Negotiating Resettlement – Zur Aushandlung von Mobilitätschancen nach dem Zweiten Weltkrieg

Sebastian Huhn

In der öffentlichen Debatte und auch in wissenschaftlichen Studien werden mit Blick auf Flucht, Migration und Asyl meist Fragen der Ge- oder Verwehrung von Mobilitätsoptionen und der Legitimität entsprechender Entscheidungen in den Mittelpunkt gestellt. Welche Migrationspolitik verfolgen Staaten, Staatengemeinschaften oder internationale Akteure? Wem werden Zuwanderungsmöglichkeiten ge- und verwehrt? Wem wird ein Flüchtlingsstatus zuerkannt, bzw. wem ist dieser zuzuerkennen? Wie und mit welchen Mitteln werden Grenzen geschützt? Etc.

Demgegenüber wird in der (Historischen) Migrationsforschung in jüngerer Zeit immer häufiger nach der Agency, also der Handlungsmacht und den Handlungsoptionen migrierender und flüchtender Menschen selbst gefragt, einer Handlungsmacht, die sie im Migrationsregime (Christoph Rass/ Frank Wolff 2018) Gesetzen, Vorschriften, Vereinbarungen, bürokratischen Prozessen, rechtlichen und gesellschaftlichen Normzuschreibungen und letztlich den Gatekeepern der Migrationsregime entgegenbringen können (vgl. z.B. Peter Gatrell 2017). Mobilitätsoptionen, so die Feststellung, werden auf der Mikroebene von Migrationsregimen nicht einfach ge- oder verwehrt – und dies schon gar nicht entsprechend der Intentionen auf der Makroeben (etwa Politik und Diplomatie) oder der Mesoebene (etwa Gerichte und Bürokratie) -, sondern ausgehandelt zwischen denjenigen, die ihr Leben an einem neuen Ort fortsetzen möchten oder müssen und den Gatekeepern des Migrationsregimes, zum Beispiel in der Person von Mitarbeiter_innen von Hilfsorganisationen, von Einwanderungsbehörden oder Grenzschützer_innen.

Das Resettlement-Projekt der IRO

Das Resettlement-Projekt der International Refugee Organization (IRO) stellt die formative Phase (vgl. Christoph Rass 2020) des heutigen internationalen und globalen Migrationsregimes dar. Millionen Menschen befanden sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs fernab derjenigen Orte, an denen sie sich vor und während des Krieges aufgehalten hatten; unter ihnen Zwangsarbeiter_innen, Verfolgte und Verschleppte des NS-Regimes, überlebende Opfer des Holocaust, aber auch Menschen, die vor der Roten Armee gen Westen geflohen waren. Hatten die Alliierten zunächst den Plan verfolgt, diese Menschen so schnell wie möglich in ihre „Heimat“ zurückzuführen, stellten sie Mitte der 1940er Jahre fest, dass viele von ihnen nirgendwohin zurückkehren wollten oder konnten. Länder hatten aufgehört zu existieren und waren in der Sowjetunion aufgegangen, Heimatorte und Besitz waren im Krieg zerstört, Angehörige umgebracht worden, in der Sowjetunion mussten Menschen politische Verfolgung fürchten und Pogrome an Jüd_innen, wie in der polnischen Stadt Kielce im Juli 1946 machten deutlich, dass Antisemitismus nicht zusammen mit dem NS-Regime untergegangen war (vgl z.B. Michael Marrus 1985; Mark Wyman 1998; Philipp Ther 2017, 220-235; David Nasaw 2020).

Die jungen Vereinten Nationen gründeten 1946 die IRO, um primär die sogenannte Europäische Flüchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg zu lösen (wobei die IRO auch in Asien tätig wurde). Die politische Motivation reichte dabei vom Humanismus einzelner Akteur_innen, wie der US-amerikanischen Präsidentengattin Eleanor Roosevelt (z.B. Gerald Daniel Cohen 2017 (2011), 58-78), bis zu strategischen Erwägungen, Westeuropa angesichts des aufkommenden Kalten Krieges so schnell wie möglich zu stabilisieren (z.B. Kim Salomon 1991).

Zwischen 1946 und 1952 vermochte die IRO, rund eine Million dieser Menschen – der sogenannten Flüchtlinge und Displaced Persons (DPs) – zu versorgen und provisorisch zu beheimaten, sie zu schulen und zu beraten und ihnen letztlich zu ermöglichen, sich in neuen Ländern eine neue Zukunft aufzubauen; in Europa, in den USA, in Australien, in Israel/ Palästina oder in Lateinamerika (zur kritischen Auseinandersetzung mit den Kategorien „Flüchtling“ und „Displaced Person“ siehe Christoph Rass 2020). Die Registrierung der DPs und die Verhandlung mit potentiellen Aufnahmestaaten war dabei bereits zuvor durch die IRO-Vorgängerorganisation UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) erfolgt und diejenigen Flüchtlinge und DPs, die bis Anfang 1952 nicht „vermittelt“ werden konnten, wurden in Europa entweder ihrem eigenen Schicksal überlassen oder in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des 1951 erlassenen „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet“ angesiedelt; ob sie dabei jemals wirklich in die bundesdeutsche Gesellschaft integriert wurden, ist eine andere Frage (vgl. z.B. Linda Ennen Lange 2020).

Die IRO stellte den Grundstein nachfolgender internationaler Bestrebungen zum Management internationaler Migration bis in die Gegenwart. Der IRO folgte im Rahmen der Vereinten Nationen die 1950 gegründete Institution des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und involvierte Akteur_innen wie der IRO-Direktor J. Donald Kingsley und Sozialwissenschaftler_innen wie Louise Holborn, Eugene M. Kulischer oder Jaques Vernant versuchten im Auftrag internationaler Akteure aus den Erfahrungen der IRO Empfehlungen für die zukünftige Gestaltung des globalen Migrationsregimes abzuleiten.

Die Aushandlung von Mobilität lässt sich anhand des Resettlement-Projekts der IRO auf mehreren Ebenen untersuchen, der Ebene globaler Diskurse in der Nachkriegszeit, der Ebene der internationalen Politik und Diplomatie (erschließt sich doch nicht auf den ersten Blick, warum sich Länder wie Guatemala oder Venezuela an der Lösung der „Europäischen Flüchtlingskrise“ beteiligten), der Ebene von Gesetzgebung, Finanzierung und Bürokratie und auch der Mikroebene, auf der sich IRO-Mitarbeiter_innen und Antragsteller_innen in dem Büros der IRO gegenübersaßen um auszuhandeln, ob eine Beteiligung am Resettlement-Projekt ge- oder verwehrt wurde, ob und inwiefern Menschen also entweder die Chance ermöglicht wurde, sich ein Leben nach dem Zweiten Weltkrieg aufzubauen und inwiefern sie in der Lage waren, sich diese Option zu erkämpfen (vgl. z.B. Sebastian Huhn 2020).

Anspruch auf Unterstützung durch die IRO

Die Voraussetzung für Unterstützung durch die IRO war eine vorherige Verfolgung durch das NS-Regime aber auch die (berechtigte) Angst vor Verfolgung im Falle einer Repatriierung. Die Satzung der IRO definite den Anspruch auf Hilfe an Flüchtlinge und DPs wie folgt:

„the term “refugee” applies to a person who has left, or who is outside of, his country of nationality or of former habitual residence, and who, whether or not he had retained his nationality, belongs to one of the following categories:

(a) victims of the nazi or fascist regimes or of regimes which took part on their side in the second world war, or of the quisling or similar regimes which assisted them against the United Nations, whether enjoying international status as refugees or not;

(b) Spanish Republicans and other victims of the Falangist regime in Spain, whether enjoying international status as refugees or not;

(c) persons who were considered refugees before the outbreak of the second world war, for reasons of race, religion, nationality or political opinion” […]“The term “displaced person” applies to a person who, as a result of the actions of the authorities of the regimes mentioned in Part I, section A, paragraph 1 (a) of this Annex has been deported from, or has been obliged to leave his country of nationality or of former habitual residence, such as persons who were compelled to undertake forced labour or who were deported for racial, religious or political reasons. Displaced persons will only fall within the mandate of the Organization subject to the provisions of sections С and D of Part I and to the provisions of Part II of this Annex. If the reasons for their displacement have ceased to exist, they should be repatriated as soon as possible in accordance with article 2, paragraph 1 (a) of this Constitution, and subject to the provision of paragraph (c), sub-paragraphs (ii) and (iii) of the General Assembly resolution of 12 February 1946 regarding the problem of refugees” (IRO Constitution).

Vom Hilfsanspruch ausgeschlossen wurden unter anderem „war criminals, quislings and traitors“, Personen, die dem „Feind“ nachweislich bei der Verfolgung der Zivilbevölkerung eines UN-Mitgliedsstaates geholfen hatten, Menschen, die der Armee des „Feindes“ geholfen hatten und „persons of German ethnic origin“, einschließlich Angehöriger deutscher Minderheiten außerhalb Deutschlands. Die Satzung stellte außerdem fest, dass die IRO Menschen vom Hilfsanspruch auszuschließen habe, die nur aus ökonomischen Gründen in ein anderes Land auswandern wollten. Hilfe sollte Menschen schließlich auch dann gewährt werden, wenn sie „in full freedom and after receiving full knowledge of the facts“ bei einer Repatriierung befürchten mussten, aus rassistischen, religiösen, ethnisch-nationalen oder politischen Gründen verfolgt zu werden (zur raschen Wieder- und Wiederdefinition von Flüchtling und DP gerade in den 1940er Jahren aber auch zuvor und anschließend siehe Rass/ Tames 2020).

Ob und inwiefern die IRO diesen Kriterien entsprechend handeln konnte oder handelte, ist ein alter Streit sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch in der Politik. Bereits während der Lebzeit der IRO war den Beteiligten klar, dass man die Angaben der Antragsteller_innen nicht immer würde verifizieren können. So wurde in den USA beispielsweise 1979 ein Office of Special Investigations innerhalb des Immigration and Nationalization Service (INS) gegründet, um auf Betreiben des US-Kongresses rund dreißig Jahre nach der Beendigung des Resettlement-Projekts der Frage nachzugehen, ob nach Kriegsende mit Hilfe der IRO Kriegsverbrecher_innen als Flüchtlinge und DPs in die USA gelangt waren (David Nasaw 2020, 521-532). Die Suche nach NS-Kriegsverbrechern, die es zum Beispiel als DPs getarnt in die USA schafften, läuft nach wie vor (siehe z.B. Deutsche Welle, 5.3.2020).

Die CM/1 Forms im Bestand der Arolsen Archives

Aber zurück zur Aushandlung von Mobilität. Um Hilfs- und Unterstützungsansprüche zu organisieren, schufen die IRO und ihre Vorgängerorganisation UNRRA bürokratische Instrumente, die zum Teil historisch überliefert sind und der Geschichtswissenschaft heute erlauben, das „Negotiating“ des Resettlements, den Aushandlungsprozess, zu rekonstruieren und zu analysieren. Antragsteller_innen mussten ab 1947 ein „Care and Maintenance“ Formular ausfüllen – das „CM/1 Form“ –, um damit einen Antrag auf Hilfe durch die IRO zu stellen. Das Formular beinhaltete Fragen über die Biographie und die persönliche Verfolgungsgeschichte während der NS-Diktatur und in den Nachkriegsjahren als Grundlage für die Gewährung von Unterstützung, sowie Angaben zu Wünschen der zukünftigen Lebensgestaltung. Auf dieser Grundlage sollte in den lokalen Büros der IRO (bzw. zuvor der UNRRA) in Europa entschieden werden, ob Menschen in den Geltungsbereich der IRO-Satzung fielen und damit Anspruch auf Unterstützung hatten; finanziell, medizinisch, mit einer Unterbringung in einem der zahlreichen DP Camps in Deutschland, Österreich oder Italien und mit der Vermittlung ins Resettlement-Programm der IRO.

Diese CM/1 Files sind zum Teil im Bestand der Arolsen Archives (ehemals International Tracing Service) enthalten und stehen dort seit der Öffnung des Archivs im Jahr 2007 der Wissenschaft (und der interessierten Öffentlichkeit) zur Verfügung. Vor 2007 waren diese Quellen unter Verschluss und dienten dem International Tracing Service zur Erfüllung seiner ursprünglichen Aufgabe, der Suche nach der Geschichte und dem Verbleib von NS-Opfern in Europa. Vor kurzem wurde der Bestand der CM/1 Files nun auch im Online-Archiv der Arolsen Archives veröffentlicht.

Den CM/1 Files wurde in der Vergangenheit vereinzelt Aufmerksamkeit in der Forschung über die Europäische Nachkriegsmigration geschenkt (z.B. Diane Afoumado 2014; Suzanne Brown-Fleming 2016; David Nasaw 2020, 329; Henning Borggräfe 2020; Jannis Panagiotidis 2020), vor allem aber als Quelle zur NS-Verfolgung. “The CM/1 forms, as memoirs in miniature,” so Nathaniel Parker Weston in einem im Januar 2021 veröffentlichten Artikel, “present a basic framework of the experiences of thousands of survivors, which illustrates that many details about the Holocaust remain unknown.” Den Lebenswegen von DPs, die sich in den CM/1 Files abzeichnen, widmet sich das Projekt Transnational Remembrance of Nazi Forced Labor and Migration. Die Quellenbestände, die von der IRO in die Arolsen Archives übergingen, bieten aber ebenso einen Quellenfundus, aus dem sich die Aushandlung von Mobilität im Rahmen des Resettlement-Projekts der IRO auf vielfältige Weise darstellt. Nur zwei Beispiele sollen an dieser Stelle abschließend den Wert dieser Quellen für die Untersuchung des „Negotiating Resettlement“ exemplarisch aufzeigen.

Die Aushandlung von Mobilität

Im Mai 1949 füllte der ungarische Pharmazeut Janos Magasrevy in Österreich das Formular „Einzelverzeichnis für Spezialisten zum Zwecke der Wiederansiedlung“ der IRO aus, mit dem er für sich, seine Frau Ilona und den gemeinsamen Sohn Rodolf Hilfe durch die Organisation und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt beantragte. Magasrevy hatte während der NS-Zeit in Dresden Pharmazeutik studiert und 1944 eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Dresden angetreten. Im selben Jahr wechselte er an die Universität Budapest, wurde dort aber nach eigenen Angaben wieder entlassen, weil er kein Kommunist war. Magasrevy wendete sich also an die IRO und begründete seinen Antrag wie folgt: “I would appreciate to take over an employment as lecturer for Pharmacy as well as to get a job with a private firm or enterprise. Speaking fair also Spanish I should be very glad to resettle to Venezuela.” Beglaubigte spanischsprachige Kopien seiner deutschsprachigen Zeugnisse brachte Magasrevy mit zur Antragstellung. Magasrevy entsprach zwar (zumindest auf Grundlage seiner bei der IRO vorgebrachten Geschichte) nicht den oben genannten Kriterien für einen Anspruch auf Hilfe durch die IRO, wohl aber den Kriterien, die Venezuela an die Aufnahme von DPs geknüpft hatte (Sebastian Huhn 2020).

Unter den Ländern, die sich als Aufnahmestaaten am Resettlement-Projekt der IRO beteiligten, entstand in den 1940er Jahren eine regelrechte Konkurrenz um diejenigen Europäischen Flüchtlinge und DPs, die sie auf Grundlage ihrer bevölkerungspolitischen Vorstellungen für die geeignetsten Einwanderer hielten, wie junge, arbeitsfähige und belastbare Männer oder Fachleute aus spezifischen Branchen, die in den Aufnahmestaaten auf- oder ausgebaut werden sollten.
Hier das Cover einer in Wien publizierten und von R.G.F. von Schöler verfassten Broschüre aus dem Jahr 1946 mit dem Titel „Venezuela. Land der Zukunft – Zuflucht der Heimatlosen“, Im Weltweiten-Verlag.

Als Experte für die Produktion von Medikamenten und als damals 28-jähriger Europäer zählte er durchaus zu den Menschen, die sich Venezuela als Einwanderer wünschte. Magasrevys Hilfsersuch wurde schnell stattgegeben und im November desselben Jahres befand er sich bereits auf einem Resettlement Schiff nach Venezuela. Aus Magasrevys Akte lassen sich zunächst Rückschlüsse auf die alte Frage ziehen, inwiefern die IRO im Resettlement-Projekt tatsächlich satzungsgemäß nur NS-Opfern und denjenigen Menschen half, die aus Angst vor Verfolgung nicht wieder in das Gebiet der damaligen Sowjetunion zurückkehren konnten.  Beide Kriterien trafen auf Magasrevy nicht oder nur bedingt zu. Die Quelle gibt aber ebenso viele Rückschlüsse auf die Rolle der Agency der Antragsteller_innen für den Erfolg im Resettlement-Projekt. So wagte Magasrevy zunächst grundsätzlich den Versuch, die IRO um Hilfe zu ersuchen, was viele andere Personen ohne Opfer- oder Verfolgungsbiographie vermutlich nicht in Erwägung gezogen haben. Zweitens kam er vorbereitet, mit seinen Zeugnissen ins Spanische übersetzt. Drittens hatte er offensichtlich Kenntnis über die Einwanderungspolitik Venezuelas, war es doch sein Vorschlag, dass man ihn aufgrund seiner Qualifikationen dorthin „vermitteln“ möge. Er war also gut vorbereitet und in der Lage, sich in die Einwanderungspolitik potenzieller Aufnahmestaaten einzuarbeiten. Letztlich scheint er den zuständigen Elegibility Officer der IRO auch im Gespräch überzeugt zu haben, wurde seinem Antrag doch schnell stattgegeben.

Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.4/ 81084724

Der Fall des ungarisch/ rumänischen Schusters Janos Hajdu, der im Januar 1949 bereits zum zweiten Mal einen CM/1 File ausfüllte, um für sich, seine Frau Maria und den gemeinsamen Sohn Janos Hilfe durch die IRO und Berücksichtigung im Resettlement-Projekt zu beantragen, macht deutlich, dass nicht alle Fälle so reibungslos behandelt wurden, wie der Magasrevys. Auch Hajdus Akte verdeutlicht aber die Rolle von agency und Verhandlung im Resettlement.

Die Frage, warum er nicht mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehren wolle, beantwortete Hajdu in seinem CM/1 File folgendermaßen: „Nein, weil ich aus der Armee desertiert bin und mich deshalb und wegen Landesflucht strafbar gemacht habe.“ Hajdu gab also an, im Fall einer Repatriierung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Den Elegibility Officer, der den Antrag ablehnte, überzeugte diese Begründung anscheinend nicht. Hajdu blieb hartnäckig und machte von seinem Recht Gebrauch, sich an das Review Board der IRO in Genf zu wenden, bei dem Antragsteller_innen Einspruch gegen negative Entscheidungen durch die Elegibility Officers der IRO einlegen konnten. Am 10. Mai 1949 lehnte jedoch auch das Review Board Hajdus Einspruch ab. „While work conditions are doubtless difficult in Rumania”, hieß es in der Begründung des Boards, “this objection does not conform to IRO Constitutional requirements and petitioner’s desired resettlement in Brazil must therefore classify him as an economic emigrant. Not within the mandate of the Organization. Neither a refugee nor a DP.

Hajdu gab auch diesmal nicht auf. Am 27. Mai 1949, knapp zwei Wochen nach der Ablehnung, stellte er beim Review Board schriftlich einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Falls. „Ich bin ein einfacher Schuster“, eröffnete er sein Plädoyer, „und deshalb kann ich mich nicht so gut ausdruecken, wie die gebildeten Leute und deshalb ist hoech twahrscheinlich zum Missverstaendnis betreffend eine bisherige Taetigkeit gekommen. […] Ich kann leider nicht nach Rumaenien zurueckkommen, da ich gleich eingesperrt und nach Sibierien abtransportiert sein wuerde und nach Ungarn kann ich auch nicht zurueckkehren, da ich kein Ungar bin und solche Auslaender sind nicht geduldet. Aus wirtschaftlichen Gruenden will ich nicht auswandern, da ich als Schuster nirgends eine „Karriere“ machen kann und ich in meiner Heimat bis zum Kommunistischen Umsturze gluecklich gelebt habe.

Brief Janos Hajdus an das Review Board der IRO vom 27.5.1949, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3/80645567

Im Bestand der Arolsen Archives finden sich zwei weitere Dokumente zu Janos Hajdu. Im Mai 1950 lehnte die IRO seinen Antrag auch Hilfe und Resettlement abermals ab. „Final determination of Rev.Board“, heißt es auf einer am 12.5.1950 gestempelten Zusatzseite zu seinem zweiten CM/1 file, „Not within the mandate of I.R.O.“. Einen Monat später findet sich sein Name neben dem seiner Frau und ihrem Sohn schließlich dennoch auf der Passagierliste des Resettlement Schiffs „Protea“, das am 10. Juni 1950 von Genua aus Richtung Südamerika in See stach, mit Paraguay als „final destination“. Der Grund für das letztliche Umlenken der IRO ist aus den Quellen in den Arolsen Archives nicht zu entnehmen.

Auch Hajdus Akte sagt unter anderem viel über die Rolle von Agency und Negotiation im Resettlement-Projekt aus. Verfügte er im Sinne Bourdieus nicht über dasselbe kulturelle Kapital wie Magasrevy, war er also der Bildung wegen nicht gleichermaßen in der Lage, sich im Aushandlungsprozess seines Resettlements zu „verkaufen“, so ließ er sich dennoch nicht davon abbringen, der IRO seine Lage immer und immer wieder zu erklären. Mit dieser Hartnäckigkeit konnte er sich und seine Familie schließlich ins Resettlement-Projekt hineinverhandeln.

Epilog

Im DFG-geförderten Projekt „Negotiating Resettlement“ erforscht der Autor derzeit am Historischen Seminar der Universität Osnabrück und am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) unter anderem den hier skizzierten Aushandlungsprozess des Resettlements mit einem Schwerpunkt auf dem Resettlement in Venezuela.

Die Arbeitsgruppe „Negotiating Migration“ an der Professur für Neueste Geschichte und Historische Migrationsforschung des Historischen Seminars der Universität Osnabrück plant derzeit als 5. Tagung des Netzwerk Displaced Persons Forschung eine Konferenz zum Thema “Labeling and the management of displacement – current research on ‘displaced persons’ and ‘Heimatlose Ausländer’ in the aftermath of World War II”, die vom 28. Bis zum 30. Oktober 2021 an der Universität Osnabrück stattfinden wird (Call for Papers).

Weitere Beispiele der sich in CM/1 Files abzeichnenden Aushandlungsprozesse von Mobilität finden sich in Huhn, Sebastian: Negotiating Resettlement in Venezuela after World War II: An Exploration, in: Historical Social Research, 45. 2020, No. 4., S. 203-225 und in Huhn, Sebastian/ Rass, Christoph: The Post-World War II Resettlement of European Refugees in Venezuela: a Twofold Translation of Migration, in: Pisarz-Ramirez, Gabriele/ Warnecke-Berger, Hannes (Hrsg.): Spatialization Processes in the Americas. Configurations and Narratives, Bern: 2018, S. 243-267.

Mit #everynamecounts haben die Arolsen Archives eine Initiative gestartet, um den Verfolgten des Nationalsozialismus ein digitales Denkmal zu errichten. Als Crowdsourcing-Initiative bietet #everynamecounts einen Weg, sich aktiv mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und durch die eigene Mitarbeit ein Zeichen für die Erinnerung an die NS-Opfer zu setzen. Einzelpersonen, Universitätsseminare oder Schulklassen können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie helfen, die 30 Millionen Dokumente im Bestand der Arolsen Archives digital zu erfassen.

Titelbild: PCIRO, Decision of the Review Board, Janos Hajdu, 10.5.2021, Arolsen Archives, Bad Arolsen, 3.2.1.3./80645566.

 


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Sebastian Huhn (24. Februar 2021). Negotiating Resettlement – Zur Aushandlung von Mobilitätschancen nach dem Zweiten Weltkrieg. NGHM@UOS. Abgerufen am 14. November 2024 von https://doi.org/10.58079/sbx6


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