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„Im übrigen schickt man die Alten und Gebrechlichen nach Varel“

Sebastian Huhn

In der niedersächsischen Kleinstadt Varel gab es in den 1950er Jahren das größte „Altersheim“ für „Displaced Persons“ und „Refugees“. Fast 1.000 Menschen aus mindestens dreizehn Ländern lebten hier. Dieser geschichtswissenschaftlich bislang kaum beachtete und in der öffentlichen Erinnerung weitgehend vergessene Ort in der niedersächsischen Provinz ist aus lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Perspektive geschichtswissenschaftlich bedeutsam für die Flüchtlingspolitik in Deutschland und Niedersachsen nach Ende des Zweiten Weltkriegs, für den Umgang mit Flüchtlingen – und hier vor allem auch mit älteren Flüchtlingen – in der frühen bundesrepublikanischen Geschichte und für die heutige Erinnerung an die ersten nach dem Krieg in Deutschland lebenden Flüchtlinge. Viele Fragen sind jedoch offen.

Am 30. Juni 1950 übergaben die USA, Großbritannien und Frankreich die Verantwortung für die sich noch in Westdeutschland aufhaltenden sogenannten „Displaced Persons“ (DPs) und „Refugees“ an die Bundesrepublik Deutschland. Etwa 100.000 bis 200.000 von ihnen würden, so die damaligen Schätzungen der Alliierten und der International Refugee Organization (IRO), in Westdeutschland verbleiben müssen, wenn die IRO im darauffolgenden Jahr das Resettlement-Programm einstellen würde, durch das DPs und „Refugees“ zwischen 1946 und 1951/ 1952 weltweit ein sicheres zukünftiges Zuhause vermittelt wurde.

„Displaced Persons“ und „Refugees“ nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs

Gerald Daniel Cohen zufolge hatten sich nach dem Sieg der Alliierten über das NS-Regime zunächst noch über acht Millionen nicht-deutsche vertriebene, verschleppte und geflohene Menschen in Westeuropa aufgehalten (Cohen 2011: 5), unter ihnen Überlebende der Shoah, befreite Zwangsarbeiter*innen, aber auch eine immer weiter wachsende Zahl osteuropäischer Flüchtlinge, die in den letzten Kriegs- und den ersten Nachkriegsjahren – häufig aus Angst vor politischer Verfolgung – aus der Sowjetunion nach Westeuropa flohen. Diese Menschen wurden von den Alliierten, der 1943 gegründeten United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) und ab 1946/ 47 von der IRO als „Displaced Persons“ und „Refugees“ bezeichnet beziehungsweise gelabelt. Obwohl UNRRA, IRO und Alliierte definitorisch zwischen „Displaced Persons“ und „Refugees“ unterschieden, wurden beide Gruppen für gewöhnlich – und dem schließt sich dieser Beitrag der Einfachheit halber an – unter dem Titel DPs subsummiert (zur Definition und der Genese und politischen Problematik dieser Kategorien siehe Huhn/ Rass 2022).

Die Alliierten verfolgten zunächst eine strikte Politik der Repatriierung. Bis Ende 1946 wurden rund sieben Millionen Menschen in ihre osteuropäischen Ursprungskontexte repatriiert, häufig auch unter Zwang und gegen ihren expliziten Willen. Auf der Konferenz von Jalta war – gefordert von Stalin – verabredet worden, dass NS-Opfer und Flüchtlinge mit Nationalität oder Staatsbürgerschaft eines mittlerweile zur Sowjetunion gehörenden Landes auf jeden Fall in die Sowjetunion zurückzukehren hätten, ob sie wollten oder nicht (siehe z.B. Reinisch 2017). Die UNRRA betreute und versorgte die Menschen bis zu ihrer Repatriierung durch das alliierte Militär.

Verschiedene Diskussionen zwischen Humanismus und Kaltem Krieg führten bei den Westalliierten zu zunehmenden Skrupeln gegenüber der (Zwangs-)Repatriierungen (siehe dazu Salomon 1991 und Cohen 2011). Gegen den Einspruch der Sowjetunion wurde daher 1946 im Rahmen der Vereinten Nationen die IRO gegründet, mit dem Ziel, den DPs von nun an zu helfen, in einem anderen Land ein sicheres zukünftiges Zuhause zu finden. Zwischen 1947 und 1951/ 1952 vermittelte die IRO rund einer Million Menschen weltweit einen neuen Ort zum Leben (siehe z.B. Huhn 2022).

Da die Aufnahmestaaten des Resettlement-Programms DPs vor allem nach „Nützlichkeitskriterien“ als Einwanderer auswählten, in der Regel als Arbeitsmigrant*innen, schafften es bis zur Einstellung des IRO-Programms Ende 1951/ Anfang 1952 nicht zuletzt kranke und alte Menschen häufig nicht, Westdeutschland beziehungsweise Westeuropa mit Hilfe der IRO zu verlassen; zehntausende kranke und alte DPs würden so in Deutschland bleiben müssen. Ab dem 30. Juni 1950 sollte nun die BRD die Verantwortung für diese Menschen übernehmen und ein Jahr später, im April 1951, verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“, das den rechtlichen Status der nun also als „Heimatlose Ausländer“ erneut mit einem neuen Namen beziehungsweise Label versehenen Menschen in Westdeutschland regelte.

Lageeinschätzung und Planungen in Niedersachsen

Die Alliierten und die IRO hatten den 30. Juni 1950 jedoch nicht einfach kommen lassen, im Vertrauen, dass Westdeutschland die unter ihrem Schutz stehenden DPs zukünftig ebenso engagiert und wohlwollend versorgen würde, wie bisher UNRRA und IRO. Im Gegenteil: zwar wollten die Alliierten die Verantwortung langsam übergeben, die IRO auflösen und sich mittelfristig aus Deutschland zurückziehen, den deutschen staatlichen Akteur*innen vertrauten sie dabei aber kaum. So wurde zum Beispiel älteren DPs noch Wochen vor der Übergabe der Verantwortung an Deutschland geraten, das Land – wenn möglich – noch zu verlassen. „We are using all our powers to remind the old people”, schrieb das Department of Care and Maintenance der IRO am 10.5.1950 über ihr Werben für ein französisches Aufnahmeprogramm für ältere DPs, “that we have no guarantee of what will happen in Germany after we have left, whereas we do know that France has a fine record with regard to its treatment of refugees.[1]

Niedersachsen galt dabei in den Augen der IRO als besonders strukturschwach. „Land Niedersachsen“, stellte ein IRO-Bericht vom Juli 1950 fest, „may be regarded as one of the distressed or ‚underdeveloped‘ areas of Germany.”[2] Gemeinsam mit den nichtstaatlichen Partner*innen – wie etwa der Inneren Mission und dem Caritasverband – würde man die Situation auch zukünftig im Auge behalten müssen um eventuellen Tendenzen einer schlechten Behandlung der DPs durch die deutsche Administration entgegenwirken zu können:

The system of supervision outlined allows us to counteract where necessary any tendency of the German Administration to discriminate against the DPs. […] The plans made are considered good and we will do our utmost to cope with the situation in Land Niedersachsen, which is the least satisfactory.[3]

Quelle: IRO: Statement outlining the plans made for the transfer of responsibility from the IRO/CCG to the German authorities…, Lemgo, 19.7.1950, Archives nationales, Paris, AJ 43/583.

Ende Juni lebten in Niedersachsen rund 30.000 DPs dauerhaft und fast 16.000 zusätzliche Personen hielten sich zudem temporär im Land auf. Den alliierten Planungen zufolge sollten am Ende 25.000 DPs in Niedersachsen unter deutscher Verantwortung verbleiben, die übrigen Menschen würden in andere Bundesländer umgesiedelt werden.[4]

Die britische Control Commission for Germany (CCG) und die IRO schufen nun – wenige Monate vor dem 30. Juni 1950 – in Niedersachsen (wie auch anderenorts) Fakten, unter anderem, indem sie Wohneinrichtungen für kranke und ältere DPs errichteten, die die deutsche Verwaltung dann zu übernehmen hätte. Dadurch sollte zumindest sichergestellt werden, dass ein guter Grundstein für das Weiterleben der DPs unter deutscher Verwaltung gelegt war.

In Niedersachsen gründeten die britische CCG und die IRO drei „Altersheime“ für DPs: das Bodenteich Old People’s Home bei Uelzen mit einer Kapazität für 240 Menschen, das Adrian Marshall Home in Goslar mit Platz für 119 Personen und schließlich das Varel Old People’s Home in der friesischen Kleinstadt Varel, dass zukünftig fast 1.000 DPs höheren Alters ein Zuhause bieten sollte. Die Leitung der Heime in Uelzen und Goslar wurde mit der evangelischen Inneren Mission verabredet, das Vareler Heim sollte von der Inneren Mission und dem katholischen Caritasverband gemeinsam geleitet werden.[5] Auch hier vertrauten die Alliierten und die IRO kirchlichen Akteur*innen mehr als dem deutschen Staat.

Quelle: IRO: Statement outlining the plans made for the transfer of responsibility from the IRO/CCG to the German authorities…, Lemgo, 19.7.1950, Archives nationales, Paris, AJ 43/583.

Das „Altersheim“ für DPs und Refugees in Varel

Das „Altersheim“ in Varel gründeten CCG und IRO als Provisorium und Übergangslösung: 

In earlier discussions with you we indicated that we were all concerned about the size of the Varel Home. Including staff, it will accommodate 1,000 persons. Both the Caritas and Innere Mission have stated that they hope in the course of time to transfer the old people in this home into smaller homes now operated by them as vacancies become available.[6]

Entgegen dieser Vorstellung blieb das Vareler Heim jedoch die gesamten 1950er Jahre lang Europas größtes „Altersheim“ für DPs. Das kleinere Heim in Uelzen wurde hingegen bereits 1951 aufgelöst, die Bewohner*innen nach Varel verlegt (Grabe 2016: 178). Auch in den Folgejahren fanden ältere DPs nach Schließungen von DP-Lagern und -Einrichtungen immer wieder in Varel ein neues Zuhause (Grabe 2016: 179). Viele Bewohner*innen des großen Vareler Heims lebten Indizien zufolge dabei sogar gerne dort. Bereits im Mai 1950 hatte die IRO eine entsprechende Zufriedenheit beobachtet:

In the meantime, however, Varel is in excellent condition and will be reasonably well suited for the purpose. All reports from the old people transferred to these installations state that the old people are happy in their new surroundings.[7]

Die Zusammensetzung der Bewohner*innenschaft änderte sich im allerdings Laufe der 1950er Jahre: Menschen zogen weg, starben und neue Bewohner*innen kamen hinzu. Die Altersgrenze, um als Erwachsene*r im Heim leben zu dürfen, lag bei 60 Jahren.[8]

Am Ende waren es nicht Bemühungen der Caritas und der Inneren Mission, den Menschen ein Zuhause in kleineren Einrichtungen zu ermöglichen, die zur Auflösung des Heims führten. Die im November 1955 gegründete Bundeswehr bekundete bereits 1956 Interesse am ehemaligen SS-Kasernenkomplex, der nun das „Altersheim“ für DPs war. Im Frühjahr 1960 wurde das Heim daher letztlich aufgelöst, um auf dem Gelände ein Panzergrenadierbataillon der Bundeswehr zu stationieren. Die Zahl der Bewohner*innen lag Ende 1959 noch bei 460 Menschen, die nun auf andere Heime verteilt werden sollten.[9]

Quelle: Nordwest-Zeitung, 3.7.1959 (Copyright: Nordwest-Zeitung)

Ein diverser Ort in den 1950er Jahren

In den 1950er Jahren war Varel somit ein Ort, an dem circa jeder fünfzehnte dort lebende Mensch DP war. Die Einwohner*innenzahl der friesischen Kleinstadt lag 1950 bei etwa 14.000-16.000 Menschen[10], die fast 1.000 DPs im „Altersheim“ machten also einen durchaus signifikanten Bevölkerungsanteil aus.

Das Zusammenleben der Menschen im Varel der 1950er Jahre ist bisher weitgehend unerforscht. Indizien sprechen aber dafür, dass es diverser war, als die Forschung über DPs in Deutschland häufig impliziert. Im Anschluss an Wolfgang Jacobmeyers Pionierstudie „Vom Zwangsarbeiter zum Heimatlosen Ausländer“ (1985) hat die Geschichtswissenschaft bei diesem Thema erstens immer sehr stark auf Konflikte zwischen „deutscher Bevölkerung“ und DPs geschaut und Akteursgruppen dabei zweitens teils sehr holzschnittartig gezeichnet. Noch 2022 stellten Markus Nesselrodt und Marcus Velke-Schmidt in einer Bestandsaufnahme über die DP-Forschung in Deutschland fest: „Insgesamt ist eine deutliche Dominanz und Nachwirkung der Pionierstudie von Jacobmeyer festzustellen und damit verbunden die Weitertradierung seines einseitig-negativen DP-Bildes.“ (Nesselrodt/ Velke-Schmidt 2022).

Varel kann nicht zuletzt wegen der hohen Zahl der dort in den 1950er Jahren lebenden ausländischen Menschen als ein frühes und lokales Beispiel des Aushandelns einer „Migrationsgesellschaft“ beziehungsweise als ein lokales Migrationsregime (Oltmer 2018) betrachtet werden. Inwiefern Varel zu dieser Zeit primär von Konflikten zwischen den dort lebenden Menschen aus unterschiedlichen Herkunftskontexten geprägt war oder gleichzeitig auch von einem weniger konfliktbeladenen Zusammenleben, bedarf künftig eines genaueren Blicks, der die Gesellschaft nicht leichtfertig in „Deutsche“ und „Ausländer*innen“, in ein „Wir“ und „die Anderen“ teilt. Wenn wir davon ausgehen, dass sich zwei Bevölkerungsgruppen gegenüberstanden – die Vareler „Mehrheitsgesellschaft“ und die DPs – greift diese Vorstellung zu kurz. Angesichts herrschender Ressentiments und Rassismen sowie der erst kurz zurückliegenden NS-Herrschaft wurde DPs aus dem Baltikum in Varel zum Beispiel vielleicht positiver begegnet als denen aus Polen oder Russland und lokale Händler, die das Heim mit Lebensmitteln belieferten beziehungsweise zu deren Kund*innen die bis zu 1.000 DPs zählten oder die zahlreichen Vareler*innen, die im Heim arbeiteten, sahen dessen Bewohner*innen vermutlich mit anderen Augen als andere Menschen in Varel.

Bereits ein explorativer Blick in die Ausgaben der lokalen Nordwest-Zeitung (NWZ) deutet auf eine Gleichzeitigkeit von einerseits Ressentiments und Klischees und andererseits empathischeren Betrachtungen und Kontakten in Varel hin. Am 30. Juni 1951 veröffentlichte die NWZ einen Artikel mit dem Titel „DP-Problem auch ein deutsches Problem“, der die Geschichtsvergessenheit sechs Jahre nach dem Sieg über NS-Deutschland und genau ein Jahr nach der Übergabe der Verantwortung für die DPs an Deutschland auf regelrecht bedrückende Weise offenbart. Die Schuld an der Feindschaft zwischen „Deutschen“ und den in Deutschland lebenden „Heimatlosen Ausländern“ liege – so die Autorin oder der Autor – „fraglos auf beiden Seiten“. Eine „egoistische, gewinnsüchtige Haltung manches heimatlosen Ausländers trennte die Menschen der osteuropäischen Völker von denen der Bundesrepublik. […] Der DP – einst ‚Terrorist, Schwarzhändler und Bettler‘ in den Augen vorschnell Urteilender – wurde zum Schicksalsgenossen, der, gleich zahllosen Deutschen, alles verloren hat.[11] NS-Terror, die Konzentrationslager, der Holocaust, Zwangsarbeit und der deutsche Krieg in Osteuropa blieben in diesem larmoyanten, selbstgerechten und alle Schuld ignorierenden Text unerwähnt. Die oben erwähnten Sorgen und Befürchtungen der IRO und der Alliierten über die Zukunft der DPs in Deutschland sind mit Blick auf solche Aussagen aus heutiger Sicht mehr als angemessen.

Quelle: Nordwest-Zeitung, 30.6.1951 (Copyright: Nordwest-Zeitung)

Gleichwohl wäre es eine voreilige Interpretation, die Gruppenkonstruktionen solcher Quellen einfach mit umgekehrter Interpretation oder Empathie zu reproduzieren. Artikel der NWZ aus den 1950er Jahren zeugen auch von differenzierteren Kontakten. So gab es offensichtlich ökumenische Arbeitskreise an denen Bewohner*innen des „Altersheims“ ebenso beteiligt waren, wie andere in Varel und Umgebung lebende Menschen[12], wenn Schüler*innen des lokalen Gymnasiums in der Weihnachtszeit Lieder eingeübt hatten, gestalteten sie auch einen Adventsnachmittag im „Altersheim“ für DPs[13] und die NWZ nahm auch durchaus positiv Kenntnis von den zahlreichen kulturellen Events, die es während der gesamten 1950er Jahre an diesem sicherlich trans- und internationalsten Ort in der friesischen Provinz gab, wie zum Beispiel einem „internationalen Schallplattenkonzert“ im Juni 1957 (eine aus heutiger Sicht sehr schöne Formulierung dafür, dass ein DJ aufgelegt hatte).[14]

Ob und inwiefern sich heute noch Stimmen und Sichtweisen der damaligen Bewohner*innen des Heims rekonstruieren lassen, bleibt offen. So wichtig es ist, auch sie als Akteur*innen mit agency und voice geschichtswissenschaftlich in den Blick zu nehmen, so unklar ist, ob sie Quellen hinterlassen haben beziehungsweise solche Quellen in Varel irgendwo aufbewahrt wurden. Dass sich die Bewohner*innen des „Altersheims“ nicht immer als eine Einheit betrachteten, sondern es zu „nationalen ‚Differenzen‘“ kam, ist in Quellen belegbar (siehe dazu Grabe 2016: 271). Möglich ist angesichts der europäischen (Vor-)Geschichte auch, dass einzelne Heimbewohner*innen sich ihrerseits wegen Ressentiments und Rassismus Vareler*innen außerhalb des Heims verbundener fühlten als ihren Mitbewohner*innen. All diese Facetten gilt es möglichst differenziert zu erforschen, ohne dabei einer reflexartigen Vorstellung von zwei „natürlichen“ Gruppen zu verfallen: deutschen Vareler*innen und Vareler DPs.

In gewisser Weise war das Heim sicherlich eine Art Enklave, seine Bewohner*innen waren aber freie und vielfach vermutlich auch sehr mobile Menschen, die in Varel einkauften, ins Kino oder zum Friseur gingen, vielleicht in die Kirche oder zu Ärzt*innen. Vielleicht waren DPs auch mit anderen Vareler Einwohner*innen befreundet oder man teilte Hobbies. Mit seinen bis zu 1.000 Bewohner*innen war das Heim schließlich sicherlich ein lokaler Wirtschaftsfaktor.

Ein wichtiger Ort für die Flüchtlingspolitik der 1950er Jahre

Das Vareler „Altersheim“ für DPs ist aus mindestens drei geschichtswissenschaftlichen Perspektiven ein wichtiger historischer Ort. Aus der Perspektive der Forschung über die Gruppe der „Displaced Persons“ und „Refugees“ im Niedersachsen, Deutschland beziehungsweise sogar Europa der Nachkriegszeit kann das Vareler Heim eine besondere Fallstudie sein, die unser Bild dieser immer noch sehr untererforschten und öffentlich vielerorts vergessenen Vergangenheit zu vervollständigen hilft, auch mit Blick auf eine bisher wenig beachtete Gruppe unter den DPs: ältere Menschen. Im Gegensatz zu anderen historischen Orten, die in der Forschung bislang Beachtung erhielten, wie den DP-Lagern in Bergen-Belsen oder dem DP-Lager im Bayrischen Wildflecken, befand sich das Vareler Heim beispielsweise in einer anderen Region Deutschlands und beheimatete nicht nur Menschen einer nationalen Herkunftsregion, wie es beispielsweise im polnischen Camp in Bergen-Belsen der Fall war, sondern aus den unterschiedlichsten Ländern. Ältere DPs und Flüchtlinge stellen zudem eine besonders vulnerable Gruppe dar, für die die Gesellschaft dauerhaft Verantwortung übernehmen musste, weil sie im Gegensatz zu vielen jüngeren Flüchtlingen nicht durch Auswanderung oder Arbeitsaufnahme als Gegenstand von Politik und Fürsorge einfach verschwanden. Die Aushandlung ihrer Anerkennung und Teilhabe ist daher eine Besonderheit.

Aus der Perspektive niedersächsischer Regionalgeschichte und deutscher Nachkriegsgeschichte kann das Vareler Heim daher sowohl auf der politisch-administrativen als auch der alltagsgeschichtlichen Ebene viel über die Verfasstheit der niedersächsischen und der deutschen Gesellschaft in den 1950er Jahren aussagen.

Aus migrationshistorischer Perspektive handelte es sich bei den DPs schließlich um die ersten Flüchtlinge im Nachkriegsdeutschland, Varel war somit ein früher Fall eines lokalen Migrationsregimes (Oltmer 2018) nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Debatten über Flucht werden auch in Deutschland immer wieder von vorne, meist geschichtsvergessen und ideologisch höchst aufgeladen beziehungsweise instrumentalisiert geführt. Dies war in den Jahren 2014/15 so und gilt gegenwärtig für die Diskussionen über die Aufnahme und den Schutz ukrainischer Flüchtlinge. Der geschichtswissenschaftliche Blick auf die ersten in Deutschland lebenden Flüchtlinge, die Anfänge deutscher Flüchtlingspolitik und auf die Geschichte des Umgangs mit Flüchtlingen in den 1950er Jahren ist daher hoch aktuell und wichtig.

Der 30. Juni 1950 markierte dabei zwar einen Bruch in der Verantwortung für die DPs, die 1950er Jahre sollten aber als eine Übergangsphase verstanden werden, die es zu untersuchen gilt. Das Vareler „Altersheim“ zum Beispiel wurde vor diesem Datum von den Alliierten und der IRO errichtet, um den Bruch des 30. Juni zu überdauern und internationale Akteur*innen behielten es auch nach der Übergabe der Verantwortung für die DPs an Deutschland weiter im Blick. Das Heim war somit in den 1950er Jahren ein Ort, an dem lokale, regionale, nationale und internationale Akteur*innen über den Umgang mit Flüchtlingen, oder, je nach Sichtweise, auch mit NS-Opfern oder ganz allgemein mit Ausländer*innen verhandelten. Diese multiplen Akteurskonstellationen und die gleichzeitig lokale, regionale, nationale und internationale Bedeutung von Europas größtem „Altersheims“ für DPs sollte zukünftig geschichtswissenschaftliche Aufmerksamkeit erhalten.

Quelle: Nordwest-Zeitung, 31.12.1955 (Copyright: Nordwest-Zeitung)

Epilog

In Varel und in der niedersächsischen Landesgeschichte geriet das Varel Old People’s Home nach den 1950er Jahren anscheinend immer mehr in Vergessenheit. Erst seit kurzem bemühen sich Vareler*innen, öffentlich an den Ort und die Zeit zu erinnern, als Varel das größte „Altersheim“ für NS-Opfer und osteuropäische Flüchtlinge beheimatete. Der Lokalhistoriker Holger Frerichs veröffentlicht demnächst eine einhundertseitige Dokumentation über das Heim und eine Initiative hat sich jüngst für die Restaurierung der noch auf dem Vareler Friedhof übrigen 63 Gräber ehemaliger Heimbewohner*innen eingesetzt. Dort entsteht derzeit ein „Erinnerungspark“.[15]

Auch mit Blick auf Public History gilt es aber, Europas größtes „Altersheim“ für „Displaced Persons“ und osteuropäische Flüchtlinge wieder mehr ins öffentliche Bewusstsein zu bringen, auch über Varel und die lokale Erinnerung hinaus.

In der Arbeitsgruppe Negotiating Migration der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung an der Universität Osnabrück wird aktuell in sechs Forschungsprojekten zum Flüchtlingsregime während und nach dem Zweiten Weltkrieg geforscht. Der Autor plant im Rahmen dieser Arbeitsgruppe, zukünftig auch zu Varel und dem dortigen „Altersheim“ für „Displaced Persons“ und Flüchtlinge zu forschen. Das Projektvorhaben soll Landes- und Lokalgeschichte mit internationaler Geschichte verbinden, um die multiplen Akteurskonstellationen der Aushandlungen einer Migrationsgesellschaft zu erfassen. Mit Blick auf das Vareler Heim soll dabei zudem der Umgang mit vulnerablen Flüchtlingen jenseits von Diskussionen über „Nützlichkeit“ in den Blick genommen werden. Auch die Geschichtsvermittlung durch Public History soll wichtiger Bestandteil des Projektvorhabens sein.

Literatur:

Cohen, Gerald Daniel: In War’s Wake. Europe’s Displaced Persons in the Postwar Order. New York 2011.

Grabe, Nina: Grabe: Die stationäre Versorgung alter Menschen in Niedersachsen 1945-1975, Stuttgart 2016.

Huhn, Sebastian/ Rass, Christoph: Displacement und Displaced Persons, in: Bannasch, Bettina/ Bischoff, Doerte/ Dogramaci, Burcu (Hrsg.): Exil, Flucht, Migration. Konfligierende Begriffe, vernetzte Diskurse? Band 40 der Reihe Exilforschung, Berlin/ Boston 2022, S. 38-49.

Huhn, Sebastian: Rethinking the Post-War International Migration Regime from the Global South: Venezuela in a Global History of White Immigration, in: Itinerario 46:2 (2022), S. 214-232.

Jacobmeyer, Wolfgang: Vom Zwangsarbeiter zum Heimatlosen Ausländer, Göttingen 1985.

Nesselrodt, Markus / Velke-Schmidt, Marcus: Vergessene Jubiläen, neue Perspektiven – Displaced Persons-Forschung in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts, in: Hagen, Nikolaus/ Nesselrodt, Markus/ Strobl, Philipp/ Velke-Schmidt, Marcus (Hrsg.): Displaced Persons-Forschung in Deutschland und Österreich: Eine Bestandsaufnahme zu Beginn des 21. Jahrhunderts, Berlin 2022, S. 11-34.

Oltmer, Jochen: Einführung: Migrationsregime vor Ort und lokales Aushandeln von Migration, in: Oltmer, Jochen (Hrsg.): Migrationsregime vor Ort und lokales Aushandeln von Migration, Wiesbaden 2018, S. 1-12.

Reinisch, Jessica: Old wine in new bottles? UNRRA and the midcentury world of refugees, in: Reinisch, Jessica/ Frank, Matthew (Hrsg.): Refugees in Europe, 1919-1959: A Forty Years’ Crisis?, London, S. 147-175.

Salomon, Kim: Refugees in the Cold War. Towards a New International Refugee Regime in the Early Postwar Era, Lund 1991.

Beim Titel dieses Beitrags handelt es sich um ein Zitat aus einer „Niederschrift über die Aussprache mit den Vertretern der Länder der britischen Zone über Fragen der Betreuung der heimatlosen Ausländer in Düsseldorf am 20.11.1951“, Bundearchiv, Koblenz, B/106/9918.

Das Titelbild ist ein Ausschnitt aus einer Akte des IRO-Bestands in den Archives nationales in Paris, AJ43/792.


[1] IRO/ Department of Care and Maintenance: Institutional Cases. British Zone of Germany, Lemgo, 10.5.1950, S. 2, Archives nationales, Paris, AJ 43/583.

[2] IRO: Statement outlining the plans made for the transfer of responsibility from the IRO/CCG to the German authorities…, Lemgo, 19.7.1950, Archives nationales, Paris, AJ 43/583.

[3] Ibid.

[4] Ibid.

[5] Ibid.

[6] IRO/ Department of Care and Maintenance: Institutional Cases. British Zone of Germany, Lemgo, 10.5.1950, S. 2, Archives nationales, Paris, AJ 43/583.

[7] Ibid.

[8] Nordwest-Zeitung, 13.2.1950.

[9] Nordwest-Zeitung, 7.8.1959.

[10] https://www.varel.de/portal/seiten/geschichte-900000061-20860.html.

[11] Nordwest-Zeitung, 30.6.1951.

[12] Nordwest-Zeitung, 31.5.1955.

[13] Nordwest-Zeitung, 4.12.1954.

[14] Nordwest-Zeitung, 12.6.1957.

[15] Friesländer Bote, 4.11.2022.

Der 30. Juni 1947, eine Geburtsstunde des modernen Flüchtlingsregimes

Sebastian Huhn

Heute vor 75 Jahren, am 30. Juni 1947, stellten sowohl das Intergovernmental Committee on Refugees (IGCR) als auch die United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) offiziell ihre Arbeit zur Versorgung von Flüchtlingen und sogenannten Displaced Persons ein und wurden von der im Jahr zuvor gegründeten International Refugee Organization (IRO) abgelöst. Lowell P. Rooks, der letzte Generaldirektor der UNRRA trug morgen vor 75 Jahren, am Dienstag, dem 1. Juli 1947 ebenso nur noch die Verantwortung für die Abwicklung der von ihm geführten Organisation, wie Sir Herbert Emerson, Direktor des IGCR. Sir Arthur Rucker hingegen ging am 1. Juli 1947 als Deputy Director-General der Preparatory Commission der IRO zur Arbeit. Er übernahm die nun allein im Rahmen der Vereinten Nationen verantwortliche Organisation zur Versorgung der sogenannten Displaced Persons vor allem in Europa, aber auch darüber hinaus: die International Refugee Organisation.


Die Auflösung von IGCR und UNRRA ging durchaus mit einem gewissen, nicht unverständlichen Pathos einher. Am 3. Juli 1947 bedankte sich Herbert Emerson, Direktor des IGCR, in einem Telegramm bei Kolleginnen und Kollegen in Europa: „Eve of giving over charge of IGC to preparatory commission I wish personally to thank most warmly you and the members of your staff for your most loyal and devoted work. […] It has been my privilege to work with a splendid band of colleagues and helpers and I shall have the best memories of our association together in a good cause.” The National Archives, London. Signatur: FO 1020/ 2455. 

Das IGCR war im Juli 1938 aus der Konferenz von Évian hervorgegangen, mit der Aufgabe, eine Auswanderungslösung vor allem für die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus zu erarbeiten:

„[T]he persons coming within the scope of the activity of the Intergovernmental Committee shall be (1) persons who have not already left their country of origin (Germany (including Austria)), but who must emigrate on account of their political opinions, religious beliefs or racial origin, and (2) persons […] who have already left their country of origin and who have not yet established themselves permanently elsewhere” (Quelle).

Die Weigerung vieler Staaten, jüdische Flüchtlinge aufzunehmen, der Beginn des Zweiten Weltkrieges und der Holocaust machten den anfänglichen Optimismus der internationalen Staatengemeinschaft schnell zunichte. Gleichwohl bestand das IGCR aber bis Juni 1947 mit immer wieder leicht veränderten Aufgaben fort.

1943 hatte sich die weltpolitische Lage im Vergleich zu 1938 fundamental gewandelt. Nach der deutschen Niederlage in Stalingrad und zwischen den Landungen der Alliierten in Nordafrika, Italien und schließlich in der Normandie zeichnete sich eine Wende ab. Nun schien die Niederlage des „Dritten Reiches“ und auch Japans absehbar. Die Verantwortung für die Überlebenden des Holocausts und die Millionen weiteren Opfer des Nationalsozialismus, Menschen, die von Deutschland in ganz Europa verschleppt worden waren, um in Lagern interniert und/oder Zwangsarbeit zu leisten, wurde zu einer erkennbaren Aufgabe.

In diesem politischen Ambiente gründeten im November 1943 im Weißen Haus in Washington vierundvierzig Staaten die UNRRA, um den überlebenden Opfern sowohl der deutschen als auch der japanischen Barbarei zu helfen, wie Franklin D. Roosevelt es bei der Gründungszeremonie ausdrückte. Die USA und die Sowjetunion gründeten die UNRRA noch gemeinsam als Verbündete im Kampf gegen den deutschen Faschismus. Aufgabe der UNNRA sollte erstens die Versorgung der befreiten Opfer der Deutschen sein, zweitens galt es, ihre schnelle Repatriierung nach Kriegsende vorzubereiten.

Eugene Kulischer ging in seinem kurz vor der Gründung der UNRRA im Auftrag der International Labour Organisation veröffentlichten Buch The Displacement of Population in Europe davon aus, dass dreißig Millionen Menschen in Europa durch nationalsozialistischen Terror und Krieg verschleppt worden oder geflohen waren.

Die UNRRA klassifizierte diese Menschen als Displaced Persons und begann ihre Arbeit in Nordafrika, Asien und Europa im Gefolge der Alliierten Streitkräfte. Ganze Gruppen von Menschen wurden hier gemeinsam von UNRRA und dem Alliierten Militär als Displaced Persons gelabelt und in DP-Lagern untergebracht, um dort versorgt zu werden. Aus unterschiedlichen Gründen sollte verhindert werden, dass sich diese Menschen eigenständig und individuell auf den Weg zu ihrem alten Zuhause oder an neue Orte machten (zu diesem Thema erscheint in der nächsten Ausgabe des Jahrbuchs Exilforschung ein Beitrag von Sebastian Huhn und Christoph Rass).

Sobald der Krieg gewonnen war, begannen das Alliierte Militär und die UNRRA in Europa mit der Repatriierung der überwiegend aus Osteuropa kommenden Menschen, freiwillig aber auch unter Zwang. Auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 hatten Roosevelt und Churchill Stalin zugestanden, dass alle aus dem jetzigen Gebiet der Sowjetunion verschleppten oder geflohenen Menschen in die Sowjetunion zurück repatriiert würden, auch gegen ihren Willen.

Die westlichen Alliierten erkannten in der alternativlosen Repatriierung jedoch schnell ein Problem. Sie hatten Menschen als Opfer des Nationalsozialismus befreit und brachte sie nun trotz vielfach vorgebrachter berechtigter Angst vor politischer Verfolgung zurück in die Sowjetunion oder beispielsweise auch ins nach wie vor faschistisch regierte Spanien.

Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde daher im April 1946 – nun gegen den Willen und ohne die Beteiligung der Sowjetunion – die IRO gegründet. Die Politik der (erzwungenen) Repatriierung sollte durch eine Politik des Resettlements abgelöst werden. Bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1952 würde die IRO über einer Million Menschen geholfen haben, über den gesamten Globus verstreut ein neues Zuhause und eine sichere Zukunftsaussicht gefunden zu haben.

Es begann also ab Mitte 1946 eine Phase des fließenden Übergangs zwischen den Aktivitäten von IGCR und UNRRA auf der einen und der IRO auf der anderen Seite. Dieser fließende Übergang erreichte am 30. Juni 1947, heute vor 75 Jahren mit der offiziellen Ablösung von UNRRA und IGCR durch die IRO sein Ende.


Erste Seite des Vertrags zwischen UNRRA und IRO über die Übergabe der Verantwortung für die Displaced Persons Operations am 30. Juni 1947, unterzeichnet am 29. Juni 1947 von Lowell W. Rooks, dem Director General der UNRRA und A. J. Altmeyer, dem Executive Secretary der Preparatory Commission for the International Refugee Organization. United Nations Archives and Records Management Section, Signatur: S-1129-0000-0044.

Mindestens auf drei Ebenen markiert der 30. Juni 1947 damit einen fundamentalen Wandel im Flüchtlingsregime der Nachkriegszeit und markiert den Beginn des bis heute bestehenden internationalen Flüchtlingsregimes.

Auf politischer und diplomatischer Ebene begann erstens der Kalte Krieg den Zweiten Weltkrieg als Kontext von Flüchtlingspolitik abzulösen. Bei den Menschen, für die die IRO bis 1952 zuständig werden sollte, handelte es sich nicht mehr nur um Opfer des Nationalsozialismus, sondern auch und in der Mehrzahl um Menschen, die in den Nachkriegsjahren aus Angst vor politischer Verfolgung in der Sowjetunion immer weiter aus Ost- nach Westeuropa flohen.

Während die Sowjetunion zweitens weiter die Repatriierung dieser Menschen verlangte, erkannten die Vereinten Nationen sie im Rahmen des IRO-Programms als Flüchtlinge an und die IRO unterstützte sie durch das Resettlement-Programm dabei, sich an einem sicheren Ort außerhalb der Sowjetunion ein neues Leben aufzubauen. Das 1933 erstmals in der Convention Relating to the International Status of Refugees verankerte Non-Refoulement-Prinzip setzte sich somit in der internationalen Flüchtlingspolitik durch, auch wenn in der Praxis bis in die Gegenwart immer wieder auf schändliche Art und Weise mit ihm gebrochen wird.

Drittens markiert der 30. Juni 1947 den Moment, in dem Individuen zum Subjekt von Flüchtlingspolitik wurden, statt wie zuvor Gruppen. Seit der „Entdeckung“ von Flüchtlingen nach der Russischen Revolution und den geopolitischen Folgen des Ersten Weltkriegs waren immer ganze Gruppen von Menschen – gewollt oder ungewollt – zu Flüchtlingen und damit zum Gegenstand von Flüchtlingspolitik erklärt worden. Griechenland und die Türkei hatten 1923 Gruppen von Menschen aufgrund von Religion und vermeintlicher ethnischer Zugehörigkeit unter Zwang untereinander „ausgetauscht“. Die Aufteilung des Osmanischen Reichs nach dem Ende des Ersten Weltkriegs hatte dazu geführt, dass ganze Gruppen von Menschen zu Flüchtlingen geworden waren. Und auch die UNRRA hatte – wie bereits erwähnt – nicht Individuen zu Flüchtlingen oder Displaced Persons erklärt, sondern ganze Gruppen von Menschen, die real oder vermeintlich eine gemeinsame ethnische, religiöse oder nationale Identität teilten, unabhängig davon, ob diese Menschen Flüchtlinge oder Displaced Persons sein wollten beziehungsweise sich selbst so wahrnahmen und unabhängig davon, ob sie sich der Gruppe, der sie zugeschrieben wurden, überhaupt zugehörig fühlten.


Das Vorgehen der UNRRA beim Labeling von Menschen als Displaced Persons zum Zweck ihrer schnellen Repatriierung wird in vielen Dokumenten deutlich. Hier ein Dokument der UNRRA vom Oktober 1944 mit dem Titel Registration of Displaced Persons in an Assembly Centre: „Speedy and accurate registration of all displaced persons in a certain area is one of the most important requirements for carrying out their quick repatriation and assumed services pending repatriation.” United Nations Archives and Records Management Section, Signatur: S-1451-0000-0072-00002.

Bei der IRO mussten Menschen nun als Individuen einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling oder Displaced Person stellen, um versorgt und untergebracht zu werden und um optimalerweise im Resettlement-Programm berücksichtigt werden zu können. Ihr subjektives Schicksal und ihre individuelle Angst vor politischer Verfolgung sollten völlig unabhängig von möglichen Gruppenzugehörigkeiten zum Grund für Anerkennung oder Ablehnung als Flüchtlinge oder Displaced Persons durch die IRO werden.

Mit dem Non-Refoulement-Prinzip und einem individualisierten Flüchtlingsverständnis waren zwei zentrale Säulen des modernen Flüchtlingsregimes entstanden. Die UNHCR, die ab 1951 die IRO ersetzen sollte, behielt dieses individuelle Flüchtlingsbild und das Non-Refoulement-Prinzip ebenso bei, wie viele bürokratische Mechanismen zur Anerkennung von Menschen als Flüchtlingen.

Heute vor 75 wurde somit ein Grundstein für das moderne Flüchtlingsregime gelegt.

(Titelbild: Auszug aus einem Brief von Irving Posner an Mr. Orear. United Nations Archives and Records Management Section, Signatur: 1277-0000-0076)

International Conference: Labeling and the Management of Displacement

Between October 28th and 30th, the Department of Modern History and Historical Migration Research/ Institute for Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) will host the international conference “Labeling and the Management of Displacement. Current Research on ‘Displaced Persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the Aftermath of World War II” at Osnabrück University. The conference is the 5th Conference of the Displaced Persons Research Network.

The year 2021 marks the 70th anniversary of the „Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (“Law on the Legal Status of Homeless Aliens in the Federal Territory”), with which the Federal German legislature “relabeled” those “Displaced Persons” in 1951 who had not previously been repatriated or resettled abroad, stayed in Germany and eventually had to be integrated into German society as “Heimatlose Ausländer”. While the new law caused heated debates in German society and in the just established German Bundestag in the early 1950s, the story of the so-called “Heimatlose Ausländer” has since largely disappeared from public consciousness. To revisit this consequence of forced migration, the conference is put under the theme “Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II”.


The event will be streamed online. Guests are very welcome and can take part in the panels and in the discussion using the following link:

https://webconf.uni-osnabrueck.de/b/hen-idf-joc-rmj

This is the program and timetable (CET) of the event:

For further information about the event and the participants see conference webpage:

https://www.nghm.uni-osnabrueck.de/negotiating_migration/conference_2021.html

Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte. Das „Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

Am 25. April 2021 jährte sich zum siebzigsten Mal das Inkrafttreten des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“. Das Gesetz definierte die zukünftigen Rechte der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Bundesrepublik lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter:innen und der osteuropäischen Flüchtlinge, die bis Anfang der 1950er Jahre aus Angst vor Verfolgung in der Sowjetunion nach Westdeutschland geflohen waren.

Anlässlich des Jahrestags haben wir an dieser Stelle eine Reihe von Beiträgen veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Facetten der Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ in Deutschland befassen.

1. Sebastian Huhn: Einleitung. Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

2. Simon Hellbaum: Displaced Persons in den Bundestagsdebatten der ersten Legislaturperiode 1949-1953

3. Jessica Wehner & Lukas Hennies: Krieg – Psyche – Trauma. Displaced Persons zwischen Elektroschock und Vermittlung ins Resettlement

4. Marcus Velke-Schmidt: Der letzte Akt? Aus Displaced Persons im Stadtwaldlager Bocholt werden „Heimatlose Ausländer“

5. Linda Ennen-Lange, Lukas Hennies, Sebastian Huhn und Christoph Rass: „Heimatlose Ausländer“ in Osnabrück. Zur Aushandlung von Teilhabe und Anerkennung

„Heimatlose Ausländer“ in Osnabrück. Zur Aushandlung von Teilhabe und Anerkennung

Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, Teil 5 von 5.

Linda Ennen-Lange, Lukas Hennies,

Sebastian Huhn, Christoph Rass

Das im April 1951 in Kraft getretene „Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (HAuslG) war nicht zuletzt das Ergebnis des verständlichen Misstrauens der Alliierten gegenüber dem ehemaligen Kriegsgegner Deutschland, dem Land der besiegten Nationalsozialisten.

Der Gesetzesentwurf des HAuslG wurde in einer ersten Beratung im Bundestag am 18. Oktober 1950 von Hans Lukaschek (CDU), dem Bundesminister für Vertriebene, als „Dokument der Bereitschaft zu einer völkerverbundenen Humanität mit dem Ziel, die Freiheit und die materielle Existenz aller derjenigen zu sichern, die eines der wertvollsten irdischen Güter hergeben mussten, nämlich ihre Heimat“ etikettiert (Linda Ennen-Lange 2020). Zeitgleich stand für ihn und andere Abgeordnete des Deutschen Bundestages fest, dass es angesichts der Schwierigkeiten der Nachkriegszeit keine Bevorzugung der verbliebenen Displaced Persons (DPs) geben solle, sondern diese – ungeachtet des von ihnen unter dem NS-System erlittenen Unrechts – die schwierige Phase des Wiederaufbaus ebenso mitzutragen hätten (Simon Hellbaum 2021), wobei diese Sichtweise sogar übersah, dass die DPs allein schon dadurch benachteiligt waren, dass sie weder einen Anspruch auf Wiedergutmachungs- noch auf Lastenausgleichszahlungen hatten.

Die auf diesem Blog in der letzten Woche veröffentlichten Beiträge können die Verabschiedung des Gesetzes angesichts des 70. Jahrestags nicht als Jubiläum der „der Bereitschaft zu einer völkerverbundenen Humanität“ würdigen. Vielmehr zeigen der Umgang mit den DPs und späteren “Heimatlosen Ausländern” nicht zuletzt die in der deutschen Gesellschaft vorherrschende defizitäre Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung für die Verbrechen des Nationalsozialismus und ihre euphemistischen Deutungsansätze des Holocaust, des menschenverachtenden Faschismus in Deutschland und seiner Folgen für viele Millionen Menschen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ohne den Druck und die Vorgaben der Alliierten Besatzungsmächte ein solches Gesetz allein aus eigenem Antrieb der deutschen Gesellschaft überhaupt entstanden wäre. Hierauf hat bereits der erste Beitrag der Reihe von Simon Hellbaum mit dem Blick auf den legislativen Diskurs verwiesen. In diesem Beitrag gehen wir den damit angezeigten Fragen anhand von Fallbeispielen weiter nach.

Mit der Rückübertragung der Souveränität von der alliierten Militärregierung an die Regierungen der Länder und der Bundesrepublik stellte sich nicht zuletzt die Frage, was mit den in Westdeutschland verbleibenden ehemaligen NS-Zwangsarbeiter:innen sowie denjenigen hilfesuchenden Menschen geschehen würde, die nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus der Sowjetunion nach Westdeutschland geflohen waren. Die International Refugee Organization (IRO) versuchte zwar, noch möglichst vielen dieser als DPs und Flüchtlinge geführten Menschen eine Auswanderung aus Deutschland zu ermöglichen, aber bereits vor Ende des resettlement-Programms im Dezember 1951, schätzte die IRO, dass insgesamt etwa 100.000 von ihnen in Deutschland zurückbleiben würden. Die Alliierte Hohe Kommission (AHK) hatte vor diesem Hintergrund die Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung des Verbleibs und des Status‘ der in Westdeutschland zurückbleibenden DPs und Flüchtlinge mit Blick auf deren Rechtsstellung und ihrer Versorgung explizit an den zukünftigen Verzicht der alliierten Vorbehaltsrechte geknüpft.

Mit dem HAuslG verpflichtete sich die Bundesregierung nun, den DPs und nicht-deutschen Flüchtlingen einen würdigen und abgesicherten Neuanfang in Deutschland zu ermöglichen. Das Gesetz regelte den rechtlichen Status der nun in „Heimatlose Ausländer“ umtitulierten Menschen in Bereichen wie dem Aufenthalts- und Wohnrecht, dem Recht auf Arbeit, der Einbürgerung und bürgerlichen Rechtsstellung, den Modalitäten einer Ausweisung oder Auslieferung, der Freizügigkeit und Personenstandsfragen, der Besteuerung und der Sozialfürsorge.

Wolfgang Jacobmeyer attestierte dem Gesetz, dass es durchaus weit über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging und den DPs und Flüchtlingen schließlich vergleichsweise umfängliche Rechte einräumte (Wolfgang Jacobmeyer 1985, S. 229). Dieser zunächst großzügig anmutende normative Rahmen sagt jedoch wenig über die konkrete Anwendung des Gesetztes und die so gerahmte Gestaltung der Lebenswirklichkeit der „Heimatlosen Ausländer“ aus. Wurden den „Heimatlosen Ausländern“ die im HAusIG formulierten Rechte letztlich auch gewährt, oder wurden ihnen im Aushandlungsprozess um Anerkennung und Teilhabe vielmehr Steine in den Weg gelegt, die es mit Blick auf die Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ in der Rückschau zu benennen gilt? Um diese Frage zu beantworten, ist es nötig, das Gesetz nicht nur positivistisch an seinem Inhalt zu bemessen, sondern den Blick auf seine lokale Umsetzung zu richten.

Bemerkenswert ist diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung, dass die Gegenstandsbereiche des Gesetzes sehr unterschiedlicher Natur waren. Während einige ortsunabhängig und als unendliche Ressource vorhanden waren, waren andere ortsabhängig und knapp. Die bürgerliche Rechtsstellung, Personenstandsfragen oder Einbürgerung hatten keinen lokal-räumlichen Aspekt und es gab keine Limitierung in diesen Bereichen. Wohnen und Arbeit hingegen waren ganz deutlich an konkrete Orte gebunden und von allgemeinem Mangel gekennzeichnet. Hier gab es also eine grundsätzliche Konkurrenz zwischen allen Menschen an einem Ort. Wurde den „Heimatlosen Ausländern“ hier also die Chancengleichheit gewährt, die ihnen das HAusIG zusicherte?

Angesichts dieser Konkurrenzverhältnisse waren die Machtressourcen unter den beiden zentral beteiligten Gruppen sehr unterschiedlich verteilt: der „alteingesessenen“ deutschen Mehrheitsgesellschaft auf der einen und den nun mit neuen Rechten ausgestatteten „Heimatlosen Ausländern“ auf der anderen Seite. Diese erhielten zwar durch das HAusIG ein Recht auf Wohnen und Arbeit, die Wohnungen oder Wirtschaftsbetriebe gehörten aber deutschen Eigentümer:innen und im Wohnungs- und Arbeitsamt arbeiteten vor allem deutsche Beamt:innen.

Diese deutschen Gatekeeper:innen wiederum hatten Anfang der 1950er Jahre ihre nationalsozialistische Ideologie mitnichten alle abgelegt. Die Geschichtswissenschaft hat anhand zahlreicher Beispiele – von Politik über Behörden bis zum Bildungsbereich – bekanntlich auf das Problem hingewiesen, dass zahlreiche Menschen noch viele Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus keineswegs entnazifiziert waren und ihre Ideologie in Machtpositionen auch in der Bundesrepublik weiter eine Rolle spielte. Der deutsche Gesetzgeber hatte den Alliierten und der Welt mit dem HAusIG zwar zeigen wollen, dass sich das Land „zum Guten“ gewandt habe und man bereit sei, sich um die Opfer von NS-Verbrechen zu kümmern. Die BRD verband damit aber nicht zuletzt die strategische Hoffnung, schnell einen Schlussstrich ziehen und als demokratische Bundesrepublik zukünftig anders wahrgenommen werden zu können. Wie eine lokale Bevölkerung jedoch auf ihre unter ihnen lebenden ehemaligen Opfer und diejenigen Menschen blickte und mit ihnen umging, die man wenige Jahre zuvor vielfach noch als osteuropäische „Untermenschen“ betrachtet hatte, ist eine andere Frage, die mit Blick auf die nun rechtlich festgeschriebene Integration der „Heimatlosen Ausländer“ eine wichtige Rolle spielt.

Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die Stadt Osnabrück und wollen anhand von zwei Beispielen aufzeigen, wie wichtig eine lokale Perspektive und der Blick auf Integration als einem Aushandlungsprozess über Teilhabe und Anerkennung sind, wenn wir die Bedeutung des vor siebzig Jahren erlassenen HAusIG und die Aushandlung von Anerkennung und Teilhabe der „Heimatlosen Ausländer“ geschichtswissenschaftlich und erinnerungspolitisch bewerten wollen. 

DPs und nicht-deutsche Flüchtlinge in Osnabrück

Im November 1950 Jahre wurden alle in Osnabrück lebenden “Ausländer”, darunter auch die DPs, durch das Einwohnermeldeamtes systematisch erfasst. Unter den über 1.000 erfassten Personen befanden sich ca. 700 Personen, die nachfolgend durch die Stadtverwaltung als “Heimatlose Ausländer” kategorisiert wurden. In der Ausländermeldekartei, die in der Stadt Osnabrück getrennt von der Einwohnermeldekartei geführt wurde, versah die Verwaltung die erfasste Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen mit dem Zusatz „ungeklärt“. Der neue Status als “Heimatloser Ausländer” wurde sowohl in der Ausländermeldekartei als auch in den Ausweispapieren der betreffenden Personen eingetragen. Nicht alle dieser “Heimatlosen Ausländer” blieben vor dem Hintergrund der allgemeinen Nachkriegsmobilität dauerhaft in Osnabrück, zumal sich einige noch in laufenden resettlement-Verfahren in aufnahmebereite Drittstaaten befanden. Weiterhin hatte die in Niedersachsen sukzessive Räumung von ‘DP-Lagern’ – wie etwa 1955/56 im Raum Oldenburg oder auch in Lingen – zur Folge, dass der Weg anderer “Heimatlose Ausländer” diese nach Osnabrück führte. Auch die Zusammenführung oder Neugründung von Familien, die Beschäftigung im lokalen Arbeitsmarkt, die erhoffte Zuweisung einer Wohnung oder die Einbindung in bestehende ethnische oder religiöse Gemeinschaften vor Ort konnten Gründe für einen Zuzug und die Niederlassung sein.

Die Wahrnehmung dieser Menschen in Deutschland veränderte sich vor dem Hintergrund der nach wie vor gesellschaftlich wirksamen Residuen rassistischer sowie antisemitischer Ressentiments ab 1951 nicht durch ein Gesetz, das den „Heimatlosen Ausländern“ einen Aufenthalts- und Rechtstitel zusprach. Dies zeigte sich bereits 1950, kurz nach der Übergabe der Verantwortung für die DPs an die Bundesregierung, als sich das Niedersächsische Innenministerium warnend an die Polizeichefs in Niedersachsen wandte, dass sich “durch den Fortfall der Sonderbetreuung und die Angleichung der Insassen der ‘DP-Lager’ an die Lebensbedingungen der übrigen Bevölkerung” die wirtschaftliche Lage der DPs verschlechtern könne, “die ggf. die Ergreifung von Selbsthilfemaßnahmen dieser Personenkreise befürchten lassen”. Weshalb eine entsprechende Vorsorge “durch Verstärkung der Polizeikräfte in der Umgebung der ‘DP-Lager’, eine vermehrte Streifentätigkeit und dergleichen unumgänglich” sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie sich der Umgang der deutschen Behörden, deren Akteur:innen als Gatekeeper:innen (vgl. z. B. Peter Gatrell 2017) fungierten, mit den ungewollten, als “Heimatlose Ausländer” kategorisierten Personen in Osnabrück gestaltete. Mit Blick auf die Wohnsituation und die Integration in den Arbeitsmarkt soll dieser Umgang nachfolgend beispielhaft skizziert werden.

Die Frage des Wohnraums

Die Wohnverhältnisse in Osnabrück waren insgesamt auch in den 1950er Jahren noch problematisch, da die Stadt nicht nur die Unterbringung der “Heimatlosen Ausländer”, sondern auch der deutschen Flüchtlinge und Vertriebene sowie der in Osnabrück stationierten britischen Streitkräfte und ihrer Familien organisieren musste. Zwar regelten die Maßnahmen der eingeführten Wohnungszwangsbewirtschaftung unter anderem die Festlegung der Miethöhen sowie die Zuteilung des vorhandenen Wohnraums, aber den eigentlichen Wohnungsmangel konnten sie nicht beseitigen. Erst mit der Verabschiedung des ersten Wohnungsbaugesetzes 1950 erfuhr der Wohnungsbau massive Förderung (vgl. für Niedersachsen z. B. Adelheid von Saldern 1999, darin Holger Lüning; ders. 2005). Bereits das von der AHK 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 18, das die Zuteilung des vorhandenen Wohnraums durch deutsche Behörden legitimierte, verwies auf die Gleichbehandlung von “Ausländern” und deutschen Staatsangehörigen. Die „Satzung über die Grundsätze der Wohnraumzuteilung“ aus dem Jahre 1949 sollte die bevorzugte Berücksichtigung von NS-Geschädigten oder NS-Widerständigen, sowie die nachfolgende Berücksichtigung anderer Gruppen, wie „Flüchtlingen“ und entlassenen Kriegsgefangenen, regeln.

Der allgemeine Wohnraummangel führte aber zu Konkurrenzsituationen und lokale oder individuelle Handlungsspielräume der Behörden bedingten nicht selten die Benachteiligung der „Heimatlosen Ausländer“. So lag es im Ermessen der Osnabrücker Behörden, ob es sich bei Wohnungsinteressent:innen um “zumutbare Mieter” handle oder wann ihnen welche Wohnungen zugewiesen wurden. Rassistische und antisemitische Ressentiments und Vorurteile der Entscheidungsträger:innen haben dabei eine Rolle gespielt. Dies zeigt exemplarisch der Fall des aus Polen stammenden Leon J., der mit seiner Ehefrau – die durch die Heirat ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte – und den beiden Kindern in der direkten Nachkriegszeit zunächst unter anderem im ‘DP-Lager’ Fernblick in Osnabrück lebte. In Folge der Auflösung des ‘DP-Lagers’ fand die Familie 1949 zunächst als Untermieter Unterkunft bei einem deutschen Mieter in der Martinistraße.

Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, stellte Leon J. wenige Monate später einen Antrag beim Wohnungsamt zwecks Zuteilung einer Wohnung. Dieser Antrag blieb lange unberücksichtigt und erst Anfang 1960, nachdem der Hauptmieter der Wohnung verstorben war, griff das Wohnungsamt den Fall wieder auf. In der Zwischenzeit war die Familie 1953 eingebürgert worden, was laut der Bedingungen für eine Einbürgerung auf ‘geordnete wirtschaftliche Verhältnisse‘ schließen lässt, aber auch im Zusammenhang mit der im HAuslG verankerten erleichterten Einbürgerung für “Heimatlose Ausländer” steht. Die deutsche Vermieterin der Wohnung wandte sich nun Hilfe suchend an die Stadt, da sie diese an einen anderen, deutschen Mieter vergeben wollte. Ein direkter Mietvertrag mit Leon J., der zu diesem Zeitpunkt nicht bestand, schien für sie nicht in Frage zu kommen. Leon J. erklärte sich allerdings nur zur Räumung bereit, wenn ihm und seiner Familie eine andere Wohnung zugewiesen werden würde. Die Gesetzeslage hätte ihm im Fall einer Räumung bei diesem Anliegen durchaus zur Seite gestanden, da laut Wohnbewirtschaftungsgesetz auch Untermieter Vollstreckungsschutz genossen, weshalb im Fall einer Räumungsanordnung die anderweitige, “angemessene” oder “ausreichende” Unterbringung gesichert sein musste. Unabhängig von seinem Status hätte Leon J. vor dem Vollstreckungsgericht die Einstellung einer drohenden Zwangsvollstreckung der Räumung beantragen können. Vor diesem Hintergrund befand er sich mit seiner Forderung nach Zuweisung einer anderen Wohnung durchaus im Recht.

Um den Aufwand einer Räumungsklage zu vermeiden, schlug der Stadtkämmerer dem Wohnungsamt eine Art Ringtausch vor. Infolgedessen sollte Leon J., der “kein angenehmer Mieter” sei, in “irgendeine städtische Wohnung” eingewiesen werden, damit der vorgesehene andere, deutsche Mieter die Wohnung in der Martinistraße beziehen könne, während ein “gute[r] Mieter aus einer städtischen Wohnung” dann die freiwerdende Wohnung dieses Mieters in der Rheiner Landstraße beziehen könne.

Die Benachteiligung zeigt sich in diesem Fall gleich in mehrfacher Weise. Zum einen durch die fehlende Berücksichtigung des Antrags beim Wohnungsamt 1950, die sich mit Blick auf den Zeitraum von zehn Jahren auch angesichts der starken Nachfrage und der zeitweise bestehenden Überlastung des Wohnungsamtes nicht erklärt. Zum anderen durch die alternativlos geplante Umquartierung in “irgendeine städtische Wohnung”, die scheinbar lediglich damit begründet wurde, dass Leon J. als “kein[en] angenehm[en] Mieter” eingeschätzt wurde. Grundlage des Behördenvorgangs war also nicht das HAusIG, sondern ressentimentbeladene subjektive Beurteilungen, die über die Gesetzeslage gestellt wurden.

Versuche der Integration in den Arbeitsmarkt

Nicht nur auf dem Wohnungsmarkt, sondern auch auf dem Arbeitsmarkt standen die als „Heimatlose Ausländer“ kategorisierten Menschen in Konkurrenz zur eingesessenen lokalen Bevölkerung und zu deutschen „Vertriebenen“ und „Flüchtlingen“. Für die Aufnahme in die bundesdeutsche bzw. in die lokale Gesellschaft, aber auch hinsichtlich der Anerkennung sowie des möglicherweise implementierten sozialen Aufstiegs spielte die ökonomische Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine bedeutende Rolle (vgl. Angelika Eder 2002), die den „Heimatlosen Ausländern“ im HAuslG rechtlich zugestanden worden war. Auch diese Integration verlief jedoch nicht immer reibungslos.

Die Handlungsmacht beziehungsweise -ohnmacht der „Heimatlosen Ausländer“ bezüglich ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt verdeutlicht exemplarisch der Aushandlungsprozess zwischen dem gelernten Schneider Franz. D. und Akteuren der Handwerkskammer sowie des Gewerbeamtes der Stadt Osnabrück. Franz D. wurde 1941 aus der ehemaligen Tschechoslowakei für den “Arbeitseinsatz in Deutschland” deportiert. Er begann bei einem Schneidermeister in Osnabrück zu arbeiten, bei dem er über das Kriegsende hinweg noch bis 1946 beschäftigt war – dies jedoch mit einer Unterbrechung: 1943 war er aufgrund des „Abhörens eines ausländischen Senders“ von der Gestapo verhaftet und bis 1944 im Landesgefängnis Hannover gefangen gesetzt worden.

Das Melderegister des Einwohnermeldeamtes der Stadt Osnabrück, das ihn als „freiwilligen Arbeiter“ klassifizierte, ließ Ende der 1940er Jahre zunächst Zweifel daran aufkommen, ob er überhaupt von der IRO anzuerkennender DP sei. Sein Fall wurde Anfang 1949 vom Review Board der IRO geprüft, woraufhin er als „eligible for legal and political protection only“ eingestuft wurde. Seit 1946 wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau, die vor der Heirat deutsche Staatsangehörige gewesen war, sowie dem ersten gemeinsamen Kind am Schölerberg in Osnabrück.

Um die Versorgung seiner Familie gewährleisten zu können, wandte sich Franz D. bezüglich der Ausstellung einer sogenannten Handwerkskarte und der Genehmigung und Anmeldung zur Ausübung eines Gewerbes als selbstständiger Schneider mehrfach an die Handwerkskammer und das Gewerbeamt der Stadt Osnabrück. Nach ersten Schwierigkeiten hatte er bereits die britische Militärregierung der Stadt informiert, woraufhin sein Fall von den Behörden bevorzugt geprüft werden sollte. Aufgrund der fehlenden Meisterprüfung erhielt D. jedoch wiederholt eine Ablehnung, zumal es laut der Handwerkskammer keinen Bedarf für eine weitere Herrenschneiderei am gewünschten Niederlassungsort in Osnabrück gäbe. Franz D. wiederum reichte mehrfach Einsprüche ein und erklärte unter anderem, dass er sich die Meisterprüfung nicht leisten könne und zunächst mit einem Geschäft das Geld verdienen müsse, um die Prüfung ablegen zu können. 

Seine wiederholten Einsprüche gegen diesen Bescheid zeigten schließlich Wirkung, sodass er im April 1948 erfolgreich – wenn auch unter „Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs“ bis zum 1. Mai 1949 – den Eintrag in die Handwerksrolle als Inhaber einer Herrenschneiderei erhielt. Ihm wurde allerdings ein Stichtag gesetzt, bis zu dem er die Meisterprüfung nachzuweisen habe.

Da er diese laut eigener Aussage aus finanziellen Gründen in den Folgejahren nicht ablegen konnte, meldete er seinen Gewerbebetrieb 1953 ab. Zwei Monate später versuchte er seinen Betrieb zur Herstellung von “Kleidung in Konfektion” mit dem Zusatz “kein Handwerksbetrieb” erneut anzumelden. Das Gewerbeamt erteilte ihm für den Konfektionsbetrieb, der als Industrieunternehmen gewertet wurde, zunächst eine Genehmigung. Allerdings intervenierte die Kreishandwerkerschaft der Stadt Osnabrück, da sie keine Veranlassung sah, für den eigentlichen Handwerksbetrieb die Gewerbegenehmigung “auf Umwegen” zu erteilen. Aus der nachfolgenden Überprüfung des Geschäfts von Franz D. durch den Obermeister der Schneiderinnung und Außenbeamten des Gewerbeamtes resultierte die erneute Schließung.

Franz D. reagierte wieder mit Einspruch und kritisierte die Überprüfung, bei der der Obermeister der Schneiderinnung seine Kleidung keiner Prüfung unterzogen und nur abschätzig gesagt habe, dass er “ihn und seine Arbeit” kenne. Erneut verwies er in dem Schreiben darauf, dass er “nicht dem Staat zur Last” und seine Familie als “Arbeitsloser nicht verelenden lassen” wolle. In einer abschließenden Verfügung des Gewerbeamtes wurde D. die Fortsetzung seines Betriebes mit Verweis auf ein mögliches Bußgeld bis zu 1.000 DM bei Zuwiderhandlung untersagt. Die Anmeldung als Konfektionsbetrieb wurde vom Gewerbeamt als Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen gewertet.

In seiner darauffolgenden Beschwerde an die nächsthöhere Instanz – den Regierungspräsidenten von Osnabrück – schilderte Franz D., dass er als “Fremdarbeiter” nach Osnabrück gekommen und “anerkannter Naziverfolgter” sei und verwies nicht nur auf die für ihn zu hohen Kosten der Meisterprüfung. Einer Stellungnahme des Gewerbeamtes an den Regierungspräsidenten von Osnabrück ist zwar zu entnehmen, dass D. “fachlich und leistungsmäßig die Fähigkeiten eines Schneidermeisters” besäße, aber die Fortführung seines Betriebs angesichts bestehender gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei.

In einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom März 1954 wurde D. noch einmal freigestellt, sich nach abgelegter Meisterprüfung erneut in die Handwerksrolle einschreiben zu lassen; überhaupt seien die Kosten für eine Meisterprüfung geringer als D. behaupte. Franz D. wollte gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, bereits im April 1954 meldete der Regierungspräsident jedoch, dass seine Entscheidung betreffend der Beschwerde von D. Rechtskraft erlangt habe.

Laut Osnabrücker Ausländermeldekartei ist D. 1956 mit seiner Frau und den beiden Kindern letztlich nach Kanada auswandert. Sein gescheiterter Versuch einer beruflichen Etablierung entspricht sicherlich nicht den Erfahrungen aller „Heimatlosen Ausländer“ in Osnabrück. Vielen mag eine recht reibungslose berufliche Integration gelungen sein. Die Geschichte von Franz D. verweist aber auf Probleme der Umsetzung des HAuslG, die erst in der lokalhistorischen Perspektive sichtbar werden und die wiederum damit zusammenhängen, dass die lokale Verwaltung und „alteingesessene“ Gatekeeper:innen das HAusIG problemlos mit subjektiven Argumenten aushebeln konnten.

Auch wenn das Gesetz den „Heimatlosen Ausländern“ eine “Integration” rechtlich ermöglichte und hier, wie Jacobmeyer feststellt, über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging, so standen diese auf lokaler Ebene, an den konkreten Orten, an denen sie sich niederlassen wollten, Hürden gegenüber. Eine dieser Hürden bestand darin, dass Deutsche lokal häufig nicht mit einem Bewußtsein für das nur wenig zurück liegende NS-Unrecht und mit Wohlwollen gegenüber den „Heimatlosen Ausländern“ agierten, sondern umgekehrt die Privilegien der Mehrheitsgesellschaft gegen eine formal zu schützende Minderheit auf dem Rücken ebenjener Minderheit verteidigten. Der „Schlussstrich“ war im Kopf vieler bereits gezogen und begangenes Unrecht spielte beim neuerlangten Recht, wieder verwalten zu dürfen, kaum noch eine Rolle.

Siebzig Jahre HAusIG

Die hier angerissenen Aspekte der Wohnungssituation “Heimatloser Ausländer” und des Zugangs zum Arbeitsmarkt stehen sicherlich nicht stellvertretend für die Situation aller Menschen, die vor siebzig Jahren unter diesem Rechtstitel gefasst wurden. Sie waren aber für viele Menschen Realität und müssen in die geschichtswissenschaftliche Bewertung des HAusIG einfließen.

Die britischen Truppen in Osnabrück waren bis 1951 letzte Entscheidungsinstanz in Fragen, die die nicht-deutschen “Displaced Persons” und Flüchtlinge betrafen. Mit der Gründung der Bundesrepublik, der schrittweisen Wiedererlangung staatlicher Souveränität und schließlich dem am 25. April 1951 im deutschen Bundestag verabschiedeten HAusIG zogen sich die Besatzungsmächte aus diesen Bereichen zurück. Damit veränderte sich auch der sozio-ökonomische und gesellschaftliche Rahmen, in dem die von diesen Änderungen betroffenen Menschen lebten.

Die deutsche Mehrheitsgesellschaft war in den 1950er Jahren vielfach mehr daran interessiert, die Zeit des Nationalsozialismus, deren Hinterlassenschaften und die daraus resultierende Verantwortungen und Schuld hinter sich zu lassen, als zu reflektieren und aufzuarbeiten. Antisemitismus, Antiziganismus, eine faschistische „Weltanschauung“ und ein Blick auf Menschen aus Osteuropa als “slawischen Untermenschen” war bei vielen Menschen noch lange über das Kriegsende hinaus präsent und bedeutete besonders für diejenigen, denen eine Zugehörigkeit zum Rande der Gesellschaft zugewiesen worden war, dann anhaltende Ausgrenzung, Marginalisierung und Benachteiligung. Andere Aspekte dieser nicht zuletzt auf Selbstgerechtigkeit beruhenden Diskriminierung lassen sich viele finden – die hier aufgezeigten Beispiele sollen vor allem in Erinnerung rufen, dass die Veränderungen, die das HAuslG mit sich brachte, für die betroffenen Menschen nicht immer nur positive Effekte zeigte und mit bekannten, sich wiederholenden Problemen verbunden war.

Aus der Erinnerung der Osnabrücker Stadtgesellschaft sind die DPs und Flüchtlinge beziehungsweise „Heimatlosen Ausländer“ weitgehend verschwunden. Lokalhistorisch und erinnerungspolitisch ist es aber wichtig, an diese Episode regionaler und deutscher Zeitgeschichte auch vor Ort zu erinnern, wenn sich die „Friedenstadt“ mit ihrem eigenen Selbstverständnis von Schuld, Umbruch, Aufarbeitung, Wiedergutmachung und gesellschaftlicher Diversität nach dem Zweiten Weltkrieg befasst.

Die Quellen, anhand derer in diesem Beitrag die Geschichten von Leon J. und Franz D. rekonstruiert wurden, stammen aus dem Niedersächsischen Landesarchiv, Abteilung Osnabrück und aus den Arolsen Archives. Da sie sich in diesem Blogbeitrag nicht durch Hyperlinks ausweisen lassen, haben wir auf die entsprechenden Verweise verzichtet. Bei Interesse verweisen wir gerne auf die genannten Quellenbestände.

Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.

Der letzte Akt? Aus Displaced Persons im Stadtwaldlager Bocholt werden „Heimatlose Ausländer“

Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, Teil 4 von 5.

Marcus Velke-Schmidt

In der im Westmünsterland und nahe der niederländischen Grenze gelegenen Stadt Bocholt befand sich mit dem Stadtwaldlager eine der – historiographisch betrachtet – facettenreichsten Einrichtungen des deutschen Lagerkosmos in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Wie unter einem Brennglas spiegelt sich hier die Gewaltgeschichte dieses Zeitraums.

Das weitläufige Barackenlager befand sich außerhalb des Bocholter Stadtzentrums im Stadtwald, in direkter Nähe einer Bahnlinie. Erbaut wurde es 1935 als einer von mehreren Standorten für Angehörige der „Österreichischen Legion“, einer österreichischen SA-Einheit, die lange vor dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich einen beständigen Unruhefaktor in den Beziehungen zwischen NS-Deutschland, Österreich und Italien darstellte und aus diesem Grund von der Obersten SA-Führung für einige Jahre nach Nordwestdeutschland verlegt wurde.

Im weiteren Verlauf waren bis 1957 nacheinander und teilweise gleichzeitig Einheiten der Wehrmacht sowie Kriegsgefangene, Zivilinternierte und Zwangsarbeiter:innen aus ganz Europa im Stadtwaldlager untergebracht. Darüber hinaus diente das Lager als Repatriierungseinrichtung für Frauen, die während des Zweiten Weltkriegs einen Niederländer geheiratet hatten, jetzt mit ihren Ehemännern in deren Heimat gehen wollten und sich um eine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande zu bewerben hatten. Hinzu kamen die Nutzung als britisches Kriegsgefangenenlager, als Hauptdurchgangslager für DDR-Flüchtlinge, als Einrichtung für Ungar:innen, die im Zuge des gescheiterten Volksaufstands in ihrer Heimat 1956 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen waren und durch die Bundeswehr. Das Lager existiert heute nicht mehr, jedoch erinnert ein Denkmal an dessen wechselvolle Geschichte.

Von 1945 bis 1951 war das Stadtwaldlager außerdem DP-Camp und Unterbringungsort für „Heimatlose Ausländer“. Dabei gehörte es zu den wenigen Einrichtungen seiner Art in der britischen Besatzungszone, die direkt von den Besatzungsbehörden und nicht durch UNRRA und IRO verwaltet wurden. Nahezu alle DP-Nationalitäten und -Gruppen waren in dieser Zeit vertreten – inklusive jüdischer DPs, für die zwischen 1946 und 1948 Bocholt im Rahmen der „Operation Grand National“ zum Tor nach Palästina wurde.

Im Folgenden interessiert nun besonders der vermeintlich letzte Akt der DP-Geschichte – die Übergabe der Bewohner:innen des DP-Lagers im Bocholter Stadtwald in die Zuständigkeit der westdeutschen Verwaltung. Dieser Vorgang ist in den Beständen des Bocholter Stadtarchivs reichhaltig belegt, sodass sich ein deutliches Bild des Übergangs zeichnen lässt.

Vorbereitungen

Das Land Nordrhein-Westfalen richtete angesichts der bevorstehenden Übergabe mit dem in Münster ansässigen „Sozialamt für Ausländer“ Anfang 1950 eine neue Behörde zur Betreuung der DPs ein. Unterstellt war diese Behörde dem NRW-Sozialministerium/ Abteilung Landesflüchtlingsamt. Die bisherigen DP-Lager in Nordrhein-Westfalen wurden nun zu Außenstellen dieses Sozialamtes und erhielten deutsches Leitungspersonal. Als eine der ersten Maßnahmen sollten die Bewohner:innen der „Außenstellen“ mit neuen Ausweisdokumenten ausgestattet werden, während die Organisation der Lager ansonsten zunächst unangetastet blieb. Hinzu kam noch die Einführung eines Taschengeldes von 24 DM für arbeitende DPs und 12 DM für deren Angehörige. Arbeitslose Bewohner:innen und deren Angehörige erhielten die Hälfte dieser Sätze.

Die Übergabe der DP-Lager in Nordrhein-Westfalen sollte nicht an einem Tag, sondern nach und nach erfolgen – ab April 1950 wurde diese in Angriff genommen. Das Stadtwaldlager Bocholt gehörte dabei mit zu den ersten DP-Einrichtungen, die diesen Schritt vollzogen.

Die Übergabe des Stadtwaldlagers an die deutsche Verwaltung wurde für den 12. April 1950 festgesetzt. Die Bocholter Stadtverwaltung war dabei zunächst nur gerüchteweise über die bevorstehenden Veränderungen informiert. Schon seit Dezember 1949 hatte sich die Stadtverwaltung mit DPs auseinanderzusetzen, die von der britischen Militärverwaltung wegen mangelnder Bereitschaft zur Auswanderung im Rahmen des resettlement des Lagers verwiesen worden waren. Die Betroffenen dieser Maßnahme standen nun ohne jede Unterstützung da und wandten sich an die Stadt Bocholt, mit der Bitte um Aufnahme und Versorgung, wozu die Verwaltung jedoch nicht bereit war. Zwar habe man, so ein Schreiben des Oberstadtdirektors an die Militärverwaltung in Borken vom 31.12.1949, in der Vergangenheit DPs aufgenommen, die in Bocholt heimisch geworden seien sowie eine feste Arbeitsstelle und Familienanschluss hatten. Bei den sich nun meldenden Menschen sei die Situation dagegen eine völlig andere: Diese verfügten weder über Bindungen noch eine Arbeitsstelle und sollten doch – so die Bitte an die Militärregierung – in ein eigens für solche Fälle vorgesehenes Lager bei Bielefeld umgeleitet werden. Begründet wurde dies mit der Befürchtung, die Sicherheitslage der Stadt könnte sich verschlechtern, wenn die aus dem Lager verwiesenen DPs sich selbst überlassen im Stadtgebiet verblieben.

Impressionen aus dem Stadtwaldlager, November 1955. Die Aufnahmen wurden von der Stadtbildstelle Bocholt während der Nutzung des Lagers für Flüchtlinge aus der DDR gemacht – Familien „Heimatloser Ausländer“ lebten zu dieser Zeit ebenfalls noch im Lager. Quelle: Stadtarchiv Bocholt, ohne Signatur.

Aber nicht nur um Ruhe und Ordnung sorgte sich die Stadtverwaltung. Auch die städtischen Finanzen schienen durch den Übergang des Stadtwaldlagers in deutsche Zuständigkeit gefährdet zu sein, und zwar insbesondere durch möglicherweise anfallende Sozialkosten für zu betreuende ehemalige DPs. Hier konnte der Oberstadtdirektor beruhigt werden: Von Seiten der Militärbehörden und der übergeordneten deutschen Verwaltungsstellen wurde versichert, dass sämtliche anfallende Kosten vom Land NRW übernommen würden. Lediglich dem Ordnungsamt wurde vorübergehende Mehrarbeit bei der erforderlichen Registrierung der Bewohner:innen des Stadtwaldlagers prognostiziert.

Die Bewohner:innen des Stadtwaldlagers

Die genaue Zahl der Bewohner:innen des Stadtwaldlagers zu DP-Zeiten ließ sich bislang nicht exakt rekonstruieren – um die 2000 bis 3000 Personen wurden dort regelmäßig untergebracht. Immer wieder scheint das Lager auch überbelegt gewesen zu sein. 1948 wurde die Einrichtung offenbar in ein reines Familienlager umgewandelt, wobei Familien aus anderen Einrichtungen ganz gezielt nach Bocholt verlegt wurden.

Zum Zeitpunkt der Umwandlung in ein Lager für „Heimatlose Ausländer“ waren noch ca. 1600 bis 1700 Menschen vor Ort. Die Mehrheit stellten DPs aus Polen und Jugoslawien, gefolgt von Menschen aus der Ukraine und den drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. Est:innen bildeten in dieser Gruppe die Mehrheit. All diese Menschen wurden nun zur Wohnbevölkerung Bocholts hinzugezählt. Nur etwa 150 von ihnen verfügten anscheinend über eine Arbeitsstelle; die Übrigen bezogen Arbeitslosen- oder Sozialhilfe. Viele waren alters- und krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig und litten unter folgenden Erkrankungen:

FrauenMänner
allgemeine Nervositätallgemeine Körperschwäche
Lähmung der ExtremitätenLähmungen der Extremitäten
nicht näher spezifizierte Herz- und BluterkrankungenLähmungen durch Schusswunden
rheumatische Erkrankungenrheumatische Erkrankungen
TuberkuloseTuberkulose
Taubheitmultiple Verletzungen als Folge von Bombenangriffen
ständiges Taumeln
Magengeschwüre
Gastritis
Lungenschäden als Folge von Bombenexplosionen
Herzinfarkt

Vor allem der Wohlfahrtsausschuss der Stadt Bocholt zeigte sich angesichts des Gesundheitszustandes der Neubürger:innen besorgt. Hinzu kamen noch Verständigungsschwierigkeiten, da viele nur wenig Deutsch sprachen.

Das Bocholter Ordnungsamt sah sich mit der Herausforderung konfrontiert, dass ein Teil der Lagerinsass:innen nur wenig oder gar nicht schreiben konnte – ein bemerkenswerter Befund, da doch in allen DP-Lagern Grund- und weiterführende Schulen eingerichtet worden waren, in denen auf der Basis der Curricula der Herkunftsländer unterrichtet wurde. Auch im Stadtwaldlager hatte es ein allgemeines Lagergymnasium sowie nationenspezifische Kindergärten und Schulen gegeben.

Das Ordnungsamt erfasste nun zunächst die persönlichen Daten der Lagerbewohner:innen mittels Anmeldescheinen, die aufgrund der mangelnden Schreibfähigkeiten oftmals von der Lagerleitung ausgefüllt wurden. Die IRO sollte dann in einem zweiten Schritt die dabei erhobenen Daten mit ihrem Datenbestand abgleichen und Fehler korrigieren, bevor anschließend die bisherigen DP-Ausweispapiere durch die Ausgabe westdeutscher Dokumente ersetzt wurden. Zusätzlich sollten die ehemaligen DPs bei der Bocholter Polizei in einer „Ausländerkartei“ erfasst werden. Hierzu sollten diese bei der Übergabe des Lagers an Mitarbeitenden der Polizei vorbeidefilieren, die Fotos anfertigten und Fingerabdrücke nahmen – eine Prozedur, die viele Betroffene an ihre Zeit als Zwangsarbeitende im NS-Deutschland erinnert haben dürfte. Zusätzlich sollten Vertreter:innen des Bocholter Arbeits- und Wohlfahrtsamtes bereitstehen, die bei Bedarf sofort entsprechende Antragsformulare für Hilfsleistungen mit den jetzt „Heimatlosen Ausländern“ ausfüllen sollten.

Der bisherige britische Lagerkommandant wurde durch einen deutschen Verwalter abgelöst. Während der Übergabephase herrschte zusätzliches munteres Kommen und Gehen im Stadtwaldlager, da Bewohner:innen von bereits geschlossenen Lagern zumindest vorübergehend nach Bocholt verlegt wurden, um von hier aus unter Betreuung der IRO im Rahmen des resettlement in die ganze Welt weiterzuziehen. Dabei war das Stadtwaldlager ein Zentrum für Anwerbungen nach Australien, wie die Stadtchronik zu berichten weiß: Überall im Lager habe es Plakate gegeben, die zur Emigration auf den fünften Kontinent aufriefen.

Schädlingsbekämpfung

In der gesamten Bundesrepublik Deutschland versuchten Schädlingsbekämpfungsfirmen Profit aus der Übergabe der DP-Lager in deutsche Hand zu schlagen. Aus Hamburg erreichte die Stadt Bocholt ein Angebot der Firma M. Pauer und Co., die aus der Tagespresse von der Auflösung der Camps und deren Nutzung für „deutsche Wohnzwecke“ erfahren hatte:

„Da dieselben vorher einer gründlichen Entwesung und Desinfektion gegen Ungeziefer aller Art unterzogen werden, gestatten wir uns darauf aufmerksam zu machen, daß wir diese Arbeiten im neuzeitlichen Spritzverfahren, vor oder auch nach einer Renovierung, ohne Verlegung evtl. vorhandener Bewohner, ausführen. […] Wir möchten noch bemerken, daß der imprägnierende Spritzbelag farb- und geruchslos ist und eine imprägnierende Wirkung bis zu 6 Monaten besitzt, in welchem Zeitraum alles Ungeziefer, einschließlich Larven, welches mit diesem Belag in Berührung kommt, restlos abstirbt.“

Ob die Stadt Bocholt dieses Angebot annahm, ist nicht überliefert. Aus Münster ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass eine Firma die Reinigung der dortigen DP-Lager mit Zyklon B anbot –dem gleichen Giftstoff, mit dem unter anderem im deutschen Vernichtungslager Auschwitz der Massenmord im Rahmen des Holocaust vollzogen worden war. Die vor allem aus Osteuropa stammenden neuen Mitbürger:innen wurden also – wie schon in der NS-Zeit – erneut mit Schmutz und Ungeziefer in Verbindung gebracht und es wurde ernsthaft in Erwägung gezogen, deren „Unrat“ mit einem Mittel zu beseitigen, das von Deutschen nur wenige Jahre zuvor noch zum bestialischen Massenmord eingesetzt worden war.

Weitere Betreuung der „Heimatlosen Ausländer“

Ein Erlass vom Juli 1950 legte fest, dass alle „Heimatlosen Ausländer“ bis auf Weiteres in ihren aktuellen „Wohnstätten“, also in den Lagern, verbleiben sollten. Dort wurde ihnen – wie bisher auch – Verpflegung und ein Taschengeld gewährt. Hinzukommen sollten bei Bedarf einmalige Beihilfen für Bekleidung, sofern dieser Bedarf nachgewiesen wurde. Die in den Lagern bestehenden Schulen, Kindergärten und Gotteshäuser sollten vorerst weiterbetrieben werden.

Von ihrem Taschengeld sollten die Bewohner:innen 1 bis 2 DM pro Tag als Beitrag zur Bestreitung der Unterhaltskosten abführen. Arbeitslose erhielten entsprechende finanzielle Unterstützung, die ihnen jedoch nicht persönlich, sondern den Lagerleitungen auszuzahlen war. Wer Arbeit hatte, sollte in vollem Umfang für Unterkunft und Verpflegung in den Lagern aufkommen.

Unruhe und Ängste

Der Übergang in die deutsche Verwaltung löste bei den Bewohner:innen der Lager in NRW Unruhe und Ängste aus. Das Stadtwaldlager in Bocholt entwickelte sich dabei zu einem besonderen Schwerpunkt, wie aus einem Geheimbericht der britischen Besatzungsbehörden hervorgeht. Vor allem die Verpflichtung, für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen, sorgte für Verärgerung. Hinzu kamen immer stärker reduzierte Möglichkeiten zur Auswanderung im Rahmen des resettlement: Viele potentielle Aufnahmeländer hatten ihre Zuwanderungsregeln verschärft und erschwerten den Zuzug kinderreicher Familien, von denen es in Bocholt besonders viele gab. Außerdem gingen Gerüchte um, in anderen Bundesländern sei die Versorgung „Heimatloser Ausländer“ deutlich besser als in NRW. Besondere Unruhe soll dabei unter den polnischen Bewohner:innen geherrscht haben. Vereinzelt, so der Geheimbericht, sei es sogar zu Übergriffen auf diejenigen Lagerbewohner:innen gekommen, die mit der deutschen Leitung zusammenarbeiteten.

Impressionen aus dem Stadtwaldlager, November 1955. Quelle: Stadtarchiv Bocholt, ohne Signatur.

Einzelne Bewohner:innen des Stadtwaldlagers wandten sich in ihrer oftmals bedrückenden finanziellen Lage nach Übergabe in die deutsche Verwaltung an das NRW-Sozialministerium, um Hilfe zu erhalten – so auch ein polnischer „Heimatloser Ausländer“, der in einer Eingabe an das Ministerium vom Dezember 1950 mitteilte:

„Herr Minister! Bitte um Prüfung unserer Zustände hier im Lager. Ich bin arbeitslos und bekomme für meine Frau und fünf Kinder in der Woche 23,10 DM. Von diesem Gelde verpflege ich mich und meine Familie selbst. Aber das ist doch zu wenig. Der Direktor des Arbeitsamtes hat Herrn Bellen [dem Leiter des Stadtwaldlagers; MVS] eine Bescheinigung bringen lassen, daß mir noch 53 DM Wohlfahrtsgeld zustehen. Herr Bellen hat es abgelehnt. Würden Sie, Herr Minister, bitte die Sache regeln. Wir sind doch auch freie Menschen und keine Gefangenen mehr.“

Der Vorgang wirft ein Schlaglicht auf die Gefühlswelt der „Heimatlosen Ausländer“. Zumindest einzelne fühlten sich immer noch auf Gedeih und Verderb den Deutschen und ihrer Verwaltung ausgeliefert, die im Einzelfall die ihnen aus ihrer Sicht zustehenden Sozialleistungen vorzuenthalten schien und sie weiterhin – trotz Ende des „Dritten Reiches“ – wie Gefangene behandelte. Auch wenn die genauen Hintergründe im hier geschilderten Fall nicht bekannt sind, so ist er doch einer von vielen Belegen, dass es die junge Bundesrepublik Deutschland durchaus an Sensibilität im Umgang mit den „Heimatlosen Ausländern“ fehlen ließ. In den Augen des Bocholter Stadtdirektors war das Stadtwaldlager, wie er es im Dezember 1950 in einem Schreiben an das Wohlfahrt-, das Ordnungs- und das Bauverwaltungsamt formulierte, „ein Problem, das stets überschaut werden muss.“

Begehung des Stadtwaldlagers im September 1950

Im September erfolgte eine Begehung des Stadtwaldlagers durch das Bocholter Gesundheitsamt. Etwa 1560 Menschen lebten zu dieser Zeit noch im Lager, darunter vor allem Frauen und Kinder. Der im Stadtarchiv Bocholt erhalten gebliebene Begehungsbericht macht deutlich, unter welchen Bedingungen ehemalige DPs in der BRD zumindest anfänglich leben mussten.

Die Barracken befanden sich laut Bericht in schlechtem baulichem Zustand und seien verwanzt. In Abhängigkeit von der Nationalität der Bewohner:innen lasse Sauberkeit und Ordnung sehr zu wünschen übrig. Badebarracke und Aborte seien in besonders beklagenswertem baulichem und hygienischem Zustand; in den Duschräumen seien das Holz in Decken und Wänden teilweise verfault und die WC-Spülungen defekt:

„Es fehlt vor allem an genügender Tagesbeleuchtung, die Voraussetzung ist, um den Schmutz, dessen Beseitigung nötig ist, überhaupt sehen zu können. Es darf nicht vorkommen, daß, wie es der Fall war, man bei der Besichtigung Fäkalien an seine Schuhe bekommt.“

Impressionen aus dem Stadtwaldlager, November 1955. Quelle: Stadtarchiv Bocholt, ohne Signatur.

Auch die hygienischen Zustände in der Lagerküche wurden beanstandet. Zudem herrschte eine Rattenplage, als deren Verursachende die Lagerbewohner:innen ausgemacht wurden: diese entsorgten den Müll nicht vorschriftsmäßig und hielten zudem Kleinvieh, wodurch die Beseitigung der Rattenplage zusätzlich erschwert werde. Die medizinischen Barracken des Lagers wiesen ebenfalls Mängel auf: Im Medikamentenschrank seien abgelaufene Impfstoffe entdeckt worden, und das Personal sei nur unzureichend geschult im Umgang mit sehr stark wirksamen Medikamenten oder solchen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Nur der Lagerkindergarten, die Lebensmittelausgabe und die Kantine gaben keinen Anlass zu Beanstandungen.

Wie sind diese Missstände zu erklären? In den Augen des Bocholter Gesundheitsamtes musste sich die Lage doch so darstellen, dass alles, was in der NS-Zeit propagandistisch über die „slawischen Untermenschen“ verbreitet worden war, der Wahrheit entsprach. Offenbar hatte es die britische Lagerverwaltung zuletzt nicht mehr für notwendig gehalten, die erforderlichen Investitionen zum Erhalt des Lagers zu tätigen. Vor dem Hintergrund, dass die Militärbehörden in Westdeutschland bis zuletzt alles daran setzten, die noch verbliebenen DPs zur Auswanderung zu bewegen, scheint es daher nur folgerichtig gewesen zu sein, die Lager so wie in Bocholt verkommen zu lassen.

Der letzte Akt?

Ende August 1951 wurde das „Ausländerlager“ im Bocholter Stadtwald endgültig aufgelöst. Aus den bisherigen „Außenstellen“ des „Sozialamtes für Ausländer“ wurden „Wohnstätten für Ausländer“. In Bocholt blieben lediglich 20 bis 30 Familien zurück, deren Mitglieder Arbeitsstellen in der Stadt hatten und ab sofort als dort lebende Einzelfamilien angesehen wurden. Für die Weiternutzung der Gebäude im Lager zahlten sie nun Miete. Die übrigen Bewohner:innen waren in andere „Wohnstätten“ verlegt worden. Für die noch vor Ort lebenden Familien sollte mit Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen neuer Wohnraum geschaffen werden. Damit scheinen sich ihre Spuren zu verlieren.

Mit diesem Befund darf sich zukünftige Forschung zu „Heimatlosen Ausländern“ jedoch nicht zufrieden geben. Vielmehr muss sie genau an dieser Stelle ansetzen und nachzeichnen, ob und inwieweit diese sich integrierten und ihr weiteres Leben gestalteten. Die Übergabe der DPs in die Verwaltung der jungen Bundesrepublik kann somit keinesfalls als letzter Akt der DP-Geschichte betrachtet werden.

Dieser Beitrag beruht auf zwei Aufsätzen des Autors zum Stadtwaldlager Bocholt, in denen sich Quellen- und Literaturangaben finden lassen:

Marcus Velke, „Wir sind doch auch freie Menschen und keine Gefangenen mehr.“ Das Stadtwaldlager Bocholt als Displaced Persons-Lager 1945-1951, in: Stadt Bocholt (Hg.), Geschichte des Bocholter Stadtwaldlagers, Neustadt an der Aisch 2015, S. 161-208 (Bocholter Quellen und Beiträge 14). Der Sammelband enthält Aufsätze zu allen im Artikel genannten Epochen der Nutzung des Stadtwaldlagers.

Marcus Velke, „…endlich den Staub Deutschlands von ihren Füßen abschütteln.“ Das Palestine Transit Camp im DP-Lager Bocholt 1946-1948, in: nurinst (2018). Beiträge zur deutschen und jüdischen Geschichte. Schwerpunktthema: Flucht, Vertreibung, neue Heimat, S. 89-104.

Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.

Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, Teil 1 von 5.

Sebastian Huhn

Ende dieser Woche, am 25. April 2021 jährt sich zum siebzigsten Mal das Inkrafttreten des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (HAusIG).

Mit dem Gesetz wurde 1951 der rechtliche Rahmen für die noch in Deutschland verbliebenen ausländischen Opfer des Nationalsozialismus sowie für diejenigen Menschen geschaffen, die während des Zweiten Weltkriegs oder im Anschluss aus Angst vor Verfolgung aus der expandierenden Sowjetunion nach Deutschland geflohen waren. Dafür wurde mit dem Gesetz die Kategorie „Heimatloser Ausländer“ geschaffen, mit der die Displaced Persons (DPs) und Flüchtlinge, die unter dem Schutz der Alliierten und der Vereinten Nationen gestanden hatten, nun bezeichnet wurden. Diese Personengruppe umfasste circa 140.000-150.000 Menschen, die sich laut IRO-Statistik 1951 noch in der BRD aufhielten. Für etwa 50.000 dieser Menschen sah die International Refugee Organization (IRO) keine Hoffnung für eine Emigration aus Deutschland, bei den übrigen Menschen, deren genaue Zahl nur geschätzt wurde, war es ungewiss, ob sie letztlich in Deutschland bleiben würden oder müssten.

Seit den späten 1940er Jahren hatten verschiedene Akteur:innen um den Status der DPs und Flüchtlinge in Deutschland gerungen, die es prospektiv nicht schaffen würden, mit Hilfe der resettlement-Programme der IRO auszuwandern, bis diese 1951 eingestellt werden sollten. Die Alliierte Hohe Kommission (AHK) maß der Frage, wie Deutschland mit diesen Menschen umginge, wenn dem Land die staatliche Souveränität übergeben werde, eine große Rolle bei; ein Gesetz zur Regelung ihres Verbleibs, ihrer Rechtsstellung und ihrer Versorgung wurde von der Bundesregierung gefordert und an den zukünftigen Verzicht der alliierten Vorbehaltsrechte geknüpft.

Die IRO, die sich für den Schutz der Flüchtlinge und DPs verantwortlich fühlte, beklagte ihrerseits, in die Verhandlungen zwischen AHK und Bundesregierung nur ungenügend involviert zu sein. Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit ließen sie daran zweifeln, dass die ehemaligen Zwangsarbeiter:innen, Opfer des Holocausts oder osteuropäische Flüchtlinge, in Deutschland den Schutz erhalten würden, den sie benötigten. Immer wieder war es zum Beispiel in den vorausgegangenen Jahren zu Gewalt deutscher Polizisten gegenüber Flüchtlingen und DPs gekommen, bis hin zu Tötungen. Der Bundesregierung standen neben der AHK außerdem die Bundesländer gegenüber, die sich weigerten, die Kosten für die Flüchtlinge und DPs zu übernehmen und argumentierten, dies sei Aufgabe des Bundes. Die Frage der Finanzierung spielte nicht zuletzt deshalb eine große Rolle, da viele der DPs und Flüchtlinge als Opfer des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs gesundheitlich stark beeinträchtigt waren.

Schließlich mischten sich auch verschiedene internationale DP-Vertretungen und Verbände wie das American Jewish Joint Distribution Committee in die Verhandlungen ein, um zu erreichen, dass Flüchtlinge und DPs in Deutschland den deutschen „Heimatvertriebenen“ gleichzustellen seien. Die Zahl der Positionen und Akteure zeigt, dass das HAusIG 1950 und 1951 hitzig debattiert und ihm eine große Bedeutung zugemessen wurde.

Am 30. Juni 1950 erklärte die Bundesregierung, die von der AHK geforderte Verantwortung für die Flüchtlinge und DPs wie gefordert übernehmen zu wollen. In dieser Erklärung fiel dabei erstmals der Begriff „Heimatlose Ausländer“. Wolfgang Jacobmeyer weist dabei zurecht auf die Problematik dieses Begriffs hin. Die IRO merkte 1950 zunächst kritisch an, dass die nun als „Heimatlose Ausländer“ titulierte Gruppe nicht deckungsgleich mit der größeren Gruppe der Flüchtlinge in Deutschland sei. Außerdem missinterpretiere der Terminus das eigentliche Wesensmerkmal, dass nicht in einer „Heimatlosigkeit“ bestünde, sondern darin, dass es sich um Flüchtlinge handle. Den Terminus Flüchtling wollte man in der Bundesrepublik aber offensichtlich wiederum für die deutschen Flüchtlinge nutzen, nicht für die Opfer des Nationalsozialismus und die Bundesregierung strebte an, die unter dem Schutz der IRO stehenden Menschen letztendlich rechtlich (und terminologisch) nicht mit den deutschen Flüchtlingen gleichzustellen. Jacobmeyer fügt schließlich noch hinzu, dass der Terminus „Heimatlose Ausländer“ auch historisch stark verharmlosend war, titulierte er doch Verschleppte und Zwangsarbeiter:innen um und verschleierte damit die Gründe für den Aufenthalt dieser Menschen in Deutschland. Diese lagen nicht darin, dass sie keine „Heimat“ hätten oder hatten, sondern im nationalsozialistischen Terror und dem von Deutschland begonnenen Zweiten Weltkrieg. Der Begriff spiegelt somit auch den euphemistischen Umgang der deutschen Nachkriegsgesellschaft mit den humanitären Folgen des Faschismus in Deutschland wider.

Das am 25. April 1951 in Kraft getretene Gesetz regelte nun den rechtlichen Status dieser Menschen in verschiedensten Bereichen, wie dem Aufenthalts- und Wohnrecht, dem Recht auf Arbeit, der Einbürgerung und bürgerlichen Rechtsstellung, den Modalitäten einer Ausweisung oder Auslieferung, der Freizügigkeit und Personenstandsfragen, der Besteuerung und der Sozialfürsorge. Jacobmeyer attestiert dem Gesetz dabei, dass es durchaus weit über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging und den DPs und Flüchtlingen schließlich vergleichsweise weitreichende Rechte einräumte.

Das HAusIG stellt damit in mehrerlei Hinsicht eine Zäsur im Migrationsregime der Nachkriegszeit dar, ist dafür aber in der Geschichtswissenschaft bislang vergleichsweise wenig beachtet worden; ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte. Die kurzen Ausführungen an dieser Stelle beziehen sich zum Beispiel auf ein bereits 1985 von Jacobmeyer veröffentlichtes Buch. Daran anschließende geschichtswissenschaftliche Untersuchungen existieren, sind aber bis heute rar.

Anlässlich des siebzigjährigen Bestehens des HAusIG haben wir an dieser Stelle eine Reihe mit vier weiteren Beiträgen veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Facetten der Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ befassen.

1. Sebastian Huhn: Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

2. Simon Hellbaum: Displaced Persons in den Bundestagsdebatten der ersten Legislaturperiode 1949-1953

3. Jessica Wehner & Lukas Hennies: Krieg – Psyche – Trauma. Displaced Persons zwischen Elektroschock und Vermittlung ins Resettlement

4. Marcus Velke-Schmidt: Der letzte Akt? Aus Displaced Persons im Stadtwaldlager Bocholt werden „Heimatlose Ausländer“

5. Linda Ennen-Lange, Lukas Hennies, Sebastian Huhn und Christoph Rass: „Heimatlose Ausländer“ in Osnabrück. Zur Aushandlung von Teilhabe und Anerkennung

Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.

Negotiating Resettlement – Zur Aushandlung von Mobilitätschancen nach dem Zweiten Weltkrieg

Sebastian Huhn

In der öffentlichen Debatte und auch in wissenschaftlichen Studien werden mit Blick auf Flucht, Migration und Asyl meist Fragen der Ge- oder Verwehrung von Mobilitätsoptionen und der Legitimität entsprechender Entscheidungen in den Mittelpunkt gestellt. Welche Migrationspolitik verfolgen Staaten, Staatengemeinschaften oder internationale Akteure? Wem werden Zuwanderungsmöglichkeiten ge- und verwehrt? Wem wird ein Flüchtlingsstatus zuerkannt, bzw. wem ist dieser zuzuerkennen? Wie und mit welchen Mitteln werden Grenzen geschützt? Etc.

Demgegenüber wird in der (Historischen) Migrationsforschung in jüngerer Zeit immer häufiger nach der Agency, also der Handlungsmacht und den Handlungsoptionen migrierender und flüchtender Menschen selbst gefragt, einer Handlungsmacht, die sie im Migrationsregime (Christoph Rass/ Frank Wolff 2018) Gesetzen, Vorschriften, Vereinbarungen, bürokratischen Prozessen, rechtlichen und gesellschaftlichen Normzuschreibungen und letztlich den Gatekeepern der Migrationsregime entgegenbringen können (vgl. z.B. Peter Gatrell 2017). Mobilitätsoptionen, so die Feststellung, werden auf der Mikroebene von Migrationsregimen nicht einfach ge- oder verwehrt – und dies schon gar nicht entsprechend der Intentionen auf der Makroeben (etwa Politik und Diplomatie) oder der Mesoebene (etwa Gerichte und Bürokratie) -, sondern ausgehandelt zwischen denjenigen, die ihr Leben an einem neuen Ort fortsetzen möchten oder müssen und den Gatekeepern des Migrationsregimes, zum Beispiel in der Person von Mitarbeiter_innen von Hilfsorganisationen, von Einwanderungsbehörden oder Grenzschützer_innen.

Das Resettlement-Projekt der IRO

Das Resettlement-Projekt der International Refugee Organization (IRO) stellt die formative Phase (vgl. Christoph Rass 2020) des heutigen internationalen und globalen Migrationsregimes dar. Millionen Menschen befanden sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs fernab derjenigen Orte, an denen sie sich vor und während des Krieges aufgehalten hatten; unter ihnen Zwangsarbeiter_innen, Verfolgte und Verschleppte des NS-Regimes, überlebende Opfer des Holocaust, aber auch Menschen, die vor der Roten Armee gen Westen geflohen waren. Hatten die Alliierten zunächst den Plan verfolgt, diese Menschen so schnell wie möglich in ihre „Heimat“ zurückzuführen, stellten sie Mitte der 1940er Jahre fest, dass viele von ihnen nirgendwohin zurückkehren wollten oder konnten. Länder hatten aufgehört zu existieren und waren in der Sowjetunion aufgegangen, Heimatorte und Besitz waren im Krieg zerstört, Angehörige umgebracht worden, in der Sowjetunion mussten Menschen politische Verfolgung fürchten und Pogrome an Jüd_innen, wie in der polnischen Stadt Kielce im Juli 1946 machten deutlich, dass Antisemitismus nicht zusammen mit dem NS-Regime untergegangen war (vgl z.B. Michael Marrus 1985; Mark Wyman 1998; Philipp Ther 2017, 220-235; David Nasaw 2020).

Die jungen Vereinten Nationen gründeten 1946 die IRO, um primär die sogenannte Europäische Flüchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg zu lösen (wobei die IRO auch in Asien tätig wurde). Die politische Motivation reichte dabei vom Humanismus einzelner Akteur_innen, wie der US-amerikanischen Präsidentengattin Eleanor Roosevelt (z.B. Gerald Daniel Cohen 2017 (2011), 58-78), bis zu strategischen Erwägungen, Westeuropa angesichts des aufkommenden Kalten Krieges so schnell wie möglich zu stabilisieren (z.B. Kim Salomon 1991).

Zwischen 1946 und 1952 vermochte die IRO, rund eine Million dieser Menschen – der sogenannten Flüchtlinge und Displaced Persons (DPs) – zu versorgen und provisorisch zu beheimaten, sie zu schulen und zu beraten und ihnen letztlich zu ermöglichen, sich in neuen Ländern eine neue Zukunft aufzubauen; in Europa, in den USA, in Australien, in Israel/ Palästina oder in Lateinamerika (zur kritischen Auseinandersetzung mit den Kategorien „Flüchtling“ und „Displaced Person“ siehe Christoph Rass 2020). Die Registrierung der DPs und die Verhandlung mit potentiellen Aufnahmestaaten war dabei bereits zuvor durch die IRO-Vorgängerorganisation UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) erfolgt und diejenigen Flüchtlinge und DPs, die bis Anfang 1952 nicht „vermittelt“ werden konnten, wurden in Europa entweder ihrem eigenen Schicksal überlassen oder in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des 1951 erlassenen „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ angesiedelt; ob sie dabei jemals wirklich in die bundesdeutsche Gesellschaft integriert wurden, ist eine andere Frage (vgl. z.B. Linda Ennen Lange 2020).

Die IRO stellte den Grundstein nachfolgender internationaler Bestrebungen zum Management internationaler Migration bis in die Gegenwart. Der IRO folgte im Rahmen der Vereinten Nationen die 1950 gegründete Institution des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und involvierte Akteur_innen wie der IRO-Direktor J. Donald Kingsley und Sozialwissenschaftler_innen wie Louise Holborn, Eugene M. Kulischer oder Jaques Vernant versuchten im Auftrag internationaler Akteure aus den Erfahrungen der IRO Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung des globalen Migrationsregimes abzuleiten.

Die Aushandlung von Mobilität lässt sich anhand des Resettlement-Projekts der IRO auf mehreren Ebenen untersuchen, der Ebene globaler Diskurse in der Nachkriegszeit, der Ebene der internationalen Politik und Diplomatie (erschließt sich doch nicht auf den ersten Blick, warum sich Länder wie Guatemala oder Venezuela an der Lösung der „Europäischen Flüchtlingskrise“ beteiligten), der Ebene von Gesetzgebung, Finanzierung und Bürokratie und auch der Mikroebene, auf der sich IRO-Mitarbeiter_innen und Antragsteller_innen in dem Büros der IRO gegenübersaßen um auszuhandeln, ob eine Beteiligung am Resettlement-Projekt ge- oder verwehrt wurde, ob und inwiefern Menschen also entweder die Chance ermöglicht wurde, sich ein Leben nach dem Zweiten Weltkrieg aufzubauen und inwiefern sie in der Lage waren, sich diese Option zu erkämpfen (vgl. z.B. Sebastian Huhn 2020).

Anspruch auf Unterstützung durch die IRO

Die Voraussetzung für Unterstützung durch die IRO war eine vorherige Verfolgung durch das NS-Regime aber auch die (berechtigte) Angst vor Verfolgung im Falle einer Repatriierung. Die Satzung der IRO definite den Anspruch auf Hilfe an Flüchtlinge und DPs wie folgt:

„the term “refugee” applies to a person who has left, or who is outside of, his country of nationality or of former habitual residence, and who, whether or not he had retained his nationality, belongs to one of the following categories:

(a) victims of the nazi or fascist regimes or of regimes which took part on their side in the second world war, or of the quisling or similar regimes which assisted them against the United Nations, whether enjoying international status as refugees or not;

(b) Spanish Republicans and other victims of the Falangist regime in Spain, whether enjoying international status as refugees or not;

(c) persons who were considered refugees before the outbreak of the second world war, for reasons of race, religion, nationality or political opinion” […]“The term “displaced person” applies to a person who, as a result of the actions of the authorities of the regimes mentioned in Part I, section A, paragraph 1 (a) of this Annex has been deported from, or has been obliged to leave his country of nationality or of former habitual residence, such as persons who were compelled to undertake forced labour or who were deported for racial, religious or political reasons. Displaced persons will only fall within the mandate of the Organization subject to the provisions of sections С and D of Part I and to the provisions of Part II of this Annex. If the reasons for their displacement have ceased to exist, they should be repatriated as soon as possible in accordance with article 2, paragraph 1 (a) of this Constitution, and subject to the provision of paragraph (c), sub-paragraphs (ii) and (iii) of the General Assembly resolution of 12 February 1946 regarding the problem of refugees” (IRO Constitution).

Vom Hilfsanspruch ausgeschlossen wurden unter anderem „war criminals, quislings and traitors“, Personen, die dem „Feind“ nachweislich bei der Verfolgung der Zivilbevölkerung eines UN-Mitgliedsstaates geholfen hatten, Menschen, die der Armee des „Feindes“ geholfen hatten und „persons of German ethnic origin“, einschließlich Angehöriger deutscher Minderheiten außerhalb Deutschlands. Die Satzung stellte außerdem fest, dass die IRO Menschen vom Hilfsanspruch auszuschließen habe, die nur aus ökonomischen Gründen in ein anderes Land auswandern wollten. Hilfe sollte Menschen schließlich auch dann gewährt werden, wenn sie „in full freedom and after receiving full knowledge of the facts“ bei einer Repatriierung befürchten mussten, aus rassistischen, religiösen, ethnisch-nationalen oder politischen Gründen verfolgt zu werden (zur raschen Wieder- und Wiederdefinition von Flüchtling und DP gerade in den 1940er Jahren aber auch zuvor und anschließend siehe Rass/ Tames 2020).

Ob und inwiefern die IRO diesen Kriterien entsprechend handeln konnte oder handelte, ist ein alter Streit sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch in der Politik. Bereits während der Lebzeit der IRO war den Beteiligten klar, dass man die Angaben der Antragsteller_innen nicht immer würde verifizieren können. So wurde in den USA beispielsweise 1979 ein Office of Special Investigations innerhalb des Immigration and Nationalization Service (INS) gegründet, um auf Betreiben des US-Kongresses rund dreißig Jahre nach der Beendigung des Resettlement-Projekts der Frage nachzugehen, ob nach Kriegsende mit Hilfe der IRO Kriegsverbrecher_innen als Flüchtlinge und DPs in die USA gelangt waren (David Nasaw 2020, 521-532). Die Suche nach NS-Kriegsverbrechern, die es zum Beispiel als DPs getarnt in die USA schafften, läuft nach wie vor (siehe z.B. Deutsche Welle, 5.3.2020).

Die CM/1 Forms im Bestand der Arolsen Archives

Aber zurück zur Aushandlung von Mobilität. Um Hilfs- und Unterstützungsansprüche zu organisieren, schufen die IRO und ihre Vorgängerorganisation UNRRA bürokratische Instrumente, die zum Teil historisch überliefert sind und der Geschichtswissenschaft heute erlauben, das „Negotiating“ des Resettlements, den Aushandlungsprozess, zu rekonstruieren und zu analysieren. Antragsteller_innen mussten ab 1947 ein „Care and Maintenance“ Formular ausfüllen – das „CM/1 Form“ –, um damit einen Antrag auf Hilfe durch die IRO zu stellen. Das Formular beinhaltete Fragen über die Biographie und die persönliche Verfolgungsgeschichte während der NS-Diktatur und in den Nachkriegsjahren als Grundlage für die Gewährung von Unterstützung, sowie Angaben zu Wünschen der zukünftigen Lebensgestaltung. Auf dieser Grundlage sollte in den lokalen Büros der IRO (bzw. zuvor der UNRRA) in Europa entschieden werden, ob Menschen in den Geltungsbereich der IRO-Satzung fielen und damit Anspruch auf Unterstützung hatten; finanziell, medizinisch, mit einer Unterbringung in einem der zahlreichen DP Camps in Deutschland, Österreich oder Italien und mit der Vermittlung ins Resettlement-Programm der IRO.

Diese CM/1 Files sind zum Teil im Bestand der Arolsen Archives (ehemals International Tracing Service) enthalten und stehen dort seit der Öffnung des Archivs im Jahr 2007 der Wissenschaft (und der interessierten Öffentlichkeit) zur Verfügung. Vor 2007 waren diese Quellen unter Verschluss und dienten dem International Tracing Service zur Erfüllung seiner ursprünglichen Aufgabe, der Suche nach der Geschichte und dem Verbleib von NS-Opfern in Europa. Vor kurzem wurde der Bestand der CM/1 Files nun auch im Online-Archiv der Arolsen Archives veröffentlicht.

Den CM/1 Files wurde in der Vergangenheit vereinzelt Aufmerksamkeit in der Forschung über die Europäische Nachkriegsmigration geschenkt (z.B. Diane Afoumado 2014; Suzanne Brown-Fleming 2016; David Nasaw 2020, 329; Henning Borggräfe 2020; Jannis Panagiotidis 2020), vor allem aber als Quelle zur NS-Verfolgung. “The CM/1 forms, as memoirs in miniature,” so Nathaniel Parker Weston in einem im Januar 2021 veröffentlichten Artikel, “present a basic framework of the experiences of thousands of survivors, which illustrates that many details about the Holocaust remain unknown.” Den Lebenswegen von DPs, die sich in den CM/1 Files abzeichnen, widmet sich das Projekt Transnational Remembrance of Nazi Forced Labor and Migration. Die Quellenbestände, die von der IRO in die Arolsen Archives übergingen, bieten aber ebenso einen Quellenfundus, aus dem sich die Aushandlung von Mobilität im Rahmen des Resettlement-Projekts der IRO auf vielfältige Weise darstellt. Nur zwei Beispiele sollen an dieser Stelle abschließend den Wert dieser Quellen für die Untersuchung des „Negotiating Resettlement“ exemplarisch aufzeigen.

Die Aushandlung von Mobilität

Im Mai 1949 füllte der ungarische Pharmazeut Janos Magasrevy in Österreich das Formular „Einzelverzeichnis für Spezialisten zum Zwecke der Wiederansiedlung“ der IRO aus, mit dem er für sich, seine Frau Ilona und den gemeinsamen Sohn Rodolf Hilfe durch die Organisation und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt beantragte. Magasrevy hatte während der NS-Zeit in Dresden Pharmazeutik studiert und 1944 eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Dresden angetreten. Im selben Jahr wechselte er an die Universität Budapest, wurde dort aber nach eigenen Angaben wieder entlassen, weil er kein Kommunist war. Magasrevy wendete sich also an die IRO und begründete seinen Antrag wie folgt: “I would appreciate to take over an employment as lecturer for Pharmacy as well as to get a job with a private firm or enterprise. Speaking fair also Spanish I should be very glad to resettle to Venezuela.” Beglaubigte spanischsprachige Kopien seiner deutschsprachigen Zeugnisse brachte Magasrevy mit zur Antragstellung. Magasrevy entsprach zwar (zumindest auf Grundlage seiner bei der IRO vorgebrachten Geschichte) nicht den oben genannten Kriterien für einen Anspruch auf Hilfe durch die IRO, wohl aber den Kriterien, die Venezuela an die Aufnahme von DPs geknüpft hatte (Sebastian Huhn 2020).

Unter den Ländern, die sich als Aufnahmestaaten am Resettlement-Projekt der IRO beteiligten, entstand in den 1940er Jahren eine regelrechte Konkurrenz um diejenigen Europäischen Flüchtlinge und DPs, die sie auf Grundlage ihrer bevölkerungspolitischen Vorstellungen für die geeignetsten Einwanderer hielten, wie junge, arbeitsfähige und belastbare Männer oder Fachleute aus spezifischen Branchen, die in den Aufnahmestaaten auf- oder ausgebaut werden sollten.
Hier das Cover einer in Wien publizierten und von R.G.F. von Schöler verfassten Broschüre aus dem Jahr 1946 mit dem Titel „Venezuela. Land der Zukunft – Zuflucht der Heimatlosen“, Im Weltweiten-Verlag.

Als Experte für die Produktion von Medikamenten und als damals 28-jähriger Europäer zählte er durchaus zu den Menschen, die sich Venezuela als Einwanderer wünschte. Magasrevys Hilfsersuch wurde schnell stattgegeben und im November desselben Jahres befand er sich bereits auf einem Resettlement Schiff nach Venezuela. Aus Magasrevys Akte lassen sich zunächst Rückschlüsse auf die alte Frage ziehen, inwiefern die IRO im Resettlement-Projekt tatsächlich satzungsgemäß nur NS-Opfern und denjenigen Menschen half, die aus Angst vor Verfolgung nicht wieder in das Gebiet der damaligen Sowjetunion zurückkehren konnten.  Beide Kriterien trafen auf Magasrevy nicht oder nur bedingt zu. Die Quelle gibt aber ebenso viele Rückschlüsse auf die Rolle der Agency der Antragsteller_innen für den Erfolg im Resettlement-Projekt. So wagte Magasrevy zunächst grundsätzlich den Versuch, die IRO um Hilfe zu ersuchen, was viele andere Personen ohne Opfer- oder Verfolgungsbiographie vermutlich nicht in Erwägung gezogen haben. Zweitens kam er vorbereitet, mit seinen Zeugnissen ins Spanische übersetzt. Drittens hatte er offensichtlich Kenntnis über die Einwanderungspolitik Venezuelas, war es doch sein Vorschlag, dass man ihn aufgrund seiner Qualifikationen dorthin „vermitteln“ möge. Er war also gut vorbereitet und in der Lage, sich in die Einwanderungspolitik potenzieller Aufnahmestaaten einzuarbeiten. Letztlich scheint er den zuständigen Elegibility Officer der IRO auch im Gespräch überzeugt zu haben, wurde seinem Antrag doch schnell stattgegeben.

Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.4/ 81084724

Der Fall des ungarisch/ rumänischen Schusters Janos Hajdu, der im Januar 1949 bereits zum zweiten Mal einen CM/1 File ausfüllte, um für sich, seine Frau Maria und den gemeinsamen Sohn Janos Hilfe durch die IRO und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt zu beantragen, macht deutlich, dass nicht alle Fälle so reibungslos behandelt wurden, wie der Magasrevys. Auch Hajdus Akte verdeutlicht aber die Rolle von agency und Verhandlung im Resettlement.

Die Frage, warum er nicht mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehren wolle, beantwortete Hajdu in seinem CM/1 File folgendermaßen: „Nein, weil ich aus der Armee desertiert bin und mich deshalb und wegen Landesflucht strafbar gemacht habe.“ Hajdu gab also an, im Fall einer Repatriierung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Den Elegibility Officer, der den Antrag ablehnte, überzeugte diese Begründung anscheinend nicht. Hajdu blieb hartnäckig und machte von seinem Recht Gebrauch, sich an das Review Board der IRO in Genf zu wenden, bei dem Antragsteller_innen Einspruch gegen negative Entscheidungen durch die Elegibility Officers der IRO einlegen konnten. Am 10. Mai 1949 lehnte jedoch auch das Review Board Hajdus Einspruch ab. „While work conditions are doubtless difficult in Rumania”, hieß es in der Begründung des Boards, “this objection does not conform to IRO Constitutional requirements and petitioner’s desired resettlement in Brazil must therefore classify him as an economic emigrant. Not within the mandate of the Organization. Neither a refugee nor a DP.

Hajdu gab auch diesmal nicht auf. Am 27. Mai 1949, knapp zwei Wochen nach der Ablehnung, stellte er beim Review Board schriftlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Falls. „Ich bin ein einfacher Schuster“, eröffnete er sein Plädoyer, „und deshalb kann ich mich nicht so gut ausdruecken, wie die gebildeten Leute und deshalb ist hoech twahrscheinlich zum Missverstaendnis betreffend eine bisherige Taetigkeit gekommen. […] Ich kann leider nicht nach Rumaenien zurueckkommen, da ich gleich eingesperrt und nach Sibierien abtransportiert sein wuerde und nach Ungarn kann ich auch nicht zurueckkehren, da ich kein Ungar bin und solche Auslaender sind nicht geduldet. Aus wirtschaftlichen Gruenden will ich nicht auswandern, da ich als Schuster nirgends eine „Karriere“ machen kann und ich in meiner Heimat bis zum Kommunistischen Umsturze gluecklich gelebt habe.

Brief Janos Hajdus an das Review Board der IRO vom 27.5.1949, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3/80645567

Im Bestand der Arolsen Archives finden sich zwei weitere Dokumente zu Janos Hajdu. Im Mai 1950 lehnte die IRO seinen Antrag auch Hilfe und Resettlement abermals ab. „Final determination of Rev.Board“, heißt es auf einer am 12.5.1950 gestempelten Zusatzseite zu seinem zweiten CM/1 file, „Not within the mandate of I.R.O.“. Einen Monat später findet sich sein Name neben dem seiner Frau und ihrem Sohn schließlich dennoch auf der Passagierliste des Resettlement Schiffs „Protea“, das am 10. Juni 1950 von Genua aus Richtung Südamerika in See stach, mit Paraguay als „final destination“. Der Grund für das letztliche Umlenken der IRO ist aus den Quellen in den Arolsen Archives nicht zu entnehmen.

Auch Hajdus Akte sagt unter anderem viel über die Rolle von Agency und Negotiation im Resettlement-Projekt aus. Verfügte er im Sinne Bourdieus nicht über dasselbe kulturelle Kapital wie Magasrevy, war er also der Bildung wegen nicht gleichermaßen in der Lage, sich im Aushandlungsprozess seines Resettlements zu „verkaufen“, so ließ er sich dennoch nicht davon abbringen, der IRO seine Lage immer und immer wieder zu erklären. Mit dieser Hartnäckigkeit konnte er sich und seine Familie schließlich ins Resettlement-Projekt hineinverhandeln.

Epilog

Im DFG-geförderten Projekt „Negotiating Resettlement“ erforscht der Autor derzeit am Historischen Seminar der Universität Osnabrück und am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) unter anderem den hier skizzierten Aushandlungsprozess des Resettlements mit einem Schwerpunkt auf dem Resettlement in Venezuela.

Die Arbeitsgruppe „Negotiating Migration“ an der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung des Historischen Seminars der Universität Osnabrück plant derzeit als 5. Tagung des Netzwerk Displaced Persons Forschung eine Konferenz zum Thema “Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II”, die vom 28. Bis zum 30. Oktober 2021 an der Universität Osnabrück stattfinden wird (Call for Papers).

Weitere Beispiele der sich in CM/1 Files abzeichnenden Aushandlungsprozesse von Mobilität finden sich in Huhn, Sebastian: Negotiating Resettlement in Venezuela after World War II: An Exploration, in: Historical Social Research, 45. 2020, No. 4., S. 203-225 und in Huhn, Sebastian/ Rass, Christoph: The Post-World War II Resettlement of European Refugees in Venezuela: a Twofold Translation of Migration, in: Pisarz-Ramirez, Gabriele/ Warnecke-Berger, Hannes (Hrsg.): Spatialization Processes in the Americas. Configurations and Narratives, Bern: 2018, S. 243-267.

Mit #everynamecounts haben die Arolsen Archives eine Initiative gestartet, um den Verfolgten des Nationalsozialismus ein digitales Denkmal zu errichten. Als Crowdsourcing-Initiative bietet #everynamecounts einen Weg, sich aktiv mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und durch die eigene Mitarbeit ein Zeichen für die Erinnerung an die NS-Opfer zu setzen. Einzelpersonen, Universitätsseminare oder Schulklassen können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie helfen, die 30 Millionen Dokumente im Bestand der Arolsen Archives digital zu erfassen.

Titelbild: PCIRO, Decision of the Review Board, Janos Hajdu, 10.5.2021, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3./80645566.

 

Recherche zur IRO und der Verhandlung von Migration nach dem 2. Weltkrieg in den Archives Nationales, Paris

Im Februar verbrachten Lukas Hennies und Sebastian Huhn eine Woche in den Archives Nationales in Paris, um in den dortigen Aktenbeständen der International Refugee Organization (IRO) zu recherchieren, der „Specialized Agency“ der Vereinten Nationen, die zwischen 1947 und 1952 unter anderem mit der Betreuung, Versorgung, Repatriierung und dem Resettlement der sogenannten Europäischen „refugees“ und „Displaced Persons“ (DPs) beauftragt war.

Lukas Hennies in den Archives nationales (Foto: Sebastian Huhn)

Die IRO ging aus Vorgängerorganisationen wie dem Intergovernmental Committee on Refugees (IGCR) und der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) hervor und war die Vorgängerorganisation und Blaupause späterer internationaler Organisationen wie dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und der International Organization for Migration (IOM).

Vor allem das Resettlement-Programm der IRO, das in der „Neuansiedlung“ von über einer Million Menschen in Nord- und Südamerika, Europa, Australien, aber auch Asien und Afrika bestand, war beispiellos.

Die Aushandlung von Migration nach dem Zweiten Weltkrieg wird am Forschungszentrum Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) bzw. am Historischen Seminar (Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung) der Universität Osnabrück derzeit in drei Forschungsprojekten untersucht.

Foto: Sebastian Huhn

Die Recherchen von Lukas Hennies erfolgten in den Archives nationales zum Projekt „Aushandlungsprozesse von Folgemigration gewaltinduzierter Mobilität am Beispiel der Hilfs- und Umsiedlungsprogramme der International Refugee Organization (IRO)“ (Arbeitstitel).

Sebastian Huhn recherchierte in den Archives nationales zum Projekt „Negotiating Resettlement. Negotiations, processes and long-term development of violence-induced migration after World War II”.