungen und Kategorisierungen – mit ihren nicht zuletzt ganz lebenspraktischen Folgen über Generationen – als Teil der Produktion Produktion dessen, was Migration für Gesellschaft und damit die unterschiedlich zu ihr Positionierten Akteure bedeutet, kritisch zu reflektieren.

Dann würden wir “displaced persons” erzählerisch nicht mehr auf dieses Label verkürzen, sondern Menschen sehen, die in eine Kategorie geworfen werden, oder sich in sie hineinreklamieren, sie sich aneignen, um eigensinnig ihr Leben neu aufzubauen und Chancen zu gewinnen. Dann würden wir das Wechselspiel aus Kontingenz und Pfadabhängigkeiten sehen, das sich in Versuchen der Ordnung von Migration spiegelt, die erst improvisiert, dann institutionalisiert mit Gewaltmigration umgehen und dabei ihre Politiken und Praktiken – natürlich – auf Grundlage kultureller Konstruktionen und asymmetrischer Machtverhältnisse entwerfen. Dann würden wir auf Akteure treffen, die vor allem ihre Eigeninteressen wahren, während jede humanitäre Öffnung erkämpft werden muss.

Kurz: wir könnten versuchen, die Reproduktion dominanter Narrative und die Reproduktion dominanter Strukturen, die letztlich Migrant*innen zu Objekten einer Migrationspolitik machen und als solche erzählen, hinter uns zu lassen und über die Reflexion solcher Verhältnisse – und der Rolle der Migrationsforschung in ihnen – unsere Sichtweisen verändern.

Das Nachdenken über Kategorien, die so sehr zum Teil unseres kulturellen und historischen Bezugsrahmens geworden sind, dass wir sie meist unhinterfragt für Wirklichkeit halten, wäre ein Anfang.

Christoph Rass


Die Arbeitsgruppe ‘Translations of Migration‘ befasst sich in internationaler Kooperation mit Fragen der kulturellen Kodierung und des intermodalen sowie interkulturellen Transfers von Konzepten der (Bedeutungs-)Produktion von Migration. Im Kern besteht die Arbeitsgruppe aus Prof. Dr. Julie Weise (University of Oregon), Prof. Dr. Eiichiro Azuma (University of Pennsylvania), Prof. Dr. Peter Schneck (Universität Osnabrück), Prof. Dr. Christoph Rass (Universität Osnabrück) & Dr. Thilo Neidhöfer (Universität Osnabrück).

An der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung der Universität Osnabrück bearbeiten mehrere Projekte Fragen der Aushandlung von Statuskategorien, Mobilitätschancen und Zugehörigkeit im Zusammenhang mit Folgewanderungen gewaltinduzierter Mobilität im Kontext des Zweiten Weltkrieges bzw. der NS-Verbrechen; zur Arbeitsgruppe unter Leitung von Prof. Dr. Christoph Rass gehören Dr. Sebastian Huhn, Dr. Sebastian Musch, Linda Ennen sowie Lukas Hennies.

Verschränkt sind beide Forschungslinien mit dem internationalen Konsortium ‘People on the Move‘, in dem das NIOD/Amsterdam (Prof. Ismee Tames); die Arolsen Archives (Dr. Henning Borggräfe), das Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien (Prof. Dr. Kerstin von Lingen) sowie das IMIS der Universität Osnabrück (Prof. Dr. Christoph Rass) zu Gewaltmigration im Kontext des Zweiten Weltkrieges arbeiten.




Literatur und Quellen

  • Amelina, Anna: After the Reflexive Turn in Migration Studies. Towards the Doing Migration Approach, in: Working Paper Series “Gender, Diversity and Migration”, 13. 2017.
  • Anna Amelina & Thomas Faist: De-naturalizing the national in research methodologies: key concepts of transnational studies in migration, Ethnic and Racial Studies, 35. 2012, S. 1707-1724.
  • Atkinson, C. J. F.: Handbook of Local Government Law (Outside London). For the Use of Rateplayers, Councillors, And Officials, London: Sir Isaac & Sons, LTD 1933.
  • Bartrop, Paul R.: The Evian Conference of 1938 and the Jewish Refugee Crisis, Cham: Springer International Publishing 2018.
  • Betts, Alexander: Global Governance and Forced Migration, in: Anna Triandaphyllidu (Hrsg.): Routledge Handbook of Immigration and Refugee Studies, London: Routledge 2016, S. 312-319.
  • Dahinden, Janine: A Plea for the ‘De-Migranticization’ of Research on Migration and Integration, in: Ethnic and Racial Studies, 39. 2016, H. 13, S. 2207-2225.
  • Die Vereinten Nationen (Hrsg.): Constitution of the International Refugee Organization, New York 1946, Annex I.
  • Divisions of Public Information: The Office of Foreign Relief and Rehabilitation Operations, Department of State, Washington D. C. 1943).
  • Ennen, Linda: Das Gesetz über die Rechtsstellung Heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Beitrag zum NGHM-Blog vom 27.04.2020.
  • Flörke, Susanne: Das DP-Camp Inventory des International Tracing Services (ITS), Bad Arolsen. 2014.
  • Foreign Policy Association: The Turco-American Treaty of Amity and Commerce signed at Lausanne, August 6, 1923. A Report of the F.P.A. Committee on the Lausanne treaty, presented May, 1924, to the Executive Committee of the Foreign Policy Association, New York: 1924.
  • Gatrell, Peter: The Making of the Modern Refugee, Oxford u.a.: Oxford University Press 2013.
  • Glick-Schiller, Nina: Theorising About and Beyond Transnational Processes, in: John E. Fossum/ Riva Kastoryano/ Birte Siim (Hrsg.): Diversity and Contestations over Nationalism in Europe and Canada, London: Palgrave Macmillan 2018, S. 31-62
  • Goodwin-Gill, Guy S.: The International Law of Refugee Protection, in: Elena Fiddian-Qasmiyeh et al. (Hrsg.): The Oxford Handbook of Refugee and Forced Migration Studies, Oxford: Oxford University Press 2014, S. 36-47.
  • Hess, Sabine/ Tasianos, Vassilis: Ethnographische Grenzregimeanalyse, in: Bernd Kasparek/ Sabine Hess (Hrgs.): Grenzregime. Teil 1: Diskurse, Praktiken, Institutionen in Europa, Berlin u.a.: Assoziation A 2010, S. 243-264.
  • House, Floyd Nelson: The Range of Social Theory. A Survey of the Development, Literature, Tendencies and Fundamental Problems of the Social Sciences, New York: H. Holt 1929.
  • Horvath, Kenneth; Anna Amelina, Karin Peters: Re-thinking the politics of migration. On the uses and challenges of regime perspectives for migration research, in: Migration Studies 5.2017, S. 301–314.
  • Jacobmeyer, Wolfgang: Vom Zwangsarbeiter zum Heimatlosen Ausländer. Die Displaced Persons in Westdeutschland 1945-1951, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1985.
  • Jacobsen, Karen: Geographies of Forced Migration, in: Elena Fiddian-Qasmiyeh et al. (Hrsg.): The Oxford Handbook of Refugee and Forced Migration Studies, Oxford: Oxford University Press 2014, S. 99-111.
  • Kulischer, Eugene M.: The Displacement of Population in Europe, Montreal Can: International Labour Office 1943.
  • Ladas, Stephen Pericles: The Exchange of Minorities. Bulgaria, Greece and Turkey, New York: Macmillan 1932.
  • Loescher, Gil/ Betts, Alexander/ Milner, James: The United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). The Politics and Practice of Refugee Protection into the Twenty-First Century, London: Routledge 2008.
  • Marrus, Michael R.: The Unwanted. European Refugees in the Twentieth Century, Oxford: Oxford University Press 1987.
  • Nieswand, Boris/ Drotbohm, Heike: Einleitung. Die reflexive Wende in der Migrationsforschung, in: Dies. (Hrsg.): Kultur, Gesellschaft, Migration. Die reflexive Wende in der Migrationsforschung, Wiesbaden: Springer VS. 2014, S. 1-37.
  • Oltmer, Jochen: Die Epoche der Gewaltmigration. Flucht und Vertreibung im 20. und frühen 21. Jahrhundert, Göttingen: V&R 2019.
  • Ther, Philip: Die Außenseiter. Flucht, Flüchtlinge und Integration im modernen Europa, Berlin: Surkamp 2017.
  • Rass, Christoph/ Hennies, Lukas/ Huhn, Sebastian: Gewaltinduzierte Mobilität und ihre Folgen. ‘Displaced Persons’ in Osnabrück und die Flüchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg, in: Osnabrücker Mitteilungen, 123. 2018, S. 183-232.
  • Rass, Christoph/ Tames, Ismee/ Bondzio, Sebastian: People on the Move. Revisiting Events and Narratives of the European Refugee Crisis (1930-1950s), in: Henning Borggräfe (Hrsg.): Freilegungen. Wege, orte und Räume der NS-Verfolgung, Göttingen: Wallstein-Verlag 2016, S. 36-55.
  • Rass, Christoph/ Tames, Ismee: Negotiating the Aftermath of Forced Migration. A View from the Intersection of War and Migration Studies in the Digital Age, in: Historical Social Research [im Erscheinen].
  • Rass, Christoph/ Wolff, Frank: What Is in a Migration Regime? Genealogical Approach and Methodological Proposal, in: Andreas Pott/ Christoph Rass/ Frank Wolff (Hrsg.): Was ist ein Migrationsregime? Wiesbaden: Springer VS 2018., S. 19-64.
  • Rass, Christoph: “Gastarbeiter“. Zur Geschichte eines Schlüsselbegriffs der Produktion von Migration, Beitrag zum NGHM-Blog vom 14.06.2020.
  • Rass, Christoph: International Migration, in: Dirk Berg-Schlosser/ Bertrand Badie/ Leonardo Morlino (Hrgs.): The Sage Handbook of Political Science, Los Angeles u.a.: SAGE Publications 2020, S. 1474-1489.
  • Salomon, Kim: Refugees in the Cold War. Towards a New International Refugee Regome in the Early Postwar Era, Lund: Lund University Press 1991.
  • Schnellbach, Christoph: Displaced Persons (DPs), in: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2015.
  • Schwenken, Helen: Globale Migration zur Einführung, Hamburg: Junius 2018.
  • Tartakower, Arieh/ Grossmann, Kurt R.: The Jewish Refugee, New York: Institute of Jewish Afdair of the American Jewish Congress and World Jewish Congress 1944.
  • United Nations High Commissioner for Refugees, “Convention and Protocol Relating to the Status of Refugees”.
  • United States Department of Labor; Bureau of Labor Statistics: Monthly Labor Review, 29. 1929, H. 5.
  • United States. National Ressources Planning Board: Rural Population Distribution with References to Public Works Projects and Programs, Washington D. C. 1943.
  • van Selm, Joanne: Refugee Resettlement, in: Elena Fiddian-Qasmiyeh et al. (Hrsg.): The Oxford Handbook of Refugee and Forced Migration Studies, Oxford: Oxford University Press 2014, S. 512-524.