Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

Ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte, Teil 1 von 5.

Sebastian Huhn

Ende dieser Woche, am 25. April 2021 jährt sich zum siebzigsten Mal das Inkrafttreten des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ (HAusIG).

Mit dem Gesetz wurde 1951 der rechtliche Rahmen für die noch in Deutschland verbliebenen ausländischen Opfer des Nationalsozialismus sowie für diejenigen Menschen geschaffen, die während des Zweiten Weltkriegs oder im Anschluss aus Angst vor Verfolgung aus der expandierenden Sowjetunion nach Deutschland geflohen waren. Dafür wurde mit dem Gesetz die Kategorie „Heimatloser Ausländer“ geschaffen, mit der die Displaced Persons (DPs) und Flüchtlinge, die unter dem Schutz der Alliierten und der Vereinten Nationen gestanden hatten, nun bezeichnet wurden. Diese Personengruppe umfasste circa 140.000-150.000 Menschen, die sich laut IRO-Statistik 1951 noch in der BRD aufhielten. Für etwa 50.000 dieser Menschen sah die International Refugee Organization (IRO) keine Hoffnung für eine Emigration aus Deutschland, bei den übrigen Menschen, deren genaue Zahl nur geschätzt wurde, war es ungewiss, ob sie letztlich in Deutschland bleiben würden oder müssten.

Seit den späten 1940er Jahren hatten verschiedene Akteur:innen um den Status der DPs und Flüchtlinge in Deutschland gerungen, die es prospektiv nicht schaffen würden, mit Hilfe der resettlement-Programme der IRO auszuwandern, bis diese 1951 eingestellt werden sollten. Die Alliierte Hohe Kommission (AHK) maß der Frage, wie Deutschland mit diesen Menschen umginge, wenn dem Land die staatliche Souveränität übergeben werde, eine große Rolle bei; ein Gesetz zur Regelung ihres Verbleibs, ihrer Rechtsstellung und ihrer Versorgung wurde von der Bundesregierung gefordert und an den zukünftigen Verzicht der alliierten Vorbehaltsrechte geknüpft.

Die IRO, die sich für den Schutz der Flüchtlinge und DPs verantwortlich fühlte, beklagte ihrerseits, in die Verhandlungen zwischen AHK und Bundesregierung nur ungenügend involviert zu sein. Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit ließen sie daran zweifeln, dass die ehemaligen Zwangsarbeiter:innen, Opfer des Holocausts oder osteuropäische Flüchtlinge, in Deutschland den Schutz erhalten würden, den sie benötigten. Immer wieder war es zum Beispiel in den vorausgegangenen Jahren zu Gewalt deutscher Polizisten gegenüber Flüchtlingen und DPs gekommen, bis hin zu Tötungen. Der Bundesregierung standen neben der AHK außerdem die Bundesländer gegenüber, die sich weigerten, die Kosten für die Flüchtlinge und DPs zu übernehmen und argumentierten, dies sei Aufgabe des Bundes. Die Frage der Finanzierung spielte nicht zuletzt deshalb eine große Rolle, da viele der DPs und Flüchtlinge als Opfer des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs gesundheitlich stark beeinträchtigt waren.

Schließlich mischten sich auch verschiedene internationale DP-Vertretungen und Verbände wie das American Jewish Joint Distribution Committee in die Verhandlungen ein, um zu erreichen, dass Flüchtlinge und DPs in Deutschland den deutschen „Heimatvertriebenen“ gleichzustellen seien. Die Zahl der Positionen und Akteure zeigt, dass das HAusIG 1950 und 1951 hitzig debattiert und ihm eine große Bedeutung zugemessen wurde.

Am 30. Juni 1950 erklärte die Bundesregierung, die von der AHK geforderte Verantwortung für die Flüchtlinge und DPs wie gefordert übernehmen zu wollen. In dieser Erklärung fiel dabei erstmals der Begriff „Heimatlose Ausländer“. Wolfgang Jacobmeyer weist dabei zurecht auf die Problematik dieses Begriffs hin. Die IRO merkte 1950 zunächst kritisch an, dass die nun als „Heimatlose Ausländer“ titulierte Gruppe nicht deckungsgleich mit der größeren Gruppe der Flüchtlinge in Deutschland sei. Außerdem missinterpretiere der Terminus das eigentliche Wesensmerkmal, dass nicht in einer „Heimatlosigkeit“ bestünde, sondern darin, dass es sich um Flüchtlinge handle. Den Terminus Flüchtling wollte man in der Bundesrepublik aber offensichtlich wiederum für die deutschen Flüchtlinge nutzen, nicht für die Opfer des Nationalsozialismus und die Bundesregierung strebte an, die unter dem Schutz der IRO stehenden Menschen letztendlich rechtlich (und terminologisch) nicht mit den deutschen Flüchtlingen gleichzustellen. Jacobmeyer fügt schließlich noch hinzu, dass der Terminus „Heimatlose Ausländer“ auch historisch stark verharmlosend war, titulierte er doch Verschleppte und Zwangsarbeiter:innen um und verschleierte damit die Gründe für den Aufenthalt dieser Menschen in Deutschland. Diese lagen nicht darin, dass sie keine „Heimat“ hätten oder hatten, sondern im nationalsozialistischen Terror und dem von Deutschland begonnenen Zweiten Weltkrieg. Der Begriff spiegelt somit auch den euphemistischen Umgang der deutschen Nachkriegsgesellschaft mit den humanitären Folgen des Faschismus in Deutschland wider.

Das am 25. April 1951 in Kraft getretene Gesetz regelte nun den rechtlichen Status dieser Menschen in verschiedensten Bereichen, wie dem Aufenthalts- und Wohnrecht, dem Recht auf Arbeit, der Einbürgerung und bürgerlichen Rechtsstellung, den Modalitäten einer Ausweisung oder Auslieferung, der Freizügigkeit und Personenstandsfragen, der Besteuerung und der Sozialfürsorge. Jacobmeyer attestiert dem Gesetz dabei, dass es durchaus weit über das damals geltende Flüchtlingsrecht hinausging und den DPs und Flüchtlingen schließlich vergleichsweise weitreichende Rechte einräumte.

Das HAusIG stellt damit in mehrerlei Hinsicht eine Zäsur im Migrationsregime der Nachkriegszeit dar, ist dafür aber in der Geschichtswissenschaft bislang vergleichsweise wenig beachtet worden; ein fast vergessenes Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte. Die kurzen Ausführungen an dieser Stelle beziehen sich zum Beispiel auf ein bereits 1985 von Jacobmeyer veröffentlichtes Buch. Daran anschließende geschichtswissenschaftliche Untersuchungen existieren, sind aber bis heute rar.

Anlässlich des siebzigjährigen Bestehens des HAusIG haben wir an dieser Stelle eine Reihe mit vier weiteren Beiträgen veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Facetten der Geschichte der „Heimatlosen Ausländer“ befassen.

1. Sebastian Huhn: Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“

2. Simon Hellbaum: Displaced Persons in den Bundestagsdebatten der ersten Legislaturperiode 1949-1953

3. Jessica Wehner & Lukas Hennies: Krieg – Psyche – Trauma. Displaced Persons zwischen Elektroschock und Vermittlung ins Resettlement

4. Marcus Velke-Schmidt: Der letzte Akt? Aus Displaced Persons im Stadtwaldlager Bocholt werden „Heimatlose Ausländer“

5. Linda Ennen-Lange, Lukas Hennies, Sebastian Huhn und Christoph Rass: „Heimatlose Ausländer“ in Osnabrück. Zur Aushandlung von Teilhabe und Anerkennung

Das siebzigjährige Jubiläum des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet wird auch Aufhänger der Tagung „Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II“ sein, die wir vom 28. bis 30. Oktober dieses Jahres als fünfte Konferenz des Netzwerks Displaced Persons-Forschung am Historischen Seminar/ IMIS der Universität Osnabrück ausrichten. Der Call for Papers zur Teilnahme an dieser Tagung ist noch bis zum 31. Mai geöffnet. Wir freuen uns über weitere Vorschläge für Vorträge und Panels.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sebastian Huhn (23. April 2021). Zum siebzigsten Jahrestag des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“. NGHM@UOS. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/sbxc


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.