von Frank Wolff
Als vor wenigen Tagen die alljährliche Urlaubswelle die deutschen Flughäfen überlastete, schilderten die Medien ausführlich das Leid der vielen Reisenden, die nun ihre Urlaubspläne ändern mussten. Zeitgleich aber von deutlich weniger Aufmerksamkeit begleitet berichteten einige Medien über neue Recherchen, wie insbesondere Charteranbieter ihre Umsätze auch in weniger reiseintensiven Zeiten hoch halten: Der Staat heuert sie als Abschiebeunternehmer an.
Die taz berichtete über Millionenumsätze des zweitgrößten deutschen Reiseunternehmens DER dank Abschiebungen in Krisengebiete. Den Recherchen nach habe der Konzern zwischen 2017-2019 bei jeder zweiten Abschiebung aus Deutschland mitverdient. Die Initiative Deportation Alarm listet weitere Unternehmen auf, die allein im Jahre 2021 in mindestens 206 Massenabschiebeflügen knapp 5.500 Personen für Gebühren von ungefähr 22 Millionen Euro deportiert haben. Diese Unternehmen operieren dabei auch mit Schutz des Staates möglichst verdeckt, um ihren Ruf als Anbieter von Urlaubsfreuden nicht durch die Realität eines gemischten Geschäftsplans von freiwilliger und erzwungener Mobilität zu besudeln. Solche Meldungen und Initiativen schließen implizit an Initiativen an, die wie die auf die Lufthansa ausgerichtete Deportation Class bereits um die Jahrtausendwende durch Public Shaming das Verhalten von Unternehmen – und das Bewusstsein von Pilot*innen – beeinflussten. Dabei zeigen die Initiativen vor allem eines: Es gibt Gewinner im Abschiebe-Business.
Diese Gewinner wollen aber möglichst unsichtbar bleiben, denn sie operieren oft nicht nur in moralischen, sondern auch in normativen Grauzonen. Dies gilt keineswegs nur für Abschiebungen in Krisengebiete. Während NRW und Niedersachsen innereuropäische Dublin-Abschiebungen nach Griechenland aufgrund einer langen Kette entsprechender Gerichtsentscheidungen bis zum Europäischen Gerichtshof ablehnen, setzt Bayern sie derzeit erneut durch. Und immer wieder stellt sich nach verhinderten Abschiebungen heraus, dass sie rechtlich fragwürdig gewesen wären. 2017 fasste die Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz darum die Forderung des Bundesverfassungsgerichts mit “genauer hinschauen” zusammen. Dies gilt Initiativen wie Deportation Alarm folgend nicht nur für die rechtlichen Prozesse, sondern auch für die Praxis der Abschiebung im Gesamten.
Der heutige Begriff der Abschiebung oder Rückschiebung ist dabei eng mit dem modernen Flüchtlingsbegriff verbunden. Im allgemeinen Verständnis wird eine Abschiebung dann möglich, wenn ein Schutzersuchen scheitert. Die Realität ist komplizierter. Der Begriff der Abschiebung – oder noch mehr der der Rückschiebung – ist darum nicht nur ein Euphemismus für einen oft unvermittelt eintreffenden staatlichen Gewaltakt. Er sondert das Spezifische der Deportation von Flüchtlingen auch künstlich von einer wesentlich breiteren Geschichte staatlicher Deportationsakte ab. Denn letztlich gehen den numerisch abbildbaren Gewinnen der Abschiebeunternehmen die erhofften Gewinne von Staaten voraus, die Deportationen nicht nur für ökonomische, sondern auch für andere Zwecke einsetzen. Um die ökonomische Seite zu verstehen, müssen wir also diese anderen Zwecke betrachten.
Ehrlicher ist es deswegen wohl der in der Schweiz gebräuchliche Ausdruck der Ausschaffung. Es geht nicht darum, dass für einen jeden Menschen nach dem Ablehnen eines Schutzersuchens automatisch die die Rückführung in die “Heimat” anstünde. Es geht um ein staatliches Interesse, gewisse Menschen in Akten von ganz spezifischer Sichtbarkeit außer Landes zu schaffen. Dies ist moralisch problematisch und wird rechtlich nach nationalen und internationalen Standards letztlich nur bei Menschen möglich, die einen besonders prekären Status haben – also heutzutage insbesondere nicht anerkannte Flüchtlinge.
Der Blick in die Geschichte zeigt allerdings, dass dies ein Ergebnis eines langen Prozesses ist, in dem Staaten immer wieder neue schwache Gruppen definierten und mit der Ausschaffung bedrohten. Von Armut über spezifische Ethnizität bis zu oppositionellem Verhalten: In der historischen Praxis der Ausschaffung treffen im Migrationsrecht juristische Prozesse auf externe Wertemuster, die sich oft aus rassistischen, klassistischen oder politisch-normativen Vorstellungen speisen. Berüchtigt sind hierbei insbesondere antisemitische Ausbürgerungen und Vertreibungen.
Sie dienten in Kaiserreich und Weimarer Republik und bekanntermaßen vor allem im nationalsozialistischen Deutschland nicht allein der Vertreibung von Juden, sondern auch zur Konstruktion der nationalen bzw. völkischen Gesellschaft.[1] Während diese Praxis aufgrund ihres expliziten und programmatischen Charakters in der Forschung viel Aufmerksamkeit auf sich zieht, steht eine breitere Forschung zu Deportationen als gesellschaftsformende Zwangspraxis noch aus. Denn während es vordergründig darum geht, Staat und Bevölkerung von angeblichen sozialen “Kostenfaktoren” zu entlasten, stehen im Hintergrund recht konkrete Konzepte darüber, wie Land und Gesellschaft auszusehen hätten – und warum diese Menschen nicht dazugehören.[2] Ausschaffungen sind also keineswegs nur Zwangsmaßnahmen gegen die Betroffenen, sondern auch zur Schaffung von Gesellschaftsvorstellungen. Dies zu analysieren ist komplex und bedarf einer deutlich gesteigerten Aufmerksamkeit sowohl der Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften als auch ganz spezifisch der Migrationsforschung. Denn nicht nur die seit Langem im Zentrum der Migrationsforschung stehende Frage der Integration macht Migration zu einem gesellschaftlichen Querschnittsthema, sondern auch die Praktiken (und Akzeptanz) von Desintegration.
Die Beschäftigung mit diesem Thema nimmt in den letzten Jahren deutlich zu und sie macht auch einen Schwerpunkt der historischen Migrationsforschung der Arbeitsgruppe der Neuesten Geschichte an der Universität Osnabrück aus. Im Laufe der kommenden Woche stellt diese Blogreihe in drei nacheinander erscheinenden Beiträgen einige unserer Gedanken und Arbeiten zum Thema vor. Mit Blick auf Forschungen zu Ausweisungen seit dem 19. Jahrhundert schlägt Christoph Rass in seinem am Montag (1/8/22) erscheinenden Beitrag vor, neuere Ansätze der Forschung zu Migrationsregimen[3] zu nutzen, um unser Verständnis darüber zu verfeinern, wie sich im Ausweisungswesen und der Kriminalisierung von Migrationsformen diverse rechtliche Hintergründe jenseits des Migrationsrechts mit spezifischen Migrationsnormen verschneiden, um das auszuschaffende “delinquent other” überhaupt erst zu produzieren. Die folgenden beiden Essays verdeutlichen dies empirisch. Kommenden Mittwoch (3/8/22) präsentiert Annika Heyen ihre Forschungen zur Ausweisungspraktik des Königreichs Hannover um die Mitte des 19. Jahrhunderts. Anhand intensiver Archivarbeit kann sie zeigen, welch ungemeine Kreativität das Königreich an den Tag legte, um verarmte Untertanen rechtswidrig in die USA auszuschaffen. Anschließend an den Begriff der crimmigration[4] skizziert sie darum den Begriff der cremigration – die rechtswidrig erzwungene Emigration eigener Staatsangehöriger. Auf diese Praxis blickt am Freitag (5/8/22) abschließend auch Anne Reuther. Sie beleuchtet am Fall der Friedensgemeinschaft Jena, wie die DDR Ausweisungen – oft durch erzwungene Ausreiseersuchen als angeblich freiwillige Akte getarnt – zur Herstellung innerer Ruhe und Ordnung nutzte. In beiden Fällen zeigt sich dabei, wie Staaten mittels Rechtsbeugung und Zwang selbst jene Praktiken an den Tag legen, die sie an anderer Stelle als Schleusung brandmarken.
Die Reihe möchte Deportationen als historisches Forschungsthema, als einen zentralen Ausdruck staatlicher Hoheitsgewalt gegen die eigene Bevölkerung sichtbarer machen. Die Beiträge deuten die Vielfalt der Praktiken und Betroffenen vom 19. Jahrhundert bis in die Zeitgeschichte ebenso an, wie sie sich mit der Verschwiegenheit der Praxis beschäftigen. Denn einerseits besitzen Staaten ein prononciertes Interesse an der Vertraulichkeit der Maßnahmen, während sie andererseits mit deren Durchführung auch eine Botschaft an einen jeweils spezifischen Kreis von Adressaten senden. Die Beiträge beleuchten einige unserer Arbeitsschwerpunkte und wollen weitere Forschung zum Thema inspirieren. Darüber hinaus möchte die Reihe mittels drei kleiner Schlaglichter anregen, intensiver über verbindende Elemente von Deportationen als staatliche Praxis nachzudenken. Sie verdeutlicht einerseits die Bandbreite teils rechtswidriger staatlicher Zwangsmaßnahmen der Deportation. Andererseits reißt sie die Frage nach jenen gesellschaftlichen Konstellationen an, aufgrund derer solche Praktiken möglich sind oder für Staaten als wünschenswert erscheinen – und warum letztere den Protest gegen diese Maßnahmen so zu fürchten scheinen.
[1] Dieter Gosewinkel, Einbürgern und Ausschließen: Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland (Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2001); Jochen Oltmer, Migration und Politik in der Weimarer Republik (Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 2005).
[2] Für ein Reflexion in Bezug auf die jüngere Zeitgeschichte siehe Steinbeis, Maximilian, Ein paar ketzerische Gedanken zur Ausbürgerung. Verfassungsblog, 22. August 2014.
[3] Christoph Rass und Frank Wolff, „What Is In a Migration Regime?“, in Was ist ein Migrationsregime? What Is a Migration Regime?, hg. von Andreas Pott, Christoph Rass, und Frank Wolff (Wiesbaden: Springer VS, 2018), 19–64.
[4] César Cuauhtémoc García Hernández, Deconstructing Crimmigration, UC Davis Law Review 51, Nr. 1 (2018): 197–253.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Frank Wolff (29. Juli 2022). Erzwungene Mobilität im gesellschaftlichen Abseits: Ausweisungen seit dem 19. Jahrhundert – Einleitung zur Blogreihe. NGHM@UOS. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/sbz3